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| | Der Rechtsstreit wird geführt über einen Anspruch des Klägers auf Rente wegen Erwerbsminderung. |
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| | Der Kläger mit Geburtsdatum … 1965 stammt aus der türkischen Schwarzmeer-Region. 1980 kam er ins Inland. Seit Oktober 1982 war er bei verschiedenen Unternehmen als ungelernter oder kurzfristig angelernter Arbeiter beschäftigt, zuletzt seit 1989 als „Schreiner“ bei der H. M. GmbH in G.. Er sei im Holzzuschnitt an verschiedenen Arbeitsplätzen eingearbeitet worden, Rohholzzuschnitt, Oberflächenbearbeitung und Maßzuschnitt. Längere Zeiten der Arbeitsunfähigkeit bestanden nicht. |
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| | Am 10. März 2002 wurde der Kläger im österreichischen Salzkammergut bei einem - nicht berufsbedingten - Autounfall schwer verletzt. Die Erstversorgung erfolgte im Landeskrankenhaus G.. Diagnostiziert wurden eine Gehirnerschütterung, eine offene Fraktur des rechten Oberarmknochens mit Verletzung des Nervus radialis, eine Fraktur der 12. Rippe links, eine Kopfplatzwunde sowie eine Distorsion der Halswirbelsäule (Verletzungsanzeige Dr. N. vom 13. März 2002). Am 14. März 2002 wurde der Kläger ins Klinikum O. (Unfall- und Handchirurgie) verlegt, wo er bis 05. April 2002 verblieb (Arztbrief Oberarzt Dr. L. vom 08. Mai 2002). Ab 10. April 2002 nahm er Krankengymnastik in Anspruch. Bei einem nochmaligen stationären Aufenthalt vom 27. bis 31. Mai 2002 erfolgte aufgrund des Zustands nach Durchtrennung des Nervus radialis rechts eine Nerventransplantation von drei Faszikeln (Arztbrief Oberarzt Dr. G. vom 28. Juni 2002). Internist Dr. K. vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) Baden-Württemberg in O. erstattete die Stellungnahmen vom 11. Juli und 16. Oktober 2002; körperlich leichte Tätigkeiten in wechselnder Haltung bei Einarmigkeit seien möglich und Reha-Maßnahmen zu empfehlen. Der Kläger bezog nach Ende der Entgeltfortzahlung vom 22. April 2002 bis 06. September 2003 Krankengeld, anschließend bis 31. August 2004 Arbeitslosengeld und bis 31. Dezember 2004 Arbeitslosenhilfe, die sodann von den Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB II) abgelöst wurde. Die Beklagte teilte dem Kläger unter dem 22. Oktober 2003 mit, die Voraussetzungen zur Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben seien erfüllt und über die Art der Leistungen erhalte er weitere Nachricht. |
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| | Für die damalige A. Versicherungs-AG erstattete zunächst Oberarzt Dr. G. vom Klinikum O. den Ärztlichen Bericht vom 16. November 2003, sodann Prof. Dr. W. von der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik T. das unfallchirurgische Fachgutachten vom 29. August 2005 (mit Ergänzung vom 26./27. Oktober 2005) sowie Neurologe Prof. Dr. St. das Gutachten vom 12. Oktober 2005. Nach diesen Gutachten bestanden eine vollständige Schädigung des rechten Nervus radialis im Oberarmbereich, eine Kraftminderung der Muskulatur (Minderung der Ellbogen-, Handgelenks- und Fingerstreckung rechts) sowie subjektive Beschwerden mit Missempfindungen und Gefühlsstörungen an der Unterarmstreckseite und am Handrücken; es bestehe eine erhebliche Beeinträchtigung der Greiffunktion und der Geschicklichkeit der rechten Hand für einen Rechtshänder. Nach Angaben des Klägers setze er die rechte Hand zum Ankleiden und zum Zähneputzen ein. |
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| | Am 10. Januar 2006 beantragte der Kläger Rente wegen Erwerbsminderung. Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. Z. (Anästhesiologie/Chirotherapie/Sozialmedizin) erstattete das Gutachten vom 03. Februar 2006. Er nannte eine hochgradige Kraftminderung und Bewegungseinschränkung des rechten Armes nach distaler Oberarmfraktur und Zerreißung des Nervus radialis, ferner eine Sensibilitätsstörung am rechten Unterschenkel nach Nerventransplantation. Es verbleibe bei der Empfehlung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. In den letzten ein bis zwei Jahren habe sich noch eine leichte Besserung ergeben. Es bestehe ein über sechsstündiges Leistungsvermögen für leichte Tätigkeiten ohne besondere Anforderungen an die Motorik und Sensibilität des rechten Armes. Das Leistungsvermögen entspreche funktionellen Einhändern oder Linkshändern. Durch Bescheid vom 13. Februar 2006 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab, da der Kläger noch mindestens sechs Stunden unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts erwerbstätig sein könne. |
