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| | Die form- und fristgerecht erhobene Berufung der Beklagten, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor. |
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| | Die Berufung der Beklagten ist auch begründet. Dem Kläger steht über den 16.11.2009 kein Anspruch auf die Gewährung einer Verletztenrente zu. |
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| | Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 v.H. gemindert ist, haben nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) Anspruch auf eine Rente. Ist die Erwerbsfähigkeit infolge mehrerer Versicherungsfälle gemindert und erreichen die Vomhundertsätze zusammen wenigstens die Zahl 20, besteht für jeden, auch für einen früheren Versicherungsfall, Anspruch auf Rente (§ 56 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Die Folgen eines Versicherungsfalls sind nach § 56 Abs. 1 Satz 3 SGB VII nur zu berücksichtigen, wenn sie die Erwerbsfähigkeit um wenigstens 10 v.H. mindern. Gemäß § 72 Abs. 1 SGB VII wird die Rente von dem Tag an gezahlt, der auf den Tag folgt, an dem entweder der Anspruch auf Verletztengeld endet oder der Versicherungsfall eingetreten ist, wenn kein Anspruch auf Verletztengeld entstanden ist. |
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| | Die MdE richtet sich nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem Gesamtgebiet des Erwerbslebens (§ 56 Abs. 2 Satz 1 SGB VII). Die Bemessung der MdE hängt also von zwei Faktoren ab (vgl. BSG, Urteil vom 22.6.2004, B 2 U 14/03 R in SozR 4-2700 § 56 Nr. 1): Den verbliebenen Beeinträchtigungen des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens und dem Umfang der dadurch verschlossenen Arbeitsmöglichkeiten. Entscheidend ist nicht der Gesundheitsschaden als solcher, sondern vielmehr der Funktionsverlust unter medizinischen, juristischen, sozialen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten. Ärztliche Meinungsäußerungen darüber, inwieweit derartige Beeinträchtigungen sich auf die Erwerbsfähigkeit auswirken, haben keine verbindliche Wirkung, sie sind aber eine wichtige und vielfach unentbehrliche Grundlage für die richterliche Schätzung der MdE, vor allem soweit sie sich darauf beziehen, in welchem Umfang die körperlichen und geistigen Fähigkeiten des Verletzten durch die Unfallfolgen beeinträchtigt sind. Erst aus der Anwendung medizinischer und sonstiger Erfahrungssätze über die Auswirkungen bestimmter körperlicher und seelischer Beeinträchtigungen auf die verbliebenen Arbeitsmöglichkeiten des Betroffenen auf dem Gesamtgebiet des Erwerbslebens und unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalles kann die Höhe der MdE im jeweiligen Einzelfall geschätzt werden. Diese zumeist in jahrzehntelanger Entwicklung von der Rechtsprechung sowie dem versicherungsrechtlichen und versicherungsmedizinischen Schrifttum herausgearbeiteten Erfahrungssätze sind bei der Beurteilung der MdE zu beachten; sie sind zwar nicht für die Entscheidung im Einzelfall bindend, bilden aber die Grundlage für eine gleiche, gerechte Bewertung der MdE in zahlreichen Parallelfällen der täglichen Praxis und unterliegen einem ständigen Wandel. |
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| | Voraussetzung für die Berücksichtigung einer Gesundheitsstörung bzw. Funktionseinschränkung bei der Bemessung der MdE ist u. a. ein wesentlicher ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Unfallereignis bzw. dem dadurch eingetretenen Gesundheitserstschaden und der fortdauernden Gesundheitsstörung (sog. haftungsausfüllende Kausalität). Dabei müssen die anspruchsbegründenden Tatsachen, zu denen - neben der versicherten Tätigkeit - der Gesundheitserstschaden und die eingetretenen fortdauernden Gesundheitsstörungen gehören, mit einem der Gewissheit nahekommenden Grad der Wahrscheinlichkeit