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Die Klagen, über die der Berichterstatter anstelle der Kammer entscheiden kann (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO), sind nach ihrer Umstellung auf Verpflichtungsklagen zulässig, aber mit Haupt- und Hilfsantrag unbegründet. Die Kläger besitzen keinen Anspruch auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach neuem Recht (§ 113 Abs. 5 VwGO). Aber auch der auf die Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen nach altem Recht gerichtete Hilfsantrag geht ins Leere, da das Begehren der Kläger nur nach neuem Recht zu beurteilen ist (so auch VG Stuttgart, Urt. v. 03.02.2005 - 12 K 1983/04 -), welches diese Form einer Aufenthaltslegalisierung nicht mehr kennt.
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Das seit 01.01.2005 geltende Aufenthaltsgesetz regelt dies freilich nicht unmittelbar. Nach § 104 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist über „gestellte“ Anträge auf unbefristete Aufenthaltsgenehmigungen alten Rechts auch nach dem 1.1.2005 noch nach altem Recht zu entscheiden. Daraus lässt sich in einem einfachen Umkehrschluss ableiten, über am 01.01.2005 noch bei den Ausländerbehörden „gestellte“ Anträge auf Erteilung anderer Aufenthaltsgenehmigungen alten Rechts ist nach diesem Stichtag nach neuem Recht zu entscheiden.
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Die den Verfahrensgegenstand bildenden Anträge dürften aber nicht mehr bei den Ausländerbehörden im Sinne von § 104 Abs. 1 Satz 1 AufenthG „gestellt“ sein. Der Gesetzgeber hat nicht auf „noch nicht abgeschlossene Verfahren“, sondern auf „gestellte Anträge“ abgestellt. Im vorliegenden Verfahren haben die Anträge jedenfalls mit Erlass der Widerspruchsbescheide im Dezember 2003 vor dem Stichtag die Behördensphäre „verlassen“. Es ist sehr zweifelhaft, ob ein dergestalt „erweiterter“ Umkehrschluss zu § 104 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, auch über diese in der Behördensphäre abgelehnten Anträge sei nur nach neuem Recht zu entscheiden, der Intention des Gesetzgebers entspricht. Denn die Begründung zu § 104 Abs. 1 Satz 1 AufenthG (im Entwurf zum ZuwG 2002: § 102 Abs. 1 Satz 1 AufenthG) gibt an, die Bestimmung solle dazu dienen „Rechtsnachteile in der Umstellungszeit zu vermeiden“ (BT-Drs. 14/7387, S. 93).
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Gibt damit das materielle Recht keine eindeutige Antwort, sind allgemeine Grundsätze in den Blick zu nehmen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bei Verpflichtungsklagen auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung in der Tatsacheninstanz abzustellen, soweit es um die Frage geht, ob schon aus Rechtsgründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt oder versagt werden muss, während für die Überprüfung der Richtigkeit von Ermessensentscheidungen regelmäßig der Zeitpunkt des Erlasses der letzten behördlichen Entscheidung maßgeblich ist (vgl. u.a. BVerwG, Urte. v. 24.01. 1995, BVerwGE 97, 301 u. v. 22.02.1995, BVerwGE 98, 31). Damit scheint es zur Bestimmung des Vorliegens von Tatbestandsvoraussetzungen für das Begehren der Kläger unproblematisch nur auf neues Recht anzukommen.
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Das setzt allerdings voraus, dass sie ihren Verpflichtungsantrag zulässigerweise auf einen Aufenthaltstitel nach neuem Recht richten können. Denn es entspricht ebenso obergerichtlicher Rechtsprechung, als Sachurteilsvoraussetzung einer Verpflichtungsanklage einen vorherigen dem Klageziel entsprechenden Behördenantrag zu fordern (vgl. nur VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.04.2000, NVwZ 2001, 101 m.w.N.), damit in der Verwaltung das Begehren erstmals geprüft werden kann. Denn die hier zu beurteilende Konstellation ist nicht identisch mit einer bloßen Änderung des materiellen Rechts, bei der das vom Bürger zu Begehrende aber identisch bleibt (so etwa, wenn sich das BauGB ändert, der Bürger aber nach wie vor einer Baugenehmigung bedarf). Hier haben sich die Bezeichnungen des zu Gewährenden geändert. Die von den Klägern letztlich begehrten Aufenthaltsbefugnisse gibt es nach neuem Recht nicht mehr.
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Damit kommt es zur Entscheidung des aufgeworfenen Problems maßgeblich darauf an, ob es sich um einen bloßen „Etikettenwechsel“ handelt, oder das nach neuem Recht Erstrebte neben einer anderen Bezeichnung auch wesentlich andere Voraussetzungen vorsieht. Nur im erstgenannten Fall kann die Klage umgestellt werden. Ein solcher liegt hier aber vor. Die Kläger können ihr Begehren alleine auf § 25 Abs. 5 AufenthG stützen, der keine wesentlich anderen Voraussetzungen als die Absätze 4 und 5 des vormaligen § 30 AuslG stellt.
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Nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall des Ausreisehindernissen nicht in absehbarerer Zeit gerechnet werden kann. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung bereits seit 18 Monaten ausgesetzt ist (§ 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG).
