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Die Berufung der Klägerin ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
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Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung von (höherer) Altersrente für schwerbehinderte Menschen bereits ab dem 1.4.2002.
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Der Senat weist die Berufung im Wesentlichen bereits aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück und sieht deshalb insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).
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Auch wenn die Klägerin bereits zum 1.4.2002 sowohl die Voraussetzungen einer Altersrente für Frauen als auch – wegen der rückwirkenden GdB-Feststellung – einer solchen für schwerbehinderte Menschen erfüllte, hatte sie für die Zeit ab dem 1.4.2002 lediglich Anspruch auf Gewährung von Altersrente für Frauen. Für die Zeit ab dem 1.4.2002 bestand daneben kein Anspruch auf eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen und damit für den selben Zeitraum nicht Anspruch auf mehrere Renten i. S. von § 89 Abs. 1 SGB VI.
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Das Bestehen eines Anspruchs auf mehrere Renten nach dieser Vorschrift setzt nicht nur das Vorliegen der jeweiligen besonderen versicherungsrechtlichen und persönlichen Voraussetzungen voraus (Stammrecht), sondern auch das Bestehen von aus dem Stammrecht ableitbaren Einzelansprüchen auf Zahlung, was wiederum voraussetzt, dass nicht nur die materiell-rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein müssen, sondern auch wirksame Anträge auf die jeweiligen Renten gestellt sein müssen (KassKomm-Niesel, Rdnr. 4 zu § 89 SGB VI). An einem solchen Antrag auf Gewährung einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen fehlt es hier aus den vom SG im Einzelnen zutreffend dargelegten Gründen.
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Die Klägerin hat auch nach Auffassung des Senats ihren Rentenantrag vom 4.1.2002 ausdrücklich durch entsprechendes Ankreuzen auf die Gewährung einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit und Vollendung des 60. Lebensjahres beschränkt. Es bestand für sie zum Zeitpunkt der Stellung dieses Rentenantrags auch keine Veranlassung, eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen zu beantragen, weil bei ihr zum Zeitpunkt dieser Rentenantragstellung die Schwerbehinderteneigenschaft nicht festgestellt war.
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Etwas anderes ergibt sich nach Auffassung des Senats auch nicht aus dem Umstand, dass bereits zum Zeitpunkt der Stellung des Rentenantrags vom 4.1.2002 ein auf die Zuerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft gerichtetes Neufeststellungsverfahren – allerdings mit offenem Ausgang – anhängig gewesen ist. Insbesondere kann die Klägerin aus diesem Umstand auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs Rechte für sich herleiten.
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Das richterrechtliche Institut des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs setzt auf seiner Tatbestandseite voraus, dass der Versicherungsträger eine ihm entweder auf Grund Gesetzes oder auf Grund eines bestehenden Sozialrechtsverhältnisses obliegende Pflicht, insbesondere zur Auskunft und Beratung sowie zu einer dem konkreten Anlass entsprechenden "verständnisvollen Förderung", verletzt und dadurch dem Versicherten einen rechtlichen Nachteil zugefügt hat (BSG SozR 2100 § 27 Nr. 2, Seite 4). Diese – letztlich auf dem Grundsatz von Treu und Glauben beruhenden – Pflichten sind verletzt, wenn sie – obwohl ein konkreter Anlass zu den genannten Dienstleistungen bestanden hat – nicht oder nur unzureichend erfüllt worden sind (BSG SozR 1200 § 14 Nr. 15 Seite 26).
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Ein konkreter Anlass für die Beklagte, die Klägerin auf die Möglichkeit der Stellung eines Antrags auch auf Gewährung einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen hinzuweisen, hätte nach Auffassung des Senats hier zumindest vorausgesetzt, dass die Klägerin die Beklagte über das laufende Neufeststellungsverfahren bei der Versorgungsverwaltung informiert hätte. Nachdem die Klägerin dies – übrigens trotz entsprechender formularmäßiger Hinweise im Fragebogen zur Prüfung der Vertrauensschutzregelung bei vorzeitigen Altersrenten sowie zum Rentenbeginn (dort auch unter der Rubrik "Erklärung der Rentenantragstellerin/des Rentenantragstellers") – unterlassen hatte, lag für die Beklagte ein entsprechender Hinweis nicht nahe.
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Zu den von der Klägerin im Berufungsverfahren im Wesentlichen noch vorgebrachten Gesichtspunkten ist aus der Sicht des Senats zunächst festzustellen, dass die Beklagte das anlässlich der persönlichen Vorsprache der Klägerin am 17.2.2003 gemachte Vorbringen zu Recht nicht als Antrag auf Durchführung eines Zugunstenverfahrens nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X), sondern als Antrag auf Umwandlung der Altersrente für Frauen in eine solche für schwerbehinderte Menschen gewertet und entsprechend verbeschieden hat. Jedenfalls fehlt es damit an einer Zugunstenentscheidung der Beklagten, eine solche kann damit auch nicht Gegenstand dieses Verfahrens sein. Mangels eines entsprechenden Rentenantrags der Klägerin dürfte ein solches Zugunstenverfahrens im Übrigen auch keinen Erfolg versprechen, denn der Bescheid vom 7.3.2002 über die Gewährung einer Altersrente für Frauen ist nicht rechtswidrig.
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Der Klägerin ist auch nicht darin zu folgen, dass das SGB VI keine verschiedenartigen Rechte auf Renten wegen Alters eingeführt habe und damit ein Antrag auf Altersrente nicht auf eine bestimmte Rentenart beschränkt sei bzw. beschränkt werden könne. Vielmehr wurde mit der Änderung durch das Rentenversicherungs-Nachhaltigkeitsgesetz durch den Gesetzgeber gerade nochmals klargestellt, dass es auch unterschiedliche, nebeneinander bestehende Renten wegen Alters gibt, auf die jeweils ein Anspruch bestehen kann. Anlass für diese Klarstellung war gerade die vom 4. Senat des BSG vertretene abweichende Auffassung, auf die sich vorliegend auch die Klägerin berufen hat (Lehr- und Praxiskommentar zum SGB VI, Rdnr. 5 zu § 89). Aus der Anerkennung unterschiedlicher, nebeneinander bestehender Renten wegen Alters folgt, dass Anträge auf eine bestimmte Rentenart beschränkt sein können (vgl. hierzu KassKomm-Niesel, Rdnr. 5 zu § 89 SGB VI).
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Zwar besteht im Rahmen von § 89 SGB VI ein freies Wahlrecht des Versicherten (KassKomm-Niesel, Rdnr. 8 zu § 89 SGB VI), die Ausübung dieses Wahlrechts setzt aber voraus, dass für den selben Zeitraum Ansprüche auf mehrere Renten aus eigener Versicherung bestehen, was vorliegend aus den oben dargestellten Gründen mangels Antragstellung und damit mangels eines sich aus dem Stammrecht ableitenden Einzelanspruchs auf Zahlung einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen nicht der Fall ist.
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Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte die Altersrente für schwerbehinderte Menschen ausgehend von einem zutreffenden Rentenbeginn am 1.2.2003 (§ 99 SGB VI) unrichtig berechnet hätte, sind weder ersichtlich noch mit der Berufung vorgetragen. Hinsichtlich der Ermittlung des Zugangsfaktors für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen nimmt der Senat auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid und hinsichtlich der Umsetzung der Vertrauensschutzregelung auf das Ergebnis der Prüfung im Widerspruchsverfahren (Aktenteil 20 der Rentenakte) Bezug.
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