| |
|
| |
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
|
|
| |
Der Ablehnungsbescheid vom 7. Februar 2000 ist rechtmäßig. Eine Änderung des Einkommensteuerbescheides 1997 ist nicht mehr möglich.
|
|
| |
1. Das Finanzamt hat es zu Recht abgelehnt, den Einkommensteuerbescheid 1997 gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO zu ändern.
|
|
| |
Danach muss die Finanzbehörde Steuerbescheide ändern, soweit Tatsachen nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen. Unter Tatsache i.S. des § 173 Abs. 1 AO ist alles zu verstehen, was Merkmal oder Teilstück eines steuergesetzlichen Tatbestandes sein kann (Bundesfinanzhof – BFH - Urteile vom 21. Juli 1989 III R 303/84, BStBl. II, S. 960, und vom 26. November 1996 IX R 77/95, BStBl. II 1997, S. 422, 423, unter 2. m.w.N.). Im Streitfall sind das die tatsächlichen Voraussetzungen der AfA gemäß § 7 Abs. 5 EStG im Streitjahr 1997.
|
|
| |
Das Finanzamt ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass diese Tatsachen dem Finanzamt
nicht
nachträglich bekannt geworden sind. Da die Kläger die beiden Eigentumswohnungen in A bereits zum 30. Dezember 1996 angeschafft hatten und dem Finanzamt bereits mit der Steuererklärung 1996 alle erforderlichen Angaben zur Berücksichtigung der AfA gemäß § 7 Abs. 5 EStG mitteilten, waren dem Beklagten bereits zum Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung 1996 die Voraussetzungen der AfA gemäß § 7 Abs. 5 EStG bekannt. Sie können daher dem Finanzamt mit Einreichen der Steuererklärung 1997 nicht nachträglich bekannt geworden sein.
|
|
| |
2. Auch eine Änderung gemäß § 129 AO ist ausgeschlossen.
|
|
| |
Danach kann die Finanzbehörde Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, insgesamt also mechanische Versehen (BFH-Urteil vom 27. März 1987 VI R 63/84, BFH/NV 1987, S. 480), die beim Erlass eines Verwaltungsaktes unterlaufen sind, jederzeit berichtigen. Das gilt auch dann, wenn ein Steuerbescheid bestandskräftig geworden, die Steuerfestsetzungsfrist, wie im Streitfall, jedoch noch nicht abgelaufen ist (§ 169 Abs. 1 AO).
|
|
| |
Die Berichtigungsmöglichkeit hat nach Wortlaut und Sinn des § 129 AO nur Versehen des Finanzamtes, nicht aber des Steuerpflichtigen im Auge. Sie findet jedoch auch Anwendung, wenn die Fehlerhaftigkeit von Angaben des Steuerpflichtigen für das Finanzamt ohne weiteres erkennbar war und das Finanzamt damit eine offenbare Unrichtigkeit der Steuererklärung als eigene übernommen hat (ständige Rechtsprechung des BFH, siehe BFH-Urteil vom 2. April 1987 IV R 255/84, BStBl. II, S. 762, 763).
|
|
| |
Bei Beachtung dieser Grundsätze ist das Finanzamt nicht berechtigt, den Einkommensteuerbescheid vom 6. Mai 1999 zu ändern, weil dieser keine „beim Erlass eines Verwaltungsaktes unterlaufene“ offenbare Unrichtigkeit enthält. Die Steuererklärung 1997, insbesondere die Anlage V X-Straße, war zwar unrichtig; der Fehler war aber nicht offenbar. Das Finanzamt hat daher die in der Einkommensteuererklärung der Kläger enthaltene Unrichtigkeit nicht als „eigene“ übernommen.