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Einem Anspruch der Kläger Ziffern 1, 2 und 4 bis 6 auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen steht aber schon § 10 Abs. 1 AufenthG entgegen. Nach dieser Bestimmung kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, vor bestandskräftigem Abschluss des Asylverfahrens ein Aufenthaltstitel außer in den Fällen eines gesetzlichen Anspruchs nur mit Zustimmung der obersten Landesbehörde erteilt werden, wenn wichtige Interessen der Bundesrepublik Deutschland es erfordern. § 10 Abs. 1 AufenthG umfasst auch Asylfolgeanträge (vgl. zur Vorgängervorschrift § 11 Abs. 1 AuslG OVG Hamburg, Urt. v. 27.11.1998, ZAR 1999, 232; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.04.1996, InfAuslR 1996, 303; zum neuen Recht VG Stuttgart, 12. Kammer, Urt. v. 03.02.2005 - 12 K 1983/04 -).
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„Gesetzliche Ansprüche“ im Sinne von § 10 Abs. 1 1. Alt. AufenthG können schon nach dem Wortlaut nur Anspruchsvorschriften, die gebundene Entscheidungen ermöglichen, sein, keine Ermessensvorschriften, auch nicht bei Ermessensreduzierung auf Null (so zur Vorgängervorschrift OVG Hamburg, Beschl. v. 07.09.1994, AuAS 1994, 254), da sie ihre Begehren - wie dargelegt - erkennbar nur auf die Ermessensvorschrift des § 25 Abs. 5 AufenthG stützen können. Auch sind Interessen der Bundesrepublik Deutschland an der Erteilung eines Aufenthaltstitels vor bestandskräftigem Abschluss des Asylverfahrens (§ 10 Abs. 1 2. Alt. AufenthG) nicht erkennbar. Denn es muss sich um Interessen handeln, die von so hohem Gewicht sind, dass es im öffentlichen Interesse geboten ist, eine qualifizierte Verbesserung des Aufenthaltsstatus unabhängig vom Ausgang des Asylverfahrens zu ermöglichen (so - zur Vorgängervorschrift - VG Stuttgart, 4. Kammer, Urt. v. 22.05.2002, AuAS 2002, 158).
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Das Hindernis des § 10 Abs. 1 AufenthG besteht beim Kläger Ziffer 3 allerdings nicht, da bei ihm kein Asyl(folge)verfahren anhängig ist; er ist auch vollziehbar ausreisepflichtig. Allerdings fehlt es bei ihm an einer Unmöglichkeit seiner Ausreise.
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Dass eine tatsächliche Unmöglichkeit der Ausreise anzunehmen sei, hat er nicht vorgebracht und ist auch nicht erkennbar.
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Er beruft sich auf die rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise unter Verweis auf Gefahren, die ihm in der Herkunftsregion drohen, etwa wegen der Zerstörung des Hauses der Familie oder seiner Zugehörigkeit zu den Roma. Damit macht er rechtliche Ausreisehindernisse im Form zielstaatsbezogener Gefahren geltend. Dies zu berücksichtigen ist dem Beklagten im vorliegenden Verfahren jedoch nach § 42 S. 1 AsylVfG unmöglich. Nach dieser Bestimmung ist die Ausländerbehörde an Entscheidungen des Bundesamt über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG (vormals § 53 Abs. 1 bis 6 AuslG) gebunden. Im Falle des Klägers Ziffer 3 liegt seit dem Abschluss des Asylerstverfahrens durch Eintritt der Bestandskraft des Bescheids des Bundesamts vom 23.03.1995 die Feststellung vor, dass bei ihm keine solchen Abschiebungsverbote (vormals: Abschiebungshindernisse) bestehen. Darin liegt denknotwendig auch die Verneinung des Vorliegens der Voraussetzungen dieser Bestimmungen, nämlich die Verneinung des Bestehens von zielstaatsbezogenen Gefahren.
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An der bereits unter Geltung des AuslG im Rahmen einer Prüfung der Voraussetzungen einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 AuslG gefestigten Rechtsprechung zur Bindungswirkung des § 42 S. 1 AsylVfG (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.06.2004, ZAR 2004, 370 m.w.N.) ist jedenfalls in der vorliegenden Fallkonstellation festzuhalten, auch wenn § 25 Abs. 5 AufenthG anders als § 30 Abs. 3 AuslG nur noch auf Hindernisse für die Ausreise, nicht für die Abschiebung, abstellt (so auch im Ergebnis VG Stuttgart, 12. Kammer, Urt. v. 19.01.2005 - 12 K 147/94 -).
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Daher bedarf es keiner Entscheidung, ob bei Minderheiten aus dem Kosovo derzeit eine Abschiebung und/oder eine freiwillige Rückkehr dorthin möglich ist (vgl. etwa aus jüngerer Zeit die Zumutbarkeit einer Rückkehr verneinend VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.11.2004 - 7 S 1128/02 -; die Zulässigkeit einer Abschiebung bejahend VG Stuttgart, 11. Kammer, Urt. v. 10.09.2004 - A 11 K 12266/02 -).
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Inlandsbezogene rechtliche Hindernisse einer freiwilligen Ausreise hat der volljährige Kläger Ziffer 3, der anders als sein Vater nicht an einer erheblichen Erkrankung leidet, nicht dargelegt. § 25 Abs. 5 AufenthG lässt es nach seinem eindeutigen Wortlaut nicht zu, unstreitig vorliegende Integrationsleistungen zu berücksichtigen.
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Gründe, die eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht ermöglichten (§ 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO), sind nicht erkennbar.
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