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| | Die Beteiligten streiten im Rahmen der Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) um eine Kostenübernahme für „sterile Einmallochbücher, Teflon-Bougies, Desinfektionsmittel sowie Gleitmittel“. |
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| | Der am ... geborene - somit heute 59jährige - Kläger, dessen Behinderungsgrad (GdB) 80 beträgt (mit Merkzeichen „G“), bezieht schon seit längerem ergänzend zu seiner Rente wegen Erwerbsminderung ergänzende Leistungen der Sozialhilfe nach dem 4. Kapitel des SGB XII. |
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| | Wegen einer Blasenentleerungsstörung ist er auf eine ständige Selbst-Bougierung der Harnröhre angewiesen. |
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| | Anlässlich seines Weiterbewilligungsantrags wies der Kläger im Juli 2010 darauf hin, er habe sich bereits 28mal – leider ohne Erfolg – einer Operation der Harnröhre unterziehen müssen. Zusätzlich bestehe auch ein Nierenschaden. Dadurch habe er „sehr große Nebenkosten, die von der Krankenkasse nur teils über Privatrezept erstattet“ würden. Er bitte daher um Überprüfung, ob ihm nicht „mehr Geld zum Leben“ zustehe. |
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| | Daraufhin bewilligte der Beklagte dem Kläger mit dem Bescheid vom 21.7.2010 für die Zeit vom 1.8.2010 bis zum 31.7.2011 eine monatliche Hilfe von 151,33 EUR (Regelleistung). Wegen des geltend gemachten Mehrbedarfs verwies der Beklagte in diesem Bescheid auf sein Schreiben vom 22.7.2010 (Anforderung der notwendigen Unterlagen, unter anderem ärztliches Attest, Aufstellung über die entsprechenden Kosten). |
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| | Nachdem der Kläger hierauf nicht reagiert hatte, teilte der Beklagte ihm mit Bescheid vom 7.9.2010 mit, seinem Antrag könne wegen fehlender Mitwirkung nicht entsprochen werden. |
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| | Gegen diese Entscheidung erhob der Kläger am 17.9.2010 Widerspruch: Er habe aus gesundheitlichen Gründen der Aufforderung nicht nachkommen können, er habe „über 40 Operationen hinter sich“ und es falle ihm schwer, wegen seiner vielen Erkrankungen immer wieder neue Fragebogen auszufüllen und weitere Unterlagen beizubringen. Ergänzend trug der Kläger vor, er müsse seine Harnröhre (bzw. „was davon noch vorhanden“ sei) schon seit mehr als zehn Jahren „alle zwei bis drei Tage“ bougieren, sonst würde er sich durch „den Harn vergiften“. „Kein Urologe“ sei bereit, diese Bougierung für das niedrige Honorar, das er dafür erhalte, so häufig durchzuführen. Deshalb müsse er dies selber tun. Zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Hygiene benötige er daher die entsprechenden Desinfektionsmittel und Hilfsmittel (Einmallochtücher und Teflon-Bougies). |
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| | Mit seinem Bescheid vom 30.5.2011 teilte der Beklagte dem Kläger mit, der Bescheid vom 7.9.2010 werde nach Nachholung der Mitwirkungspflicht aufgehoben. Jedoch könne dem Antrag in der Sache nicht entsprochen werden, denn für die geltend gemachten Aufwendungen bestehe eine vorrangige Einstandspflicht der Krankenkasse (...). Wegen „fehlender plausibler Nachweise über ... selbst zu tragende, unabweisbare Krankheitskosten“ habe „keine erhebliche Abweichungen vom Regelsatz“ festgestellt werden können. |
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| | Am 6.7.2011 teilte der Kläger telefonisch mit, er habe den zuletzt genannten Bescheid am 3.6.2011 erhalten. Er wisse, dass die Widerspruchsfrist einen Monat betrage, aber er sei erkrankt und habe daher die Frist nicht einhalten können. Sodann erhob der Kläger mit Schreiben vom 5.7.2011 (Eingang: 11.7.2011) gegen diesen Bescheid förmlich Widerspruch; zugleich bat er aus den telefonisch mitgeteilten Gründen um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. |
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| | Mit Bescheid vom 26.7.2011 bewilligte der Beklagte dem Kläger auch für den Folgezeitraum (1.8.2011 bis 31.7.2012 eine monatliche Hilfe nach dem 4. Kapitel des SGB XII in Höhe von monatlich 151,93 EUR. |
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| | Zur Begründung seines Widerspruchs vom 5.7.2011 führte der Kläger später aus, er habe in der Vergangenheit die notwendigen Ausgaben von der ... ohne Probleme gegen Rezept in voller Höhe erstattet bekommen. Mittlerweile akzeptiere die ... dies aber nicht mehr. Seine Erkrankung sei sehr selten, nur einer unter 1 Million Männern leide darunter. Er müsse sich mittlerweile drei- bis viermal bougieren. Hierfür benötige er sterile Einmallochtücher, Teflon-Bougies und Desinfektionsmittel und Gleitmittel sowie Handschuhe. Diesen Aufwand könne er nicht tragen. Dies sei ihm auch von seinen behandelnden Ärzten bestätigt worden. |
