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Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger kann nicht von der Beklagten gemäß § 1 VVG i.V.m. dem unstreitig geschlossenen Versicherungsvertrag Zahlung in geforderter Höher verlangen. Einem Versicherungsschutz steht entgegen, dass gemäß § 61 VVG den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt hat.
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Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die verkehrserforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wird, schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt werden und das nicht beachtet wird, was im gegebenen Fall jedem einleuchten musste (BGH Z 10, 16; BGH Z 89, 161; BGH NJW 1992, 3236; BGH NJW-RR 2002, 1108). Während der Maßstab der einfachen Fahrlässigkeit ein ausschließlich objektiver ist, sind bei der groben Fahrlässigkeit auch subjektive, in der Individualität des Handelnden begründeten Umstände zu berücksichtigen (BGH Z 10, 17; BGH Z 119, 149; Palandt/Heinrichs, BGB, 62. Aufl., Rn. 5 zu § 277).
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Im Hinblick auf § 61 VVG wurde eine diesbezügliche grobe Fahrlässigkeit bei einem Schlüssel- und anschließendem Pkw-Diebstahl für den Fall bejaht, wenn ein Motorradschlüssel in einer Jacke belassen wird, die unbeaufsichtigt auf dem Oktoberfest hängen gelassen wird (OLG München VersR 1994, 1060). Ähnliches nahm das OLG Köln (RuS 1997, 409) für einen Schlüssel an, der während eines Kartenspiels in einer gut besuchten Gaststätte in einer unbeaufsichtigten Jacke aufbewahrt wurde, sowie das OLG Koblenz (NVersZ 1999, 429) für einen Schlüssel in einer Jacke, die in einer unbeaufsichtigten und jedermann zugänglichen Turnhalle aufbewahrt wurde.
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Den hierzu beurteilenden Fall sieht das Gericht mit diesen Entscheidungen vergleichbar.
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1. Unter Zugrundelegung der informatorischen Anhörung des Klägers hängte er seine Jacke über einen Stuhl in einer gut besuchten Gaststätte (ca. 15-25 Personen) an einem Freitagabend. Anschließend begab er sich von seinem Sitzplatz weg und spielte über einen gewissen Zeitraum mit Bekannten zunächst Dart und dann Billard. Insoweit vermochte die Zeugin D. (auch anhand einer Skizze) dem Gericht einen Eindruck von den Örtlichkeiten zu vermitteln. Hieraus gewann das Gericht die Erkenntnis, dass es sich bei den Räumlichkeiten der Gaststätte "C." nicht um einen leicht überschaubaren Raum handelt. Vielmehr hindern räumliche Barrieren einen ungehinderten Blick zu seinem Sitzplatz, wenn man sich im Dart- und Billardbereich befindet. Diesen Eindruck von den Räumlichkeiten vermochten auch die weiteren Zeugen zu bestätigen.
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Zu den räumlichen Hindernissen und dem - in einer Gaststätte selbstverständlichen - ungehinderten Zugang kommt im vorliegenden Fall nach Auffassung des Gerichts noch die Konzentration auf das Spielgeschehen hinzu. Sowohl bei Dart als auch Billard handelt es sich um Spiele, bei denen man eine gewisse Konzentration aufweisen muss. Selbst wenn beiden Spielen gemein ist, dass sich die Spieler abwechseln und diese Konzentration nicht über den gesamten Zeitraum des Spiels ohne Unterbrechung in gleichem Maße aufrecht erhalten bleiben muss, so wäre es für einen Dieb ein leichtes gewesen, einen Zeitpunkt abzuwarten, in dem der Kläger wieder an der Reihe ist, das Spielgeschehen aktiv zu gestalten und dann den Schlüssel zu entwenden. Angesichts der Stimmung in einer derartigen Gaststätte wäre es zudem für einen Dieb ein Leichtes gewesen, mit dem entwendeten Schlüssel unbemerkt die Gaststätte zu verlassen.
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2. Eine besondere Vorsicht ist nach Auffassung des Gerichts auch aufgrund der Eigenschaft als elektrischer Schlüssel geboten. Soweit nämlich einem Dieb nicht klar ist, zu welchem Pkw der Schlüssel passt, wäre es bei einem rein mechanischen Schlüssel erforderlich, alle sich auf dem Parkplatz befindlichen Pkws durchzuprobieren, was letztendlich u. U. eine gewisse Auffälligkeit verursacht hätte. Im Falle eines hier streitgegenständlichen Schlüssels genügt es, aufgrund der Fernwirkung in einigem Abstand diesen entweder unauffällig auf dem Parkplatz stehend anzuwenden oder - ebenfalls unauffällig - an den parkenden Pkws vorbeizugehen unter Dauerbetätigung der Öffnungsfunktion. Dieses Umstandes hätte sich der Kläger bewusst sein müssen.
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3. Schließlich ist - entsprechend den oben dargestellten Grundsätzen - auch ein subjektives Sonderwissen des Klägers zu berücksichtigen. Die Beweisaufnahme hat nämlich ergeben, dass er geschäftlich als Versicherungsfachmann aktiv ist. Er ist sozusagen im Hinblick auf den streitgegenständlichen Vorfall "vom Fach". Dieses Sonderwissen hätte ihn auch veranlassen müssen, aus den oben dargestellten Gründen besonders umsichtig zu sein.
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4. Da bereits nach dem eigenen Vortrag des Klägers und der diesbezüglichen Beweisaufnahme von einem Ausschluss des Versicherungsschutzes auszugehen war, konnte die Frage offen bleiben, ob nicht bereits deswegen der Versicherungsschutz ausgeschlossen ist, weil es sich vorliegend um einen vorgetäuschten Diebstahl angesichts der begangenen Unfallflucht gehandelt hat.
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5. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 91 ZPO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 Satz 1 ZPO.
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