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| | Der Kläger begehrt die Gewährung von Abschiebungsschutz. |
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| | Der Kläger, ein nach seinen Angaben am … 1994 in Teheran geborener iranischer Staatsangehöriger, reiste am 24.2.2011 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 9.3.2011 seine Anerkennung als Asylberechtigter. Zur Begründung machte er geltend, er habe bis zum Beginn seiner Flucht das ...-Gymnasium in Teheran besucht. Seine Familie und er seien in der „Grünen Welle“ aktiv gewesen und hätten Werbung für Moussawi gemacht. Ab dem 10.3.1388 (31.5.2009) hätten sie immer wieder an Demonstrationen teilgenommen. Bei der Teilnahme an einer Demonstration seien seine Eltern vor seinen Augen von Sicherheitskräften, die mit Motorrädern erschienen seien, brutal zusammengeschlagen worden. Auch am 25.11.1388 (14.2.2010), dem Ashura-Tag, hätten sie an einer Demonstration teilgenommen. |
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| | Bassidji und die Sicherheitskräfte hätten mit Tränengas auf die Demonstranten geschossen und seien mit Autos und Motorrädern zwischen die Demonstranten gefahren. Die Demonstranten seien daraufhin geflohen. Er selbst und ein oder zwei seiner Freunde seien von Motorradfahrern aufgegriffen und geschlagen worden. Danach seien sie von anderen Sicherheitskräften festgenommen und ebenfalls geschlagen worden, worauf man sie aber wieder freigelassen habe. Der Rektor seiner Schule habe herausgefunden, dass er an den Demonstrationen teilgenommen habe. Er habe ihm gedroht, ihn von der Schule zu werfen, und ihm gesagt, er werde ihm nicht erlauben, an der Prüfung teilzunehmen. Er sei deshalb zwei oder drei Wochen nicht zur Schule gegangen. Er habe dann aber doch an der Prüfung teilgenommen, er sei jedoch bei allen Prüfungen durchgefallen. Neun oder zehn Tage nach dem Ashura-Tag sei er von der Polizei angehalten worden, als er eines Morgens mit dem Motorrad auf der Straße unterwegs gewesen sei. Da er keinen Führerschein habe vorweisen können, sei er auf das Polizeirevier mitgenommen worden. Nachdem er seinen Namen genannt habe, sei er mit Schlagstöcken geschlagen und mit Füßen getreten worden. Nach seiner Freilassung habe er den Vorfall zu Hause seinen Eltern erzählt. Seine Eltern seien zusammen mit ihm zu dem Hauptkommissar gegangen und hätten ihn gefragt, warum ihr Sohn derart geschlagen worden sei. Er sei daraufhin wiederum festgenommen und drei Tage auf dem Polizeirevier festgehalten worden. Nachdem er irgendetwas unterschrieben habe, sei er freigelassen worden. Am 27. oder 28.5.1389 (18. oder 19.8.2010) sei er abends gegen 23.00 Uhr mit ein paar Freunden im Park gewesen, als Sicherheitskräfte und Bassidjis gekommen seien, die Tränengas und Messer mit sich geführt hätten. Sie hätten sich auf den Boden legen und ihre Kleidung ausziehen müssen. Danach sei von ihnen verlangt worden, ins kalte Wasser zu springen. Als er auf dem Boden gelegen habe, sei er geschlagen worden. Einen Monat lang habe er erfolglos versucht, an irgendeiner anderen Schule seine Schulausbildung zu beenden. Auch seine Eltern hätten Probleme mit Sicherheitskräften gehabt. Sein Vater sei einen Monat lang verhaftet gewesen. Da ein Cousin ähnliche Probleme gehabt habe, hätten sie sich entschieden, den Iran zu verlassen und nach Europa zu fliehen. Die Ausreise sei von seinem Vater finanziert worden. Am 2.7.1388 sei er von Teheran nach Urumiya gefahren und von dort weiter mit einem Transporter nach Van. Nach dem Passieren der Grenze, die sie zu Fuß überschritten hätten, hätten sie gefälschte Pässe erhalten und seien nach Istanbul und von dort aus weiter zur griechischen Grenze gefahren. Nach einem fünfmonatigen Aufenthalt in Athen seien sie mit dem LKW auf einer Fähre nach Italien gekommen und mit dem Zug über Rom und Paris nach Straßburg gereist. Im Zug in der Nähe von Mannheim seien sie von der deutschen Polizei aufgegriffen worden. |
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| | Mit Bescheid vom 5.12.2011 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) den Asylantrag des Klägers ab (Ziff. 1), stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft des § 60 Abs. 1 AufenthG (Ziff. 2) sowie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG (Ziff. 3) nicht vorliegen und drohte dem Kläger unter Setzung einer Ausreisefrist von 30 Tagen die Abschiebung in den Iran an (Ziff. 4). Zur Begründung führte es aus, das Vorbringen des Klägers sei unglaubhaft. Er habe geltend gemacht, für Moussawi tätig gewesen zu sein, habe aber den richtigen Namen von dessen Bewegung nicht gekannt, sondern sie fälschlich „Grüne Welle“ genannt. Auch die