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| | Die zulässige Anfechtungsklage hat in der Sache keinen Erfolg. |
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| | Der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid des Beklagten vom 22. Juni 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Dezember 2010 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin kann von dem Beklagten nicht verlangen, ihr für den Zeitraum vom 1. Mai 2010 bis zum 30. Juni 2010 Arbeitslosengeld II-Leistungen zu gewähren. Die Klägerin hat nämlich nicht darzulegen vermocht, während des vorgenannten Zeitraums hilfebedürftig im Sinne des Gesetzes gewesen zu sein. |
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| | Die fehlende Anhörung vor Erlass des angefochtenen Aufhebungs- und Erstattungsbescheids (§ 24 Abs. 1 SGB X) ist im ordnungsgemäß durchgeführten Widerspruchsverfahren nachgeholt worden, so dass der Verfahrensfehler geheilt ist. |
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| | Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II ist grundlegende Voraussetzung der Leistungsberechtigung von erwerbsfähigen Personen die Hilfebedürftigkeit. Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht (1.) durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, (2.) aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält (§ 9 Abs. 1 SGB II). Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, ist auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen (§ 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II). Zur Bedarfsgemeinschaft gehören nach § 7 Abs. 3 SGB II u.a. die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen (Nr. 1 a.a.O.) sowie als Partner des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung für einander zu tragen und füreinander einzustehen (Nr. 3 Buchst. c a.a.O.). |
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| | Was die Kriterien für das Vorliegen einer Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c SGB II anbelangt, ist auf die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur eheähnlichen Gemeinschaft entwickelten Maßstäbe zurückzugreifen (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 22. März 2007 - L 7 AS 640/07 ER-B und vom 17. Dezember 2007, L 7 AS 5125/07 ER-B, beide in JURIS); hiernach muss es sich um eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft handeln, die daneben keine Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die Beziehungen in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen (vgl. BVerfGE 87, 234, 264 f.; BVerfG, Kammerbeschluss vom 2. September 2004 - 1 BvR 1962/04 - NVwZ 2005, 1178; Bundessozialgericht BSGE 90, 90, 90, 98 f. = SozR 3-4100 § 119 Nr.26; BVerwGE 98, 195, 198 f.). Dem trägt die Regelung des § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c SGB II Rechnung; dabei ist - wie bereits dem Wortlaut der Vorschrift zu entnehmen ist -, hinsichtlich des Willens, füreinander einzustehen, ein objektiver Maßstab anzulegen. Nicht ausschlaggebend ist deshalb die subjektive Sicht der betroffenen Personen; entscheidend ist vielmehr, ob bei verständiger Würdigung ein wechselseitiger Wille der Partner, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, unter objektiven Gesichtspunkten bejaht werden kann (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. März 2007 a.a.O.; Adolph in Linhart/Adolf, SGB II § 7 Rn. 74; A. Loose in Hohm, GK-SGB II, § 7 Rn. 57). Zur Annahme einer Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft reicht freilich eine bloße Wohngemeinschaft nicht aus (so bereits BSGE 63, 120, 123 = SozR 4100 § 138 Nr. 17), ebenso wenig eine reine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft (vgl. auch Bundestags-Drucksache 16/1410 S. 19 ). |
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| | Allerdings wird ein Verantwortungs- und Einstehenswille nach der - gleichfalls mit dem Fortentwicklungsgesetz eingeführten - Regelung des § 7 Abs. 3a SGB II vermutet, wenn (1.) Partner länger als ein Jahr zusammenleben, (2.) mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben, (3.) Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder (4.) befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte mit der Vermutungsregelung dem Leistungsmissbrauch durch falsche Angaben zu den häuslichen Verhältnissen entgegengewirkt werden, wobei hinsichtlich der Kriterien für die Vermutung einer Einstehensgemeinschaft auf die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts und daran anschließend des Bundessozialgerichts zurückzugreifen ist (vgl. Bundestags-Drucksache 16/1410 S. 19 ); hierzu gehören die lange Dauer und Intensität des Zusammenlebens, eine gemeinsame Wohnung, eine bestehende Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft, die gemeinsame Versorgung von Kindern und Angehörigen im gemeinsamen Haushalt sowie die Befugnis, über Einkommen und Vermögensgegenstände des anderen zu verfügen (vgl. BVerfGE 87, 234, 265; BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 15; SozR 3-4300 § 144 Nr. 10; ferner BVerwGE 98, 195, 200; BVerwG, Beschluss vom 24. Juni 1999 - 5 B 114/98 - JURIS; vgl. auch BSG, Beschluss vom 16. Mai 2007 - B 11b AS 37/06 B - JURIS). Allerdings können auch andere äußere Tatsachen das Vorliegen einer Einstehensgemeinschaft begründen; dies ist unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles von Amts wegen zu prüfen (vgl. Bundestags-Drucksache 16/1410 S. 19 f. ). Ist indes zumindest einer der Vermutungstatbestände des § 7 Abs. 3a SGB II erfüllt, trifft den Anspruchsteller die Darlegungslast dafür, dass keiner der dort aufgeführten Sachverhalte vorliegt oder die Vermutung durch andere Umstände entkräftet wird (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. März 2007 a.a.O.; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. Januar 2007 - L 13 AS 3747/06 ER-B - JURIS; Bundestags-Drucksache 16/1410 S. 19 ; Spellbrink, NZS 2007, 121, 126 f.; A. Loose in Hohm, GK-SGB II, a.a.O. Rn.71; Peters in Estelmann, SGB II, § 7 Rn.. 43). |
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| | An diesem Prüfungsmaßstab orientiert, ist der Klägerin für den streitgegenständlichen Zeitraum von Mai bis einschließlich Juni 2010 - zu diesem Zeitpunkt hat die Klägerin viel länger als ein Jahr mit der Zeugin Z. zusammengelebt (§ 7 Abs. 3 a Nr. 1 SGB II) - nicht gelungen, die gesetzliche Vermutung des wechselseitigen Willens, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen zu widerlegen. Nach der gebotenen Gesamtschau der Wohn- und Lebensverhältnisse der Klägerin und der Zeugin Z. in den Jahren zwischen Mitte 2005 und September 2010 ist das erkennende Gericht von dem Vorliegen einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft zwischen der Klägerin und der Zeugin Z. überzeugt. Dies ergibt sich aus folgenden drei Einzelüberlegungen: |
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| | Erstens sind die Einlassungen der Klägerin im entscheidungserheblichen Punkt widersprüchlich. Soweit die Klägerin seit dem Widerspruchsverfahren behauptet, sie habe mit der Zeugin Z. nur zusammengewohnt, es habe aber keine Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft zwischen den beiden bestanden, widerspricht dies der Aktenlage. Maßgeblich für das Gericht sind dabei insbesondere die gegenteiligen Angaben der Klägerin in den von ihr selbst ausgefüllten und unterschriebenen Formblattanträgen zur Erlangung von Arbeitslosengeld II vom 19. und 29. März 2010. Darin hat die Klägerin die Zeugin Z. als die Person angegeben, mit der sie in Bedarfsgemeinschaft zusammenlebt. Den Einwand, der Beklagte habe sie in diesem Punkt nicht genügend über die Bedeutung diese Angabe aufgeklärt, sieht das Gericht durch den von der Klägerin im Antragsformular unter dem 19. März 2010 durch eigenhändige Unterschrift bestätigten Erhalt des Merkblatts „SGB II - Grundsicherung für Arbeitssuchende (Arbeitslosengeld II/Sozialgeld)“ als widerlegt an. Ein weiteres Indiz dafür, dass die Klägerin und die Zeugin Z. nicht nur eine Wohngemeinschaft miteinander geführt, sondern füreinander eingestanden sind, ergibt sich aus dem Umstand, dass beide gemeinsam den letzten Mietvertrag für die von ihnen genutzte Wohnung als Mieterin unterzeichnet haben (Mietvertrag vom 13. Juni 2009). Hinzu kommt als weitere über eine Wohn- oder Wirtschaftsgemeinschaft regelmäßig hinausgehende Anknüpfungstatsache, dass die Klägerin mit der Zeugin Z. zwischen Mitte 2005 und der Trennung im September 2010 ununterbrochen in drei verschiedenen Wohnungen zusammen gewohnt hat und sie dem entsprechend auch dreimal mit der Zeugin Z. umgezogen ist. |
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| | Auch das Verhalten der Zeugin Z. gegenüber der Beklagten lässt nach Aktenlage nur den Schluss auf eine Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft zwischen der Zeugin Z. und der Klägerin zu. Hätte die Zeugin Z. sich nur als Teil einer Wohngemeinschaft mit der Klägerin verstanden, hätte sie dem Beklagten kaum ihre Einkommensteuererklärungen und Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2008 und 2009 vorgelegt und darüber hinaus auch nicht Auskunft über ihre weiteren Einkommens- und Vermögensverhältnisse gegeben, erst recht nicht nachdem sie - wie in der mündlichen Verhandlung von ihr glaubhaft bekundet - durch Einsicht in die Arbeitslosengeld II-Bescheide der Klägerin und die dazugehörigen Berechnungsbögen, von Anfang an gewusst hat, dass der Beklagte ihr Einkommen auf den grundsicherungsrechtlichen Bedarf der Klägerin anrechnet. Auch das an den Beklagten adressierte Schreiben