erwiesen sein. Für die Bejahung eines ursächlichen Zusammenhanges zwischen dem Gesundheitserstschaden und den fortdauernden Gesundheitsstörungen gilt in der gesetzlichen Unfallversicherung die Kausalitätstheorie der „wesentlichen Bedingung“. Diese hat zur Ausgangsbasis die naturwissenschaftlich-philosophische Bedingungstheorie. In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob das Ereignis nicht hinweg gedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele (conditio sine qua non). Auf Grund der Unbegrenztheit der naturwissenschaftlich-philosophischen Ursachen für einen Erfolg ist für die praktische Rechtsanwendung in einer zweiten Prüfungsstufe die Unterscheidung zwischen solchen Ursachen notwendig, die rechtlich für den Erfolg verantwortlich gemacht werden, bzw. denen der Erfolg zugerechnet wird, und anderen, für den Erfolg rechtlich unerheblichen Ursachen. Nach der Theorie der wesentlichen Bedingung werden als kausal und rechtserheblich nur solche Ursachen angesehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich beigetragen haben. Welche Ursache wesentlich ist und welche nicht, muss aus der Auffassung des praktischen Lebens abgeleitet werden (vgl. die zusammenfassende Darstellung der Kausalitätstheorie der wesentlichen Bedingung im Urteil des BSG vom 9.5.2006 - B 2 U 1/05 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 17 = BSGE 96, 196-209 und in Juris). |
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| | Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze steht dem Kläger wegen der Folgen des von der Beklagten anerkannten Arbeitsunfalles über den 16.11.2009 hinaus keine Rente zu. Der Senat stützt seine Überzeugung dabei im Wesentlichen auf das Gutachten von Prof. Dr. S., Dr. N. und Dr. V. vom 04.10.2010, das der Senat im Wege des Urkundenbeweises verwertet, und deren ergänzende Stellungnahmen vom 11.04.2011, 13.01.2012 und 04.01.2013, aber auch auf das Gutachten von Priv. Doz. Dr. L. und Dr. R. vom 07.12.2009, weil sie in diesem Gutachten zutreffend zu dem Ergebnis gelangt sind, dass die MdE am Untersuchungstag (17.11.2009) keine 20 v.H. mehr beträgt. Die von diesen Sachverständigen in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 05.03.2010 (MdE um 20 v.H. auf Dauer) sowie die von Dr. R. im Gutachten vom 07.11.2011 vertretene Auffassung (MdE um 20 v.H. über den 16.11.2009 hinaus bis 03.10.2011) vermag hingegen nicht zu überzeugen. |
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| | Bei der Beurteilung der MdE nach Brandverletzungen orientiert sich der Senat an den Vorgaben der Rentenliteratur und insofern an dem z.B. in Schönberger/Mehrtens/Valentin (Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 8. Aufl. 2010, S. 839 - so auch: Fritze/Mehrhoff, Die ärztliche Begutachtung, 7. Aufl. 2008, S. 819, Mehrhoff/Meindl/Murr, 12. Aufl. 2010, S. 196) wiedergegebenen Schema, das seinerseits im Wesentlichen den Begutachtungsbogen Brandverletzter nach B., modifiziert aber nach Henkel v. Donnersmarck, Hörbrandt, berücksichtigt und welches auf eine Absprache mit der Deutschen Gesellschaft für Verbrennungsmedizin zurückgeht. Dieses Schema gibt aber - so ausdrücklich Schönberger/Mehrtens/Valentin (a.a.O.) - allein nur einen Anhalt für die Bewertung der MdE und trägt damit dem berechtigten Einwand von Prof. Dr. S. Rechnung, wonach die MdE-Bewertung nie eine nur starre Anwendung einer Rechenoperation sein kann, sondern die individuellen Verhältnisse berücksichtigen muss. Die vom SG im Urteil wiedergegebenen Bewertungsgrundlagen sind daher nicht zu beanstanden und entsprechen dem Stand der medizinischen Wissenschaft. Die hiergegen von der Beklagten und Prof. Dr. S. vorgebrachten Einwendungen verkennen die Modifikation des B.