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| | Der Widerspruch ist jedoch erfolglos geblieben (Widerspruchsbescheid vom 4.7.2012, Zustellung am 5.7.2012): Der Widerspruch sei zulässig, jedoch nicht begründet. Gegenstand des Widerspruchsverfahrens sei (nur) der Bescheid vom 30.5.2011. Bei der Entscheidung müsse beachtet werden, dass der Kläger bei der ... gesetzlich krankenversichert sei und wegen seiner Schwerbehinderung mit Merkzeichen „G“ einen zusätzlichen Mehrbedarf von 17 % (derzeit 63,58 EUR) erhalte. § 52 Abs. 1 SGB XII sehe ausdrücklich vor, dass die sozialhilferechtliche Krankenhilfe in ihrem Umfang den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen müsse. Hieraus ergebe sich, dass ein medizinischer Bedarf, „der durch Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung nicht gedeckt“ werde, „auch nicht durch aufstockende Hilfen nach dem SGB XII erbracht werden“ könne. Vor diesem Hintergrund müsse der Widerspruch abgewiesen werden. |
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| | Am 24.7.2012 hat der Kläger wegen „Übernahme von nicht erstattungsfähigen Krankenkosten“ Klage zum Sozialgericht erhoben: Bei ihm bestehe eine „extreme Enge der distalen Harnröhre“, die auch durch vielfache Operationen nicht habe behoben werden können. Er sei daher auf eine ständige und regelmäßige „Selbst-Bougierung“ angewiesen. Hierfür benötige er „zur Vermeidung von Harnwegsinfektionen“ und zur Gewährleistung des „hygienische Standards“ dringend sterile Einmallochtücher, Teflon-Bougies, Desinfektionsmittel (Octenisept) und Gleitmittel (Instillagel). Seiner Auffassung nach müsse dieser Aufwand im Rahmen der Sozialhilfe nach § 47 Satz 2 SGB XII übernommen werden. Auf Bitten des Gerichts beziffert der Kläger seinen privaten Aufwand (unvollständig?) zum Schluss wie folgt: |
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| - Schreiben der ... vom 3.3.2011, Eigenanteil: |
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| - Schreiben der ... vom 12.10.2012, Eigenanteil: |
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| - Schreiben der ... vom 30.1.2013, Eigenanteil: |
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| | Somit beantragt der Kläger, |
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| | die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 30.5.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4.7.2012 zu verurteilten, die Kosten für sterile Einmallochtücher, Teflon-Bougies, Desinfektionsmittel sowie Gleitmittel zu übernehmen und ihm die außergerichtlichen Kosten des Klageverfahrens zu erstatten. |
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| | Der Beklagte tritt der Klage entgegen und beantragt, |
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| | Die Klagebegründung enthalte keine neuen Gesichtspunkte, die „die Übernahme der Hygieneprodukte im Rahmen der Grundsicherung“ begründen würden. |
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| | Mit Schreiben vom 18.2.2013 berichtet der behandelnde Facharzt für Urologie, Dr. ... als sachverständiger Zeuge über die Behandlung des Klägers seit 1997: Der Kläger leide nach vielfachen Operationen an einer erheblichen Stenose der Harnröhre und sei mit einem suprapubischen Katheter versorgt (Wechsel etwa alle 6 Wochen). Seit 2003 führe er die erforderlichen Bougierungen selbst durch. Dies sei erforderlich, um wenigstens den derzeitigen Zustand zu erhalten. Als letzte Alternative verbliebe sonst nur noch eine perineale Ausleitung der Harnröhre. Die Bougierung müsse, auch wenn sie vom „medizinischen Laien“ durchgeführt werde, möglichst „keimarm“ erfolgen. Hierfür würden Lochtücher sowie Kompressen, die beispielsweise in Braunol-Lösung getränkt worden seien, benötigt. Darüber hinaus sei für das Einführen der Bougies in ansteigender Größe „Instillagel“ (Gleitmittel, Lokalanästhetikum) unerläßlich. Nicht zuletzt benötige der Kläger auch Verbandsmaterial, um die Hautwunde nach dem Wechseln des Katheters zu versorgen. Außerdem sei – bei schmerzhafter Bougierung trotz Instillagel – regelmäßig zusätzlich noch ein Schmerzmittel (Tramal Tropfen) von Nöten. Dies gelte auch für Handschuhe. |
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| | Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die dem Gericht vorliegende Verwaltungsakten des Beklagten (zwei Bände) und auf die Prozessakte Bezug genommen. |
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