der Zeugin Z. vom 14. Februar 2011 passt ganz ins Bild der zwischen der Klägerin und der Zeugin Z. gelebten Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft. In diesem Schreiben teilt die Zeugin Z. dem Beklagten nämlich mit, dass sie die Lebensgemeinschaft mit der Klägerin seit dem 15. September 2010 nicht mehr führe. Damit räumt die Zeugin Z. zugleich ein, dass sie bis zu diesem Zeitpunkt mit der Klägerin eben nicht nur im Sinne einer Wohn- oder Haushaltsgemeinschaft zusammengewohnt hat, sondern sich der Klägerin im Sinne einer Lebensgemeinschaft verbunden gefühlt hat. Im Hinblick auf die umgangssprachliche Eindeutigkeit des Begriffs Lebensgemeinschaft vermag das erkennende Gericht auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich weder bei der Klägerin noch bei der Zeugin Z. um Juristinnen handelt, nichts für ein Fehlverständnis bei der Begriffswahl durch die Zeugin Z. zu erkennen. Dies gilt insbesondere nach der Ergebnis der Vernehmung der Zeugin Z. durch das erkennende Gericht, in denen die Zeugin auf ihr damaliges Verhältnis zur Klägerin angesprochen spontan wörtlich erklärt hat: „Wir waren ein Paar, wir lebten in einer Beziehung, wir liebten uns.“ Worte wie Wohn-, Haushalts- oder Wirtschaftsgemeinschaft fielen der Zeugin dagegen nicht ein. Auch im Krankheitsfall haben sie Klägerin und Zeugin Z. nach den glaubhaften Aussagen der Zeugin Z. während der mündlichen Verhandlung durch Haushaltsführung und persönliche Krankenhilfe wechselseitig beigestanden, was wiederum indiziell eher für eine tatsächlich gelebte Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft als für eine bloße Haushaltsgemeinschaft spricht. |
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| | Drittens ist ein weiteres Indiz für das Vorliegen einer echten Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft das von der Klägerin und der Zeugin Z. während der Zeit ihres Zusammenlebens geführte gemeinsame unbare Konto, auf das beide jeweils unabhängig voneinander Zugriff gehabt haben. Dies Konto ist kein reines Haushaltskonto gewesen. Vielmehr sind von diesem Konto auch gemeinsame Hausrats- und Rechtsschutzversicherungsbeiträge der Klägerin und der Zeugin bezahlt worden. Schon die Tatsache von gemeinsamen privaten Versicherungen von Klägerin und Zeugin als solche ist ein weiteres Indiz für über eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft deutlich hinausgehende lebenspartnerschaftsähnliche Beziehung. Dies gilt erst recht, wenn man zusätzlich einstellt, dass die Zeugin Z. immer dann mit ihrem persönlichen Privatkonto zur Begleichung von Versicherungsbeiträgen eingesprungen ist, wenn das gemeinsame Haushaltskonto - mangels Einzahlung der Klägerin - vorübergehend nicht leistungsfähig gewesen ist. Aus alledem ergibt sich für das erkennende Gericht, gerade auch unter Berücksichtigung der glaubhaften Aussagen der glaubwürdigen Zeugin Z. in der mündlichen Verhandlung, dass sie im hier allein streitgegenständlichen Zeitraum von Mai und Juni 2010 zwischen der Klägerin und der Zeugin Z. eine Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft im Sinne von § 7 Abs. 3 a SGB II bestanden hat. Dementsprechend ist die Zeugin Z. während dieses Zeitraums verpflichtet gewesen, die Klägerin als ihre damalige tatsächliche lebensähnliche „Lebenspartnerin“ im Sinne von § 7 Abs. 3 Nr. 3 c SGB II aus der ihr im Mai 2010 zugeflossenen Einkommensteuerrückerstattung in Höhe von 1.216,36 EUR zu unterstützen. Deshalb ist die Klägerin im Zeitraum von Mai bis einschließlich Juni 2010 nicht hilfebedürftig im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II gewesen. |
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| | Die der Klägerin im Zeitraum von Mai bis einschließlich Juni 2010 aufgrund des Bescheids des Beklagten vom 30. März 2010 gewährten Arbeitslosengeld II-Leistungen sind dementsprechend vom Beklagten in den angefochtenen Bescheiden gemäß §§ 48, 50 SGB X zu Recht aufgehoben und zurückgefordert worden. Mithin hat die dagegen gerichtete Klage der Klägerin keinen Erfolg haben können. |
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| | Die Kostenentscheidung zu Lasten der Klägerin beruht auf § 193 SGG. |
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| | Im Hinblick auf die von der Klägerin beanstandete Aufhebungs- und Erstattungsforderung des Beklagten in Höhe von 640,-- EUR (Arbeitslosengeldleistungen für die Monate Mai und Juni 2010) wird der Beschwerdegegenstands von 750,-- EUR (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) nicht erreicht. Demzufolge bedürfte die Berufung der Zulassung. Zulassungsgründe nach § 144 Abs. 2 SGG vermag das Gericht aber nicht zu erkennen. Dementsprechend hat kein Anlass bestanden, die Berufung zuzulassen. |
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