´schen Verbrennungsbogens und setzen sich nicht mit den Erläuterungen z.B. in Schönberger/Mehrtens/Valentin auseinander. Es bleibt aber festzuhalten, dass das beschriebene Schema in den Rubriken A, B und C und deren Punktebewertung identisch ist mit dem Begutachtungsbogen Brandverletzter nach B.. Es enthält letztlich nur die Rubrik D nicht mehr, welche die psychischen Beschwerden zusätzlich durch Vergabe von Punktwerten für die Nennung von Einschränkungen wie „verändertes Aussehen“, „vermindertes Selbstbewusstsein“, „Angst vor Ablehnung durch verändertes Aussehen“, „Angst zu versagen im Beruf“, „Minderwertigkeitsgefühl“, „Selbstvorwürfe“ und „Mutlosigkeit“ berücksichtigt. Werden beispielsweise mehr als fünf dieser acht Begriffe auf Frage des Untersuchers bejaht oder benannt, erreichen die psychischen Beschwerden bereits einen Punktwert von 20; eine MdE von 20 v.H. wird ab einem Punktwert von 40 erreicht. Der Senat hält die Bewertung nach der Rubrik D des Begutachtungsbogens Brandverletzter nach B. nicht für aussagekräftig und für überbewertet. Die vorgegebenen Begriffe überschneiden sich. Es ist schon nicht nachzuvollziehen, dass „verändertes Aussehen“ neben „Angst vor Ablehnung durch verändertes Aussehen“ und „vermindertes Selbstbewusstsein“ jeweils eigenständig einen Punktwert von 1 rechtfertigen sollen. Wonach eine Abgrenzung von „Minderwertigkeitsgefühl“ und „vermindertes Selbstbewusstsein“ tatsächlich erfolgen soll, ergibt sich aus dem Bewertungsschema ebenfalls nicht. Folgerichtig kann es nicht darauf ankommen, wie viele der vorgegebenen acht Begriffe benannt werden; entscheidend muss sein, ob neben dem vorliegenden Hautbefund (auch) eine rechtlich wesentlich auf den Unfall zurückzuführende psychische Erkrankung vorliegt. Dementsprechend ist - wie bei allen Unfallfolgen - zu prüfen, ob psychische Unfallfolgen ggfs. mittelbar auf den Unfall zurückzuführen sind. Für eine zusätzliche Bewertung innerhalb eines Prüfungsbogens, der sich mit den Verbrennungsfolgen an der Haut auseinandersetzen soll, ist daher kein Raum, weswegen diese Rubrik in dem modifizierten Schema zu Recht nicht fortgeführt wurde. |
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| | Ausgehend hiervon ist für die MdE-Bewertung zunächst der Zustand der Haut des Klägers zum Zeitpunkt der Begutachtung am 17.11.2009 und unter Berücksichtigung der nachfolgenden Untersuchungen und Bewertungen der MdE-Bewertung zugrunde zulegen. |
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| | Danach ist zunächst festzuhalten, dass alle gehörten Sachverständigen sämtliche ehemals verbrannten Hautareale (im Bereich der rechten Schulter, der Oberarmmitte rechts dorsal, des linken distalen Oberarmes dorsal, im Bereich beider Unterarme radial-volar und dorsal und im Bereich beider Handrücken) - abgesehen von dem 12 x 2 cm großen Narbenareal (teilweise auch als nur 10 x 2 cm groß beschrieben) auf der Streckseite des rechten körpernahen Unterarmes - als ohne Narbenstränge und ohne Texturveränderung wie z.B. bei einem Meshgraft beschrieben haben. Mit Prof. Dr. S. sind daher diese Veränderungen, weil ohne wesentliche Texturveränderung in die erste Zeile des Schemas einzutragen („Narbenareale ohne Pigment- und wesentliche Texturveränderung“). Ausgehend hiervon sind nach dem vorliegenden Schema die Veränderungen an den beiden Handrücken, die am 17.11.2009 mit jeweils 1 % der KOF angegeben wurden, mit dem Faktor 5 für Narbenareale im Gesicht und an den Händen und dem Faktor 1 für die Bewertung des Lokalbefundes des Narbenareals zu multiplizieren. Damit ist für den Bereich der Hände ein Punktwert von 10 (2% KOF x 5 x 1) festzustellen. Für die übrigen Bereiche lagen ausgehend von den Feststellungen von Priv.