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| | Die Klage ist begründet. Der Feststellungsbescheid 2007 vom 5. Mai 2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26. September 2012 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die Einnahmen aus der Auflösung der Zinsswaps (Ausgleichszahlungen) gehören nicht zu den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung. |
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| | 1. Nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung u.a. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen, insbesondere von Grundstücken oder Gebäuden. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind Einkünften aus anderen Einkunftsarten zuzurechnen, soweit sie zu diesen gehören (§ 21 Abs. 3 EStG). |
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| | Zu den privaten Veräußerungsgeschäften (§ 22 Nr. 2 EStG) zählen nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung (EStG a.F.) Termingeschäfte, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt, sofern der Zeitraum zwischen Erwerb und Beendigung des Rechts auf einen Differenzausgleich, Geldbetrag oder Vorteil nicht mehr als ein Jahr beträgt. Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften sind den Einkünften aus anderen Einkunftsarten zuzurechnen, soweit sie zu diesen gehören (§ 23 Abs. 2 Satz 1 EStG a.F.). |
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| | a) Einnahmen aus Zinsswaps unterfielen im Streitjahr grundsätzlich den Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG a.F. (Termingeschäfte), wenn die Laufzeit des Zinsswaps insgesamt nicht länger als ein Jahr betrug (zu Zinsswaps ohne Bezug zu einem Finanzierungsdarlehen: Sächsisches Finanzgericht --FG--, Urteil vom 20. Oktober 2010 2 K 684/09, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2011, 1063; FG Düsseldorf, Urteil vom 19. April 2012 11 K 3120/10 F, EFG 2012, 1547, Revision BFH X R 13/12; Kube in Kirchhof, EStG, 8. Aufl. 2008, § 23 Rz 10; BT-Drucks. 14/443, S. 28; Herbst, Deutsche Steuerzeitung --DStZ-- 2003, 148, 152, unter E.II.3; Haisch, DStZ 2004, 511, 518, unter IV.2; zur Funktionsweise von Zinsswaps: Geyer/Hanke/Littich/Nettekoven, Grundlagen der Finanzierung, 2. Aufl. 2006, S. 273 ff.). |
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| | Sie werden ab 1. Januar 2009 --und damit nach Ablauf des Streitjahres-- gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG i.d.F. des Unternehmenssteuerreformgesetzes 2008 vom 14. August 2007 (BGBl. I 2007, 1912) ohne Berücksichtigung von Spekulationsfristen als Einkünfte aus Kapitalvermögen besteuert (Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen --BMF-- vom 22. Dezember 2009, BStBl I 2010, 94, Tz. 47; ersetzt durch BMF-Schreiben vom 9. Oktober 2012, BStBl I 2012, 953, Tz. 47; BT-Drucks. 16/4841, S. 55). |
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| | b) Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften werden dann nicht erzielt, wenn die Einnahmen aus den Zinsswaps zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gehören (vgl. § 21 Abs. 3 EStG und § 23 Abs. 2 Satz 1 EStG a.F.). Dies ist nicht nur dann der Fall, wenn ein Sachverhalt den Tatbestand der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung verwirklicht, sondern auch dann, wenn Einnahmen oder Werbungskosten mit einer Verwirklichung des Tatbestands der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen (BFH-Urteile vom 9. November 1982 VIII R 188/79, BFHE 137, 300, BStBl II 1983, 172; vom 9. November 1982 VIII R 198/81, BFHE 137, 304, BStBl II 1983, 297; vom 8. Februar 1983 VIII R 163/81, BFHE 138, 202, BStBl II 1983, 355; vom 8. Dezember 1992 VIII R 78/89, BFHE 169, 442, BStBl II 1993, 301, jeweils zur Konkurrenz zwischen den Einkunftsarten Kapitalvermögen und Vermietung und Verpachtung bei Zinsen aus Bausparverträgen; kritisch zu dieser Rechtsprechung Mellinghoff in Kirchhof, EStG, 12. Aufl. 2013, § 21 Rz 83, und Drüen in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 21 Rz D 18; vgl. außerdem BFH-Urteil vom 21. Juni 1994 IX R 57/89, BFH/NV 1995, 106, zu Verzugszinsen). |
