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Der Kläger wendet sich gegen die Pflicht zur Zahlung von EUR 703,41 aus nicht zustehenden Zuschüssen sowie nicht einbehaltenen Pflichtbeiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner.
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Der 1939 geborene Kläger beantragte im Juni 2001 Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Die Beklagte bewilligte diese Rente durch Bescheid vom 10. Oktober 2001 antragsgemäß ab 1. Dezember 2001 - brutto DM 2934,87 - zu einem monatlichen Zahlbetrag nach Abzug der Beitragsanteile zur Kranken- und Pflegeversicherung von DM 2739,71. Hiervon wurde ein pfändbarer Betrag von DM 521,50 zur Befriedigung einer Forderung der C. angewiesen. Durch Bescheid vom 2. Januar 2002 erfolgte eine Neuberechnung. Da jetzt irrtümlich angenommen wurde, der Kläger sei nicht versicherungspflichtig in der Krankenversicherung der Rentner, sondern freiwillig versichert, wurde für Dezember 2001 der Bruttobetrag von DM 2934,87 um einen Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag von DM 86,34 und zum Pflegeversicherungsbeitrag von DM 24,95 erhöht, so dass der monatliche Zahlbetrag DM 3046,16 erreichte. Die Beträge nach der Währungsumstellung ab Januar 2002 lauteten auf brutto EUR 1500,58 zuzüglich Zuschuss zur Krankenversicherung von EUR 44,14 sowie zur Pflegeversicherung von EUR 12,76, insgesamt EUR 1557,48. Einbehalte zugunsten der C. fanden zunächst trotz Absenkung der pfändbaren Beträge wegen Problemen bei der entsprechenden Umstellung in den Monaten Januar und Februar 2002 in Höhe von monatlich EUR 266,35 statt; der Kläger erhielt am 23. Januar 2002 eine Einmalzahlung von EUR 843,35 (Nachzahlung EUR 1003,35 abzüglich EUR 160,00 zugunsten der C.).
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Durch Bescheid vom 18. März 2002, neu datiert mit 9. April 2002 wurde die Rente wiederum ab 1. Dezember 2001 neu berechnet. Es war wieder erkannt worden, dass der Kläger versicherungspflichtig in der Krankenversicherung der Rentner war. Der Bruttobetrag von EUR 1500,58 verminderte sich um den Beitragsanteil zur Krankenversicherung von EUR 87,03 und zur Pflegeversicherung von EUR 12,75 auf EUR 1400,80. Dementsprechend wurde der Bescheid vom 2. Januar 2002 mit Wirkung für die Zukunft ab 1. Mai 2002 aufgehoben. Im übrigen sei vorgesehen, die rückständigen Beiträge aus der weiterhin zu zahlenden Rente einzubehalten. Ferner sei beabsichtigt, die Bewilligungsbescheide mit Wirkung vom 1. Dezember 2001 aufzuheben und die von Dezember 2001 bis April 2002 entstandene Überzahlung von EUR 783,41 zurückzufordern. Dieser Betrag wurde daraus errechnet, dass von Dezember 2001 bis April 2002 Beiträge in Höhe von insgesamt EUR 498,91 nicht erhoben worden seien, während die fehlerhaft bewilligten Zuschüsse (fünf mal EUR 56,90) insgesamt EUR 284,50 betragen hätten. Der Kläger könne sich hierzu äußern. Er erhob „Widerspruch" unter anderem mit der Behauptung, er habe die bewilligten Beträge nicht im genannten Umfang erhalten. Die Beklagte klärte ihn mit Schreiben vom 29. April 2002 auf, die rückständigen Beitragsanteile in Höhe von EUR 498,91 sollten im Wege der Verrechnung nach § 255 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) einbehalten werden. Betreffend den überzahlten Beitragszuschuss von insgesamt EUR 284,50 sei noch keine Entscheidung ergangen. Durch Bescheid vom 5. Juni 2002 hob die Beklagte den Bescheid vom 2. Januar 2002 über die Bewilligung des Zuschusses zur Kranken- und Pflegeversicherung ab „1.12.2002" (gemeint 2001) auf und nannte wiederum die zu erstattenden Beträge von EUR 284,50 zuzüglich EUR 498,91. Zugunsten des Klägers sprechende Ermessenserwägungen seien nicht ersichtlich. Mit dem Widerspruch rügte der Kläger wiederum Berechnung und tatsächliche Auszahlung. Auf ein Aufklärungsschreiben der Beklagten vom 5. August 2002 verblieb er mit Schreiben vom 20. August 2002 bei dieser Auffassung. Die Niederlassung Rentenservice St. der Deutschen Post AG erläuterte mit Schreiben vom 7. Oktober 2002, es seien gezahlt worden im Dezember 2001 DM 2218,21, im Januar und Februar 2002 jeweils EUR 1134,15, im März und April 2002 jeweils EUR 1477,48 sowie im Mai und Juni 2002 jeweils EUR 1340,80. Außerdem sei am 23. Januar 2002 eine Einmalzahlung von EUR 843,35 überwiesen worden. An die C. war am 23. Januar 2002 die Einmalzahlung von EUR 160 für Januar und Februar 2002 geleistet worden; sodann wurden im März und April 2002 jeweils EUR 80, im Mai und Juni 2002 jeweils EUR 60 überwiesen; der zustehende Betrag hätte sich in jedem Monat auf EUR 60 belaufen. Aus diesen Zahlen ergab sich, dass sich der geforderte Betrag um (vier mal 20 = ) EUR 80 auf EUR 703,41 verminderte. Die entsprechende Berechnung wurde im Änderungsbescheid vom 22. Oktober 2002 dargelegt. Mit seinem Widerspruch bezweifelte der Kläger wiederum die Richtigkeit der Berechnung; insgesamt habe er zu wenig erhalten. Es erging der zurückweisende Widerspruchsbescheid vom 9. April 2003.
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Das Sozialgericht Heilbronn hat die hiergegen erhobene Klage durch Gerichtsbescheid vom 7. August 2003 abgewiesen. Es hat die Darlegungen der Beklagten als zutreffend erachtet.
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Gegen den mit Einschreiben vom 19. August 2003 abgesandten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 15. September 2003 beim Landessozialgericht Berufung eingelegt. Er bringt vor, er habe die Rente zunächst durch Bescheid vom 10. Oktober 2001 zutreffend gezahlt erhalten. Nunmehr werde ein nicht durchsichtig erklärter Betrag als Überzahlung zurückgefordert. Es könne nicht einfach behauptet werden, es gehe nur um Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung. Die im Januar 2003 zugeflossene Einmalzahlung von EUR 843,35 sei längst ausgegeben. Die Beklagte müsse für ihre Fehler verantwortlich sein.
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Der Kläger beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 7. August 2003 und den Bescheid vom 5. Juni 2002, geändert durch Bescheid vom 22. Oktober 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. April 2003 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid und ihre hinreichend erläuterten Bescheide für zutreffend.
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Zur weiteren Darstellung wird auf den Inhalt der Berufungsakten, der Klageakten und der Verwaltungsakten Bezug genommen.
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