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| | Zur Begründung des hiergegen erhobenen Widerspruchs trug der Kläger vor, die Gutachten für die private Versicherung hätten eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 60 v.H. ergeben. Er könne nicht mehr auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein. Die kurze Untersuchung durch Dr. Z. im Antragsverfahren reiche nicht aus. Es sei kein Einsatz des rechten Körperbereichs mit Hand und Arm - auch als Beihand - mehr möglich. Damit seien alle industriellen Hilfsarbeiten verwehrt. Andere Arbeitsplätze scheiterten an der mangelnden Schul- und Ausbildung. Rehabilitationsversuche seien erfolglos geblieben. Seit dem Unfall leide er auch unter Angstzuständen und Depressionen. Der Kläger legte den Bericht vom 22. Dezember 2003 und den Zwischenbericht vom 23. August 2004 der „rehacare“ vor sowie die Stellungnahme des Allgemeinarztes Dr. Tr. vom 21. Dezember 2005. Dr. Z. verblieb bei seiner Beurteilung (Vermerk vom 26. April 2006). Unter nochmaligem Hinweis auf das Gutachten des letztgenannten Arztes vom 03. Februar 2006 erließ der Widerspruchsausschuss der Beklagten den zurückweisenden Widerspruchsbescheid vom 23. Juni 2006. Allein dass der Kläger wegen der beschränkten Einsatzfähigkeit der rechten Hand nicht mehr alle Hilfsarbeitertätigkeiten verrichten könne, begründe noch keine verminderte Erwerbsfähigkeit. Es gebe genügend Arbeitsplätze für Einhänder, wie etwa der Pförtner an einer Nebenpforte. |
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| | Mit der am 27. Juli 2006 zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhobenen Klage verfolgte der Kläger sein Begehren weiter. Er verwies auf die Gutachten für die A. Versicherungs-AG, wiederholte die Begründung seines Widerspruchs und machte ergänzend geltend, nicht nur die beschränkte Einsatzfähigkeit der rechten Hand, sondern auch die sprachlichen Schwierigkeiten und psychischen Belastungen führten dazu, dass ihm der Zugang zum allgemeinen Arbeitsmarkt vollständig verschlossen sei. Eine Verweisung auf eine Tätigkeit als Pförtner an der Nebenpforte sei schon wegen der geringen Zahl solcher Arbeitsplätze in der Umgebung seines Wohnorts verwehrt. Er sei Rechtshänder und könne mit der linken Hand kaum noch einen Löffel halten. Computerkenntnisse habe er nicht. Ebenso wenig könne er Rechenvorgänge nachvollziehen. Eine Besserung werde es nicht mehr geben (Verweis auf das vorgelegte Attest des Arztes für Unfallchirurgie und des Chirurgen Dr. Me. vom 10. Mai 2007). Dem günstigen Gutachten des Neurologen und Psychiaters Dr. Mi. vom 03. September 2007 (vgl. hierzu im Folgenden) sei zuzustimmen. Mit dem Angebot eines Heilverfahrens wolle er sich nicht begnügen. Schmerztherapie oder Antidepressiva reichten nicht aus. |
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| | Die Beklagte trat der Klage entgegen. Sie legte die Stellungnahmen der beratenden Ärztin für Psychiatrie Dr. Ho. vom 19. Dezember 2007 und 11. Juni 2008 vor. Es bestehe noch eine erhebliche therapeutische Reserve. Eine schwerwiegende depressive Störung könne nicht nachvollzogen werden. Allein dass es sich um die psychische Situation eines Migranten handle, bedinge kein reduziertes oder aufgehobenes Leistungsvermögen. |
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| | Das SG befragte die behandelnden Ärzte schriftlich als sachverständige Zeugen. Oberarzt Dr. G. vom Klinikum O. stellte unter dem 06. November 2006 klar, die dortige Behandlung habe am 23. September 2002 geendet. Arzt für Allgemeinmedizin Dr. Tr. nannte in der Aussage vom 14. November 2006 neben den bekannten Unfallfolgen, aufgrund deren der Kläger funktioneller Einhänder sei, einen - freilich nicht behandlungsbedürftigen - Bluthochdruck. |
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| | Arzt für Neurologie, Psychiatrie, Psychotherapie Dr. Mi. erstattete das Gutachten vom 03. September 2007 (ergänzende Stellungnahme vom 01. April 2008). Im Rahmen der Anamnese gab der Kläger u.a. an, über die Arbeitsvermittlung sechs Monate einen so genannten Ein-Euro-Job in einer Wäscherei mit einer täglichen Arbeitszeit von vier Stunden ausgeübt zu haben, meistens jedoch arbeitsunfähig gewesen zu sein. Der Kläger leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung im Sinne einer rezidivierend depressiven Störung, die einhergehe mit Antriebsstörung, Freudlosigkeit, Hilflosigkeit, Ohnmachtsgefühlen, Ein- und Durchschlafstörungen, Alpträumen und Flashbacks. Es bestehe neben der Radialisparese und einer zunehmenden Bewegungseinschränkung des rechten Schultergelenks ein chronisches Schmerzsyndrom. Leichte Tätigkeiten könnten allenfalls stundenweise geleistet werden. Bei leichten Anlerntätigkeiten bestünden Sprachschwierigkeiten. Der Kläger sei derzeit nicht in der Lage, regelmäßig mehr als drei Stunden zu arbeiten. Die Einschränkungen bestünden seit dem Unfall vom März 2002. Auch die Regelmäßigkeit der Wegefähigkeit sei anzuzweifeln. Allenfalls unregelmäßige Teilzeitarbeit sei vorstellbar. Der Kläger werde als schwerkranker und leidender Mensch erlebt. |