-Doz. Dr. L. und Dr. R. am Untersuchungstag weitere 7% sichtbare Areale vor, die ebenfalls in Zeile 1 einzutragen waren und mit einem Faktor 2 für Narbenareale an Brust und Armen sowie dem Faktor 1 für die Bewertung des Lokalbefundes des Narbenareals zu multiplizieren waren, woraus sich ein Punktwert von 14 (7% KOF x 2 x 1) und insgesamt für die Rubrik B ein Punktwert von 24 ergibt. Darin ist der sowohl von Prof. Dr. S. als auch von Dr. R. beschriebene Narbenstrang über 0,5 % KOF (bei einer Größe von 10-12 x 2 cm entspricht dieser in etwa der Länge und Breite eines Mittelfingers einer männlichen Hand; die Hand wird insgesamt mit 1 % der KOF gewertet (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin a.a.O., S. 835 [sog.: Handflächenregel]) bereits enthalten, was der Senat der Bemessung der MdE für die Zeit ab dem 04.10.2011 durch Dr. R. in dessen Gutachten vom 17.11.2011 entnimmt (vgl. Blatt 18 des Gutachtens). Denn dort hat er unter Berücksichtigung dieses Narbenstrangs und unter Berücksichtigung von auch weiterhin vorliegenden Narbenarealen von 9% KOF einen Punktwert von 24 in der Rubrik B errechnet (freilich unter Berücksichtigung des Faktors für den Lokalbefund von jeweils 1 für die Zeit ab 04.10.2011, also unter Berücksichtigung der Vorgaben des Spiegelstriches 1(!)). |
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| | Soweit Priv. Doz. Dr. L. und Dr. R. in der ergänzenden Stellungnahme vom 05.03.2010 zu einem abweichenden Ergebnis gekommen sind, blieb diese ohne nachvollziehbare Begründung. Aus ihr ergibt sich lediglich, dass sie (unverändert) von kosmetisch störenden Narbenarealen ohne Pigment und wesentliche Texturveränderung für den Bereich beider Handrücken über 2% KOF ausgegangen sind (was auch weiterhin einem Punktwert von 10 entspricht) und für die weiteren 7% KOF nun kosmetisch störende Narbenareale mit Pigmentveränderungen und ohne wesentliche Texturveränderung zugrunde gelegt haben. Weshalb sich hierdurch ihre Bewertung änderte, haben sie in dieser Stellungnahme nicht näher erläutert. |
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| | Soweit Dr. R. dann in seinem Gutachten vom 17.11.2011 darauf hinweist, dass die Begutachtung 2009 Narbenareale mit ehemaligen Verbrennungsarealen über 7 % der KOF mit noch deutlich vorhandener Pigmentstörung und ohne wesentliche Texturveränderung festgestellt und sich nach Gewichtung mit dem Faktor Q und dem Faktor für die Narbenqualität ein Punktwert von mehr als 40 errechnet habe, bleibt er die Erläuterung des Ansatzes im Einzelnen schuldig. Aus Blatt 24 seines Gutachtens lässt sich entnehmen, dass er unter Abänderung des von ihm verwendeten Begutachtungsbogens Brandverletzter nach B. den dritten Spiegelstrich der Rubrik „B“ („ohne Pigmentveränderung mit Narbenstrang“) abgeändert und die von ihm beschriebenen Pigmentveränderungen mit dem Faktor 2 (Narbenareale) und dem Faktor Q = 2 gewichtet hat. Hierfür ersetzte er unter dem dritten Spiegelstrich das Wort „ohne“ (…Pigmentveränderung…) durch „mit“. Hieraus errechnete er einen Punktwert von 34 (Blatt 25 des Gutachtens) sowie unter Berücksichtigung des somatischen und vegetativen Befundes (Punktwert 10) einen Gesamtpunktwert von Rubrik B und C von 44 Punkten, was nach den Vorgaben des Begutachtungsbogens Brandverletzter nach B. und des nach Schönberger/Mehrtens/Valentin verwandten Schemas eine MdE von 20 v.H. rechtfertigen könnte. Dabei ist nicht ganz ersichtlich, ob er die in Rede stehenden 7% KOF nun mit dem Faktor 2 bei Faktor Q=2 gewichtet hat, was insoweit einen Punktwert von 38 (7x2x2=28 + 10 für den Bereich der Hände) ergeben hätte oder - worauf der Berechnungsbogen auf Bl. 112 d. Akten hindeuten könnte - er hier sogar einen Faktor 3 (bei Faktor Q = 2) in Ansatz gebracht hat (7x3x2=42 + 10=52). Unabhängig davon, ob Dr. R. nun eine Einstufung im Bereich der „Narbenareale mit Pigmentveränderung, Instabilität und Hypertrophie“ oder im Bereich des von ihm veränderten 3. Spiegelstrichs der Rubrik B (so wohl die Begründung im Gutachten vom 07.11.2011) vorgenommen hat, vermochte sich der Senat dem nicht anzuschließen. |