|
|
| |
Offenbar ist eine Unrichtigkeit, wenn der Fehler bei Offenlegung des Sachverhalts für jeden unvoreingenommenen Dritten klar und deutlich als offenbare Unrichtigkeit erkennbar ist, der Fehler auf bloße mechanische Versehen zurückzuführen und die Möglichkeit eines Rechtsirrtums ausgeschlossen ist (BFH - Urteil vom 17. Juni 2004 IV R 9/02, BFH/NV 2004, S. 1505 ff.). Fehler, die auf mangelnder Sachaufklärung oder Nichtbeachtung feststehender Tatsachen beruhen, schließen die Anwendung des § 129 AO aus (BFH-Urteile vom 24. Mai 1977 IV R 44/74, BStBl. II, S. 853, und vom 26. November 1996 IX R 77/95, BStBl. II 1997, S. 422, unter 1a). Ist die mehr als theoretische Möglichkeit eines Rechtsirrtums gegeben, liegt keine offenbare Unrichtigkeit vor (BFH-Urteil vom 16. März 2000 IV R 3/99, BStBl. II, S. 372, m.w.N.). Auch eine aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen erforderliche, vom Sachbearbeiter – ggf. unter Verletzung der Amtsermittlungspflicht – unterlassene Sachverhaltsermittlung ist kein mechanisches Versehen (BFH-Urteile vom 31. Juli 1990 I R 116/88, BStBl. II 1991, S. 22 und vom 16. März 2000 IV R 3/99, BStBl. II, S. 372, m.w.N). Ob ein mechanische Versehen oder ein die Berichtigung nach § 129 AO ausschließender Tatsachen- oder Rechtsirrtum vorliegt, ist jeweils nach den Verhältnissen des Einzelfalles zu beurteilen (BFH-Urteile vom 21. Oktober 1987 IX R 156/84, BFH/NV 1988, S. 277 sowie vom 16. März 2000 IV R 3/99, BStBl. II, S. 372, m.w.N.).
|
|
| |
Die Unrichtigkeit der Erklärungen der Kläger ist für das Finanzamt nur dann erkennbar, wenn die Steuererklärung des Vorjahres (Einkommensteuer 1996) und/oder die beim Beklagten befindlichen Allgemeinen Akten bei der Veranlagung des Streitjahres zugezogen werden, denn nur aus den Vorjahresakten sowie aus den Allgemeinen Akten ergibt sich die AfA-Art (hier: degressive AfA nach § 7 Abs. 5 EStG) sowie die Höhe der AfA. Allein aus der eingereichten Steuererklärung lässt sich der AfA-Betrag nicht ermitteln. Es lässt sich nicht einmal zweifelsfrei erkennen, dass es sich um zwei Eigentumswohnungen handelt.
|
|
| |
Soweit das Finanzamt jedoch auf Vorakten zurückgreifen muss, liegt grundsätzlich keine offenbare Unrichtigkeit vor (BFH-Urteil vom 31. Juli 1990 I R 116/88, BFHE 162, S. 115, 117 unter 2. b).
|
|
| |
Die Kläger haben grundsätzlich ein Wahlrecht, ob sie die AfA gemäß § 7 Abs. 4 EStG oder aber die AfA gemäß § 7 Abs. 5 EStG geltend machen. Bei Nichtausfüllen der Zeile 35 der Anlage V haben die Kläger von diesem Wahlrecht keinen Gebrauch gemacht. Das Finanzamt hätte zwingend die Akten der Vorjahre oder aber die Allgemeinen Akten hinzuziehen müssen, um die korrekte AfA gemäß § 7 Abs. 5 EStG zu ermitteln. Ggf. hätte das Finanzamt beim Prozessbevollmächtigten der Kläger nachfragen müssen. Im Streitfall hat das Finanzamt daher eine aus rechtlichen bzw. tatsächlichen Gründen erforderliche Sachverhaltsermittlung unterlassen. Dieses Unterlassen ist kein mechanisches Versehen. Insoweit hat das Finanzamt möglicherweise seine Amtsermittlungspflicht verletzt. Eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht zu Ungunsten des Steuerpflichtigen ist aber nicht mit einer offenbaren Unrichtigkeit gleichzustellen (BFH-Urteile vom 25. Februar 1972, BStBl. II, S. 550, und vom 31. Juli 1990 I R 116/88, BFHE 162, S. 115, 117 unter 2. b). Sie schließt vielmehr eine offenbare Unrichtigkeit aus (BFH-Urteil vom 18. April 1986 VI R 4/83, BStBl. II, S. 541, 544).
|
|
| |
3. Da die Kläger mit ihrem Klagebegehren unterlegen sind, fallen ihnen auch die Verfahrenskosten gemäß § 135 FGO zur Last.
|
|
| |
4. Weil die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht erfüllt sind, war die Revision nicht zuzulassen. Die Entscheidung des Senats orientiert sich an der Rechtsprechung des BFH zur Änderung von Bescheiden nach § 129 AO und beruht im übrigen auf der dem Tatrichter obliegenden Feststellung und Würdigung tatsächlicher Umstände.
|
|