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| | Durch Urteil vom 15. Juli 2008 verurteilte das SG unter Aufhebung des Bescheids vom 13. Februar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Juni 2006 die Beklagte, dem Kläger Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 01. Januar 2006 zu gewähren. Zur Begründung legte es im Wesentlichen dar, zwar sei das Gutachten Dr. Mi. nicht hinreichend nachvollziehbar, so dass es (das SG) sich nicht davon überzeugen könne, dass das Leistungsvermögen des Klägers für leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts auf weniger als sechs Stunden täglich abgesunken sei. Hierauf komme es jedoch letztlich nicht an, nachdem die Funktionseinschränkung der rechten Hand eine schwere spezifische Leistungsbehinderung darstelle und die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit erforderlich sei. Für eine Tätigkeit als Pförtner an der Nebenpforte komme der Kläger nicht in Betracht. Dort werde Lesen und Schreiben zwingend vorausgesetzt. Ein Pförtner müsse in der Lage sein, Papiere zu lesen und abzuzeichnen, Besucherscheine auszufüllen, Gesprächsvermerke und Telefonnummern zu notieren, und auch sonst seien Kommunikationsfähigkeit, Zuverlässigkeit, Lernverhalten, psychische und physische Belastbarkeit sowie sprachliches Ausdrucksvermögen vorausgesetzt. Diese Voraussetzungen erfülle der Kläger nicht. Allein auf die fehlenden Sprachkenntnisse komme es nicht an. Der Zustand sei bereits mit dem Unfall im März 2002 eingetreten. Da ein Endzustand anzunehmen sei, bestehe Anspruch auf unbefristete Rente. |
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| | Gegen das ihr am 28. Juli 2008 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 06. August 2008 beim Landessozialgericht (LSG) Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt sie vor, die Verletzung des rechten Armes habe in der Folgezeit nicht dazu geführt, dass der Kläger nur noch den linken Arm einsetzen könne. Er könne die rechte Hand durchaus benutzen, die Zähne zu putzen, verschiedene Handreichen beim Ankleiden auszuführen, den Pinzettengriff zu ermöglichen oder leichte Gegenstände anzunehmen, wodurch noch eine zufriedenstellende Beweglichkeit von Handgelenk und Fingern erkennbar sei. Er habe auch zeitweise eine Tätigkeit in einer Wäscherei übernehmen können. Verständigung in deutscher Sprache sei ausreichend möglich und ein muttersprachlicher Analphabetismus bestehe nicht. Fehlende Beherrschung der deutschen Sprache dürften ausländische Versicherte nicht geltend machen. Für die Tätigkeit eines Pförtners an der Nebenpforte seien auch keine besonderen sprachlichen Anforderungen an das Kommunikationsvermögen gestellt. Praktisch Einarmige könnten durchaus in Besucherempfang, Schlüsselverwaltung oder Personenaufsichtskontrolle eingesetzt werden. Pförtner an einer Nebenpforte habe es mit Stand 2005 noch über 165.000 gegeben. Schließlich komme auch die Beschäftigung als Museumswärter oder Museumsaufsicht in Betracht. |
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| | das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 15. Juli 2008 aufzuheben und die Klage abzuweisen. |
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| | die Berufung zurückzuweisen. |
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| | Er entgegnet, es bestehe eine schwere spezifische Leistungsbehinderung. Der Beruf des Pförtners stelle auch an der Nebenpforte so hohe Anforderungen, dass er (der Kläger) diese nicht erfüllen könne. Die von der Beklagten genannten Alltagstätigkeiten seien nur noch mühsam und für wenige Sekunden eröffnet. Er könne auch keineswegs Papiere in deutscher Sprache ordnungsgemäß lesen oder ausfüllen. Im Übrigen verbleibe es dabei, dass der Sachverständige Dr. Mi. seine regelmäßige Einsatzfähigkeit verneint habe. Eine Tätigkeit als Museumswärter komme keinesfalls in Betracht. Im Übrigen sei er keinesfalls mehr überörtlich mobil. Das Ergebnis des vorliegenden Verfahrens sei jedenfalls für die Differenzberechnung seines Verdienstausfalls in einem Schadensersatzprozess gegen den Unfallverursacher und dessen Haftpflichtversicherung von Bedeutung. |
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| | Zur weiteren Darstellung wird auf den Inhalt der Berufungsakten, der Klageakten und der Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen. |
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