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| | Für ersteres besteht schon deshalb kein Raum, weil mit Instabilität und Hypertrophie vergleichbare Einschränkungen nicht vorliegen. Schönberger/Mehrtens/Valentin (a.a.O.) weisen in einer Anmerkung zum 4. Spiegelstrich der Rubrik B des Schemas darauf hin, dass leichte Veränderungen des Hautkolorits bei der Bewertung nicht gleichzusetzen sind mit einer oft erheblichen Hyperpigmentierung einer hypertrophen Narbe. Nur diese rechtfertigt den Multiplikator 3, welcher in dieser Variante 4 der Rubrik B vorgesehen ist. Dies bestätigt die von Prof. Dr. S. vertretene Auffassung, wonach es für die Bewertung des Lokalbefundes nicht wesentlich auf die Pigmentierung ankommt, sondern auf die Veränderung der Hautbeschaffenheit (ohne und mit Texturveränderungen, mit Narbensträngen, mit Instabilität und Hypertrophie). Dr. R. hat schon nicht nachvollziehbar begründet, weshalb er eine Abweichung vom vorgegebenen Bogen für erforderlich hielt. Hierzu hätte es einer vertieften Auseinandersetzung bedurft, weshalb die vorgegebenen Alternativen eine adäquate Beurteilung der verbliebenen Einschränkungen nicht gewährleisten. In diesem Zusammenhang hätte es insbesondere der Darlegung bedurft, weshalb die Pigmentstörungen für sich genommen die Erhöhung des Faktors für die Bewertung des Lokalbefundes zwingend erforderlich gemacht haben und in ihren Auswirkungen den anderen Vorgaben (ohne und mit Texturveränderungen, mit Narbensträngen, mit Instabilität und Hypertrophie) gleichstehen. Der Senat hält die Einlassungen von Prof. Dr. S. für überzeugend, der darauf hinweist, dass die Pigmentstörungen in den Vorgaben keiner Steigerung unterliegen. Nur unter dem 4. Spiegelstrich - für den Faktor 3 - wird das Vorliegen von Pigmentveränderungen gefordert. Diese - hohe - Bewertung macht in der Tat nur dann Sinn, wenn hierdurch eine zusätzliche Einschränkung Berücksichtigung finden muss. Eine solche liegt gerade im Zusammenspiel von Pigmentveränderung und Instabilität und Hypertrophie, weil bei zusätzlich vorliegenden Pigmentveränderungen diese Pigmente zu einer Präkanzerose (Hautkrebs, Melanom) führen können. Dann erscheint der Ansatz eines Faktors 3 auch gerechtfertigt. Die Vorgaben des 4. Spiegelstriches liegen hier aber schon deshalb nicht vor, weil für die noch zu beurteilenden 7% der KOF weder eine Instabilität noch eine hypertrophe Narbenbeschaffenheit nachgewiesen ist (vgl. insoweit nur die Berichte von Prof. Dr. D. vom 20.09.2007 und 15.08.2008). Dementsprechend macht auch die Abänderung des Spiegelstriches 3 in „mit Pigmentveränderungen“ mit Blick auf die Bedeutung der Pigmentveränderungen für die Bewertung der MdE keinen Sinn. Eine Notwendigkeit, Pigmentveränderungen bei der Bewertung mit „Narbensträngen“ gleichzustellen und ebenfalls mit Faktor 2 zu bewerten, erschließt sich dem Senat daher ebenfalls nicht. |
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| | Einigkeit besteht zwischen den Sachverständigen insoweit, als für die somatischen und vegetativen Beschwerden aufgrund der vorliegenden Trockenheit der Haut, des Spannungsgefühls, des Juckreizes, der vermehrten Verletzlichkeit der Haut und des Taubheitsgefühls (fünf Nennungen der vorgegebenen neun Einschränkungen) - den Vorgaben des Schemas entsprechend - weitere 10 Punkte anzusetzen waren. Dies entspricht den Feststellungen in den jeweiligen Gutachten, weshalb der Senat keinen Anlass sieht, hiervon abzuweichen. |