schulischen Probleme seien nicht glaubhaft gemacht. Denn wenn der Rektor der Schule den Kläger zu den Prüfungen nicht hätte zulassen wollen, so hätte er das getan und dem Kläger wäre es nicht möglich gewesen, überhaupt an der Prüfung teilzunehmen. Die behauptete Festnahme wegen des Fahrens mit einem Motorrad ohne den dafür nötigen Führerschein sei keine politische Verfolgung. Gegen eine politische Betätigung der Eltern spreche, dass sie nach dem Vorbringen des Klägers auf das Polizeirevier gegangen seien, um sich über die Behandlung ihres Sohnes zu beschweren. Denn wenn die Eltern des Klägers bei den Sicherheitskräften kein unbeschriebenes Blatt gewesen wären, wäre es für sie sicherer gewesen, sich ruhig zu verhalten. Warum der Kläger danach wieder verhaftet worden sein solle, sei nicht nachvollziehbar. Eine Kontrolle von Jugendlichen nachts in einem Park durch Sicherheitskräfte sei nichts Ungewöhnliches. Auffällig sei auch, dass der Kläger keine Einzelheiten zu der angeblichen Verhaftung seines Vaters habe schildern können. |
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| | Der Kläger hat am 22.12.2011 beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben und beantragt, den Bescheid des Bundesamts vom 5.12.2011 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen sowie ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen. |
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| | Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. |
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| | Mit Urteil vom 7.9.2012 hat das Verwaltungsgericht die Ziff. 3 und 4 des Bescheids des Bundesamts vom 5.12.2011 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, festzustellen, dass beim Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG vorliegt. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. |
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| | Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt: Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter sei gemäß Art. 16a Abs. 2 GG in Verbindung mit § 26a AsylVfG ausgeschlossen, da der Kläger auf dem Landweg und damit über einen sicheren Drittstaat in das Bundesgebiet eingereist sei. Die Klage sei auch insoweit unbegründet, als der Kläger die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begehre. Soweit er sich auf die glaubhaft geschilderte Misshandlung am Ashura-Tag am 25.11.1388 berufe, fehle es an dem erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen diesem Geschehen und der Ausreise im September/Oktober 2010. Zwar habe der Kläger auch glaubhaft geschildert, dass er im Sommer 2010 auf dem Polizeirevier schwer misshandelt worden sei. Diese Misshandlung stelle eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte im Sinne von Art. 9 Abs. 1 lit. a RL 2004/83/EG dar. Im Hinblick auf diese Misshandlung sei jedoch ein Verfolgungsgrund im Sinne von Art. 10 RL 2004/83/EG weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Entsprechendes gelte für die im Sommer 2010 erlittenen schwerwiegenden Misshandlungen in einem Park von Teheran. Eine Verknüpfung zwischen den in Artikel 10 RL 2004/83/EG genannten Verfolgungsgründen und der im Sommer 2010 erlittenen schwerwiegenden Verletzung der grundlegenden Menschenrechte des Klägers bestehe nicht. |
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| | Beim Kläger liege aber ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 2 AufenthG vor. Nach dieser Vorschrift dürfe ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem für ihn die konkrete Gefahr besteht, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Das sei hier der Fall, da dem Kläger bei einer Rückkehr/Abschiebung in den Iran eine unmenschliche Behandlung drohe. Iraner, die ihr Heimatland illegal verlassen hätten, müssten bei einer Rückkehr aufgrund der strikten Kontrollen damit rechnen, am Flughafen verhört und für einige Tage festgehalten zu werden, auch wenn sie nicht auf einer Polizeiliste aufgeführt seien. Ankommende Iraner ohne Reisepass oder gültige Reisepapiere oder in den Iran rückgeschaffte Iraner ohne gültiges Ausreisevisum würden bei der Ankunft festgenommen und zu einem speziellen Gericht in Teheran gebracht. Dort würden die Daten der betreffenden Personen, die Gründe für ihre illegale Ausreise und ihre Verbindungen mit bekannten Organisationen und Gruppierungen kontrolliert. Die Ermittlungen im Verfahren wegen illegaler Ausreise führten häufig zur Feststellung weiterer sekundärer Straftatbestände und zu weiteren Anklagepunkten. Die Verhörmethoden im Iran umfassten seelische und körperliche Folter sowie unmenschliche Behandlung. Dementsprechend habe der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte mit Urteil vom 9.3.2010 entschieden, dass für iranische Staatsangehörige bei einer Rückkehr in den Iran ein besonderes Risiko bestehe, wenn sie nicht nachweisen könnten, dass sie den Iran legal verlassen hätten. Der Kläger könne eine legale Ausreise aus dem Iran im Falle einer Rückkehr nicht nachweisen, da er seinen Heimatstaat illegal verlassen habe. Da eine Rückkehr des Klägers in den Iran nur im Wege der Abschiebung erfolgen werde, werde sich den iranischen Behörden aufdrängen, dass die Rückkehr des Klägers in den Iran auf besondere Umstände zurückzuführen sei. Nach den bereits genannten Verhörmethoden im Iran spreche alles dafür, dass der Kläger im Falle seiner Abschiebung in den Iran die von ihm bereits in seinem Heimatland erlittenen Misshandlungen und Festnahmen durch Sicherheitskräfte nicht verheimlichen könne. Dabei sei auch in Rechnung zu stellen, dass der Iran kein Rechtsstaat sei, die Behörden willkürlich handelten, Folter bei Verhören, in der Untersuchungshaft und in regulärer Haft vorkomme, sowie willkürliche Festnahmen sowie lang andauernde Haft ohne Anklage oder Urteile festzustellen seien. |
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| | Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts richtet sich die vom Senat mit Beschluss vom 17.7.2013 zugelassene Berufung der Beklagten. Zu deren Begründung macht die Beklagte geltend: |
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| | Über die Gewährung von Asyl und die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sei rechtskräftig entschieden. Im Streit stehe noch, ob dem Kläger ein Anspruch auf das unionsrechtlich subsidiäre oder hilfsweise das nationale ausländerrechtliche Abschiebungsverbot zukomme. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des unionsrechtlichen Abschiebungsverbotes seien unverändert nicht erkennbar. Der Kläger sei unverfolgt und nicht unter dem Druck einer drohenden Gefährdung ausgereist. Zu demselben Ergebnis sei auch das Verwaltungsgericht gekommen. Hinweise auf zwischenzeitlich hinzugekommene Risikogründe fehlten. Das Auswärtige Amt führe in seinem Lagebericht vom 8.10.2012 unverändert aus, dass allein der Umstand, dass eine Person in Deutschland einen Asylantrag gestellt habe, keine staatlichen Repressionen nach der Rückkehr nach Iran auslöse. Es könne in Einzelfällen zwar zu einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden über den Auslandsaufenthalt kommen. Die Befragung gehe in Ausnahmefällen mit einer ein- bis zweitägigen Inhaftierung einher. Keiner westlichen Botschaft sei jedoch bisher ein Fall bekannt geworden, in dem Zurückgeführte darüber hinaus staatlichen Repressionen ausgesetzt gewesen wären. Auch sei kein Fall bekannt geworden, in dem Zurückgeführte im Rahmen der Befragung psychisch oder physisch gefoltert worden seien. Eigenständig zu bewertende Umstände für das Vorliegen eines nachrangigen nationalen ausländerrechtlichen Abschiebungsverbotes im Sinne des § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG seien nicht ersichtlich. Gegen die erlassene Abschiebungsandrohung sprechende Gründe seien ebenfalls nicht erkennbar. |
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| | das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 7. September 2012 - A 11 K 4543/11 - zu ändern, soweit es der Klage stattgegeben hat, und die Klage in vollem Umfang abzuweisen. |
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| | die Berufung zurückzuweisen. |
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| | Er erwidert: Das Verwaltungsgericht habe seinen Vortrag, im Iran Opfer von Verfolgung und Misshandlung geworden zu sein, für glaubhaft gehalten. Die von ihm bekundeten Vorverfolgungserlebnisse seien somit Tatsachengrundlage. Gemäß § 60 Abs.2 AufenthG dürfe ein Ausländer nicht in den Staat abgeschoben werden, in dem für ihn die „konkrete Gefahr“ besteht, Folter oder unmenschlicher Behandlung bzw. Bestrafung unterworfen zu werden. In die Erwägungen über die zu treffende Prognose sei einzustellen, ob bereits Verfolgung und Misshandlung stattgefunden habe und wie schwer diese Übergriffe gewesen seien. Da er erhebliche Misshandlungen erlitten habe, sei auch die Prognose gerechtfertigt, dass diese Gefahren für ihn im Fall seiner Rückkehr in den Iran wiederum bestünden. Durch den Regierungswechsel habe sich im Iran die Situation für Rückkehrer nicht grundlegend geändert. |
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| | Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akten des Verwaltungsgerichts und des Bundesamts sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen. |
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