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| | Die zulässige kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 1 S. 1 Var. 1 und Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist unbegründet. Der Bescheid der Bekl. vom 16.08.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.08.2012 ist rechtmäßig und verletzt die Kl. nicht in ihren Rechten (§ 54 Abs. 2 S. 1 SGG). Zu Recht hat die Bekl. die Bewilligung von Arbeitslosengeld I ab dem 30.07.2012 abgelehnt. |
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| | 1. Einen Anspruch auf Arbeitslosengeld I hat gemäß § 137 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III), wer (Nr. 1) arbeitslos ist, (Nr. 2) sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und (Nr. 3) die Anwartschaftszeit erfüllt hat. Arbeitslos ist wiederum, wer den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (§ 138 Abs. 1 Nr. 3 SGB III). Den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit steht der oder die Arbeitslose gemäß § 138 Abs. 5 SGB III dann zur Verfügung, wenn er u. a. (Nr. 1) eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für sie oder ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes ausüben kann und darf und (Nr. 3) bereit ist, jede Beschäftigung i. S. d. § 138 Abs. 5 Nr. 1 SGB III anzunehmen und auszuüben. |
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| | Gemessen an diesen gesetzlichen Vorgaben hat die Bekl. zu Recht durch Bescheid vom 16.08.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.08.2012 die Bewilligung von Arbeitslosengeld I abgelehnt. Die Kl. war weder objektiv (hierzu unter a) noch subjektiv verfügbar (hierzu unter b). Auch war der Anwendungsbereich der Nahtlosigkeitsregelung nicht eröffnet (hierzu unter c). |
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| | a) Die Kl. hat selbst ausgeführt, aufgrund ihrer Erkrankung (somatoforme Schmerzstörung, mittelgradige Depression, Migräne) nicht mindestens 15 Stunden wöchentlich eine zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für sie in Betracht kommenden Arbeitsmarktes ausüben zu können. Sie ist mithin ‒ nach ihren Ausführungen ‒ nicht objektiv verfügbar i. S. d. § 138 Abs. 5 Nr. 1 SGB III. |
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| | b) Ebenso ist die Kl. auch nicht subjektiv verfügbar (§ 138 Abs. 5 Nr. 3 SGB III). Sie hat auf nochmalige Nachfrage der Bekl. während des Widerspruchsverfahrens erklärt, sich auch dann nicht den Vermittlungsbemühungen der Bekl. zur Verfügung zu stellen, wenn hiervon ihr Rentenantrag unberührt bliebe (Landessozialgericht [LSG] Hessen, Urteil vom 22.04.2002, L 10 AL 773/98, Rn. 32; Sozialgericht [SG] Berlin, Urteil vom 14.09.2001, S 58 AL 2107/01, Rn. 19 ‒ jeweils nach juris). |
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| | c) Zuletzt ergibt sich auch aus der Nahtlosigkeitsregelung kein Anspruch der Kl. auf Arbeitslosengeld I ab dem 30.07.2012. |
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| | Gemäß § 145 Abs. 1 S. 1 SGB III hat Anspruch auf Arbeitslosengeld I auch eine Person, die alleine deshalb nicht arbeitslos ist, weil sie wegen einer mehr als sechsmonatigen Minderung ihrer Leistungsfähigkeit eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung nicht unter den üblichen Bedingungen ausüben kann, die auf dem für sie in Betracht kommenden Arbeitsmarkt ohne Berücksichtigung der Minderung der Leistungsfähigkeit üblich sind, wenn eine verminderte Erwerbsfähigkeit i. S. d. gesetzlichen Rentenversicherung nicht festgestellt worden ist. |
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| | § 145 Abs. 1 S. 1 SGB III ist vorliegend nicht anwendbar. Sinn und Zweck desselben sind die Fiktion des objektiven gesundheitlichen Leistungsvermögens des Arbeitslosen bis zum Eintritt des in der Rentenversicherung versicherten Risikos der Erwerbsminderung. Diese Fiktion hindert die Arbeitsverwaltung daran, einen Anspruch auf Arbeitslosengeld mit der Begründung zu verneinen, der Arbeitslose sei wegen nicht nur vorübergehenden Einschränkungen der gesundheitlichen Leistungsfähigkeit objektiv nicht verfügbar. Die „Sperrwirkung“ der Nahtlosigkeitsregelung entfaltet sich allein im Rahmen der objektiven Verfügbarkeit und verhindert, dass Versicherungsschutz aus beiden Versicherungszweigen deshalb nicht gewährt wird, weil die Bundesanstalt für Arbeit und der Rentenversicherungsträger die objektive Leistungsfähigkeit unterschiedlich beurteilen. Dagegen findet § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB III keine Anwendung, wenn beide Versicherungsträger von einem objektiv vorhandenen Leistungsvermögen ausgehen und nur der Arbeitslose meint, sein Leistungsvermögen sei aufgehoben. Aufgabe der Nahtlosigkeitsregelung ist es nicht, einen nahtlosen Leistungsbezug bis zum Abschluss eines rentenrechtlichen Verfahrens sicherzustellen (LSG Berlin, Urteil vom 12.06.2003, L 14 AL 2/01, Rn. 25 f.; LSG Bayern, Urteil vom 15.12.2011, L 9 AL 66/09, Rn. 37 ff. ‒ jeweils nach juris). |
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| | Darüber hinaus kann durch § 145 Abs. 1 S. 1 SGB III, wenn sein Anwendungsbereich eröffnet ist, nur die objektive und nicht die subjektive Verfügbarkeit fingiert werden (LSG Bayern, a. a. O., Rn. 48, Brand, in: Brand, SGB III, 6. Aufl. 2012, § 145 SGB III, Rn. 2). |
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| | Nach alledem ist der Bescheid der Bekl. vom 16.08.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.08.2012 rechtmäßig und verletzt die Kl. nicht in ihren Rechten. Die Kl. hat keinen Anspruch auf die Bewilligung von Arbeitslosengeld I ab dem 30.07.2012. Die Klage war demgemäß abzuweisen. |
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| | 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. |
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