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| | Gleiches gilt für die Bewertung der MdE aus Funktionseinschränkungen nach der Neutral-Null-Methode, die unter Rubrik A des Bewertungsbogens aufgeführt ist und sich auch bei dem Schema nach Schönberger/Mehrtens/Valentin (a.a.O.) findet. Auch hier sind die Sachverständigen nach ausführlicher Untersuchung in den Gutachten vom 07.12.2009, 04.10.2010 und 07.11.2011 übereinstimmend zu dem Ergebnis gelangt, dass durch die Brandverletzung funktionelle Einschränkungen, insbesondere im Bereich der Gliedmaßen, nicht zurückgeblieben sind. Die Funktionen aller großen und kleinen Gelenke waren insoweit unbeeinträchtigt, die Kraftentwicklung seitengleich ausgeprägt, die Greiffunktionen der Hand erhalten, sodass für die Rubrik A keine weitere (Teil-)MdE zu vergeben war. Im Bereich der Rubrik A sind darüber hinaus weitere Einschränkungen nicht zu berücksichtigen. Soweit Schönberger/Mehrtens/Valentin (a.a.O., S. 838) in dieser Rubrik auch eine Beeinträchtigung der normalen Temperaturregelung von Haut und Unterhaut, Störung der Sensibilität, Reduzierung der Elastizität und Gleitfähigkeit auf Muskel- und Sehnengewebe sowie Fehlen von Hautanhanggebilden berücksichtigt haben will, vermag sich der Senat dem nicht anzuschließen, da dies zu einer weitgehenden Mehrfachberücksichtigung dieser Einschränkungen führte. Denn in der Rubrik C des auf Seite 839 abgedruckten Schemas werden diese Einschränkungen bereits im Wesentlichen bei den Fragen nach somatischen und vegetativen Beschwerden berücksichtigt. |
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| | Für rentenrelevante Einschränkungen auf psychiatrischem Fachgebiet liegen keine Anhaltspunkte vor. Entsprechende Diagnosen oder die Notwendigkeit einer fachpsychiatrischen Behandlung finden sich weder in den Gutachten noch sonst in den Akten, noch wird entsprechendes vom Kläger behauptet. Allein die Feststellung, Probleme mit dem veränderten Aussehen zu haben, und sich „teilweise“ auch Selbstvorwürfe wegen des erlittenen Unfalles zu machen (Feststellungen von Priv.-Doz. Dr. L. und Dr. R.) rechtfertigen nicht die Annahme einer eigenständigen MdE auf psychiatrischem Fachgebiet. Daher sind weitere Folgen des Unfalles bei der Bewertung der MdE auch nicht zu berücksichtigen. |
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| | Ausgehend von den Vorgaben des Begutachtungsbogens ist die MdE daher zunächst aus der Punktzahl der Rubriken B (24) + C (10) zu bilden. Bei den erreichten 34 Punkten sieht dieses Schema eine MdE von 10 v.H. vor. Eine MdE von 20 v.H. wird erst bei einer Punktzahl von 40 vergeben, wobei offenbleiben kann, ob hierfür 40 Punkte oder 41 Punkte zu fordern sind. Eine MdE um 10 v.H. wird den vorliegenden, auf den Unfall zurückzuführenden Einschränkungen auch in vollem Umfang gerecht. Ein Abweichen nach oben ist angesichts der verbliebenen Folgen nicht gerechtfertigt. Im Hinblick auf die Erwerbsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, die dieser MdE-Einschätzung zugrunde zu liegen hat, weist der Senat darauf hin, dass der Kläger in seinem Beruf als Mechatroniker seit 30.07.2007 wieder vollschichtig einsetzfähig ist. An funktionellen Einschränkungen bestehen noch Sensibilitätsstörungen, Juckreiz und Spannungsgefühle in den Narbenbereichen. Die Verbrennungsareale - 9 % der KOF - müssen noch täglich morgens und abends mit einer Fettcreme behandelt werden. Schließlich muss der Kläger direkte Sonneneinstrahlung meiden. Damit ist der Kläger aber deutlich weniger in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt als Versicherte, die für den Verlust des Daumens im Grundgelenk oder einer Handgelenksversteifung in günstiger Stellung mit einer Rente nach einer MdE um 20 v.H. entschädigt werden. |
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| | Damit hat das SG die Beklagte zu Unrecht verurteilt, eine Verletztenrente bis 03.10.2011 zu gewähren. Das Urteil war daher abzuändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen. Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung. |
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| | Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. |
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