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| | 2. Im Streitfall stehen --insoweit unstreitig-- die laufenden Zahlungen aus den Zinsswaps (sog. Differenzausgleich) mit den Finanzierungsdarlehen und damit mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in wirtschaftlichem Zusammenhang (ebenso BMF-Schreiben vom 22. Dezember 2009, BStBl I 2010, 94, Tz. 124; ersetzt durch BMF-Schreiben vom 9. Oktober 2012, BStBl I 2012, 953, Tz. 124; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 17. April 2013 4 K 2859/09, unter I., nicht veröffentlicht, Revision BFH VIII R 32/13; vgl. auch Kreft/Schmitt-Homann, Betriebs-Berater --BB-- 2009, 2404, 2407, unter III.2, zur Hinzurechnung von Entgelten für Schulden nach § 8 Nr. 1 Buchst. a des Gewerbesteuergesetzes). Die Zahlungen der Klägerin an die Kreditinstitute wurden daher zu Recht als Werbungskosten abgezogen und die Zahlungen der Kreditinstitute an die Klägerin als Einnahmen (negative Werbungskosten) erfasst. Der wirtschaftliche Zusammenhang ergibt sich bereits aus Nr. 1 Abs. 1 der abgeschlossenen Rahmenverträge, nach dem die Parteien beabsichtigen, zur Gestaltung u.a. von Zinsänderungsrisiken im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit Finanztermingeschäfte abzuschließen. Dementsprechend waren die Laufzeiten, die Beträge und die Zinstermine der Darlehensverträge und der Zinsswaps jeweils aufeinander abgestimmt. Die Klägerin verfolgte mit den Zinsswaps u.a. das Ziel, das Risiko höherer Zinszahlungen durch die variablen Zinsen bei den Darlehensverträgen zu verringern, um die Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung zu sichern. Der den Zinsswaps innewohnende Spekulationscharakter tritt insoweit hinter den Sicherungszweck zurück. |
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| | Der wirtschaftliche Zusammenhang zwischen den Darlehensverträgen und den Zinsswaps wird jedoch beendet, wenn der Zinsswap aufgelöst wird, da dieser dann nicht mehr der Absicherung des Zinsrisikos der --fortbestehenden-- Finanzierungsdarlehen dienen kann (ebenso wohl Kreft/Schmitt-Homann, BB 2009, 2404, 2407, unter III.2 am Ende, zur Veräußerung eines Zinsswaps). Für einen Vorrang der Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften bei Abschlusszahlungen aufgrund der Beendigung eines Zinsswaps spricht auch, dass diese Einnahmen --innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist-- ausdrücklich von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG a.F. („Beendigung des Rechts“) erfasst werden, während den Vermietungseinkünften i.S. des § 21 EStG in erster Linie Einnahmen aus der Nutzungsüberlassung von bestimmten Wirtschaftsgütern unterliegen. |
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| | Die von den Kreditinstituten erbrachten Ausgleichszahlungen können auch nicht als Abfindungen künftiger Zinszahlungen gesehen werden. Denn bei der Berechnung der Ausgleichszahlung zum Bewertungsstichtag werden die Barwerte der beiden (festen und variablen) Zinszahlungsverpflichtungen getrennt voneinander ermittelt und saldiert, wobei der Barwert der variablen Zinsverpflichtung des Kreditinstituts naturgemäß lediglich aus einem bekannten Zinssatz bzw. mehreren bekannten Zinssätzen der Vergangenheit abgeleitet werden kann. Wie sich die variablen Zinssätze während der weiteren Laufzeit der Darlehensverträge entwickeln und welche Zinszahlungsverpflichtungen damit noch auf die Klägerin zukommen, war bei Auflösung des Zinsswaps völlig ungewiss. |
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| | Die Klägerin nutzte die Zinsswaps damit letztlich im Streitfall sowohl zur Absicherung gegen Zinsänderungsrisiken als auch als Spekulationsinstrument, was sich gerade dann zeigt, wenn der variable Zins den festen Zins übersteigt. In diesem Fall musste die Klägerin zwar höhere Zinsen für die Finanzierungsdarlehen zahlen, erhielt aber zugleich aus den Zinsswaps beim Differenzausgleich entsprechend höhere laufende Zahlungen. Außerdem war es der Klägerin in dieser Situation jederzeit möglich, die Zinsswaps gegen einmalige Ausgleichszahlungen aufzulösen und damit einen Spekulationsgewinn zu erzielen. Im Übrigen hätte die Klägerin für die Restlaufzeit der Darlehensverträge neue Zinsswaps abschließen können, um sich --erneut-- gegen steigende Darlehenszinsen abzusichern. |
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| | 3. Die Ausgleichszahlungen sind auch nicht nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG a.F. steuerbar, da sowohl die Laufzeit der Zinsswaps als auch der Zeitraum zwischen Abschluss und Beendigung des Zinsswaps über ein Jahr betrugen. |
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| | 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision war nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, da der BFH bisher nicht entschieden hat, ob Einnahmen aus der vorzeitigen Beendigung von Zinsswaps, die im Zusammenhang mit Darlehen zur Finanzierung von Mietobjekten stehen, bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu versteuern sind. |
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