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| | 1. Der Senat hielt es für sach- und ermessensgerecht, gemäß § 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, nachdem die Beteiligten ihr Einverständnis hierzu erteilt haben. |
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| | 2. Die Klage der Klägerin ist unzulässig. Da das Einspruchsverfahren nicht in ihrem Namen durchgeführt wurde, fehlt es an einem gemäß § 44 Abs. 1 FGO erfolglos durchgeführten Vorverfahren. |
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| | 3. Im Übrigen ist die Klage zulässig, jedoch unbegründet. |
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| | Nach § 100 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 FGO kann das Gericht den angefochtenen Steuerbescheid nur dann aufheben oder ändern, wenn dieser rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist. Der angegriffene Bescheid ist rechtmäßig. Der Beklagte hat zu Recht im Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr einen um 15.750 DM erhöhten Gewinn der Besteuerung zu Grunde gelegt. Die vom Kläger begehrte Bilanzberichtigung war nicht bereits für das Wirtschaftsjahr 1999/2000 vorzunehmen, sondern erst für das darauffolgende Wirtschaftsjahr 2000/2001. |
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| | a) Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) darf eine Bilanz auch nach ihrer Einreichung beim Finanzamt geändert werden, wenn sie den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung unter Befolgung der Vorschriften des EStG nicht entspricht. Diese Vorschrift greift nicht schon dann ein, wenn ein Bilanzansatz bei rückschauender Betrachtung objektiv gegen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung verstößt. Vielmehr ist ein Bilanzansatz i.S. des § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG „richtig“, wenn er denjenigen Kenntnistand widerspiegelt, den ein ordentlicher Kaufmann im Zeitpunkt der Bilanzaufstellung bei pflichtgemäßer und gewissenhafter Prüfung haben konnte (BFH-Urteil vom 23. Januar 2008 I R 40/70, BFHE 220, 361, BStBl II 2008, 669; vom 5. Juni 2007 I R 47/06, BFHE 218, 221, BStBl II 2007, 818; vom 5. April 2006 I R 46/04, BFHE 213, 326, BStBl II 2006, 688 m.w.Nachw.). Mehr kann von dem Bilanzaufsteller nach Handelsrecht und Steuerrecht nicht verlangt werden (BFH-Urteil vom 5. April 2006 I R 46/04, BFHE 213, 326, BStBl II 2006, 688; vom 5. September 2001 I R 107/00, BFHE 196, 515, BStBl II 2002, 134; sog. subjektiver Fehlerbegriff). Das gilt auch dann, wenn in der Folgezeit Erkenntnisse gewonnen werden konnten, welche die Bilanzierung nunmehr in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht als objektiv fehlerhaft erscheinen lassen. Daraus folgt, dass eine Rechtsprechungsänderung nicht zur Unrichtigkeit eines Bilanzansatzes führt, der der zur Zeit der Bilanzaufstellung vorliegenden höchstrichterlichen Rechtsprechung entspricht (BFH-Urteil vom 12. November 1992 IV R 59/91, BFHE 170, 217, BStBl II 1993, 392). |
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| | b) Aus der Anwendung dieser Grundsätze auf den Streitfall folgt, dass die Bilanz des Klägers für das Wirtschaftsjahr 1999/2000 nicht gemäß § 4 Abs. 2 EStG geändert werden konnte, da sie weder bei ihrer Erstellung am 2. April 2001 noch bei ihrer Einreichung beim Beklagten am 12. April 2001 unrichtig gewesen ist. Sie entsprach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung, da sie den Kenntnisstand widerspiegelte, den ein ordentlicher Kaufmann zum damaligen Zeitpunkt bei pflichtgemäßer und gewissenhafter Prüfung haben konnte. |
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| | Die Bilanz wurde vom Kläger - wie auch in den Vorjahren - unter Berücksichtigung des BMF-Schreibens vom 22. Februar 1995, BStBl I 1995, 179 sowie der R 40 Abs. 4 EStR in der im Streitjahr gültigen Fassung vorgenommen und unter Inanspruchnahme des Bewertungswahlrechts für geringwertige Wirtschaftgüter ein Bilanzansatz der Zuchtsauen in Höhe von 0 DM gewählt. Dies war auch in Einklang mit der Rechtsprechung des BFH, der mit Urteil vom 5. Dezember 1996 IV R 81/95, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 1997, 394 nicht den Ansatz eines Schlachtwertes für neu hergestellte Zuchtsauen gefordert hatte, sondern ausdrücklich die Möglichkeit gebilligt hatte, diese gemäß § 6 Abs. 2 EStG als geringwertige Wirtschaftsgüter sofort abzuschreiben. Mit Urteil vom 15. Februar 2001 IV R 19/99, BFHE 195, 175, BStBl II 2001, 549 gab der BFH diese Rechtsprechung auf und forderte unter Verweis auf seine Urteile vom 4. Juni 1992 IV R 101/90, BFHE 169, 397, BStBl II 1993, 185 und vom 6. August 1998 IV R 67/97, BFHE 186, 402, BStBl II 1999, 14 - die zum Schlachtwert von Milchkühen ergangen waren - auch im Fall der als geringwertige Wirtschaftgüter zu qualifizierenden Zuchtsauen zwingend den bilanziellen Ansatz eines Schlachtwertes. |
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| | Diese geänderte Rechtsprechung führte jedoch nicht dazu, dass die Bilanz zum Zeitpunkt der Einreichung beim Beklagten am 12. April 2001 falsch war. Sie entsprach vielmehr dem Kenntnisstand, den der Kläger als ordentlicher Kaufmann zu diesem Zeitpunkt bei pflichtgemäßer und gewissenhafter Prüfung haben konnte. Dabei kann im Streitfall dahinstehen, ob der Kläger erst ab Veröffentlichung der Entscheidung im Bundessteuerblatt im August 2001 diese als ihm bekannt gelten lassen musste oder möglicherweise schon zum früheren Zeitpunkt der Veröffentlichung in der Fachpresse (vgl. dazu im Einzelnen Bordewin/Brandt, § 4 EStG Rn 1045f), da auch diese nach der Einreichung der Bilanz am 12. April 2001erfolgte. |
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| | Jedenfalls kann dem Kläger die Kenntnis eines Urteils, an dem er nicht verfahrensbeteiligt ist, nicht bereits zum Zeitpunkt seiner Bekanntgabe - sei es im Rahmen der Verkündung oder der Zustellung - entgegengehalten werden. Als frühestmöglicher denkbarer Zeitpunkt könnte in diesem Zusammenhang derjenige Termin anzusehen sein, an dem das Urteil durch den BFH zur Veröffentlichung freigegeben wurde. Dies war im Streitfall der 3. Mai 2001 (Bl 80 Klageakte). Da auch zu diesem Zeitpunkt die Bilanz bereits beim Beklagten eingereicht war, war sie nicht subjektiv unrichtig. |
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| | Die Berichtigung des Wertansatzes der Zuchtsauen war demzufolge in der Bilanz des darauffolgenden Wirtschaftsjahres 2000/2001 mit ertragsteuerlicher Wirkung durchzuführen. |
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| | 5. Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der in § 115 Abs. 2 FGO genannten Gründe vorliegt. Da die Einreichung der Bilanz durch den Kläger bereits vor der Freigabe des Urteils zur Veröffentlichung und damit vor der frühestmöglichen Gelegenheit zur Kenntnisnahme durch einen nichtbeteiligten Dritten erfolgt ist, kam es im Streitfall nicht darauf an, welche Art der Veröffentlichung generell die Zumutbarkeitsgrenze bei der Frage der Bilanzberichtigung bestimmt. |
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