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| | 1. Die Klage, über die mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte (§ 102 Abs. 2 VwGO), ist zulässig und begründet. |
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| | Die angefochtene Ablehnungsentscheidung ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin, die Anspruch auf Erteilung des begehrten Staatsangehörigkeitsausweises hat, in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). |
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| | Rechtsgrundlage für den Anspruch der Klägerin ist § 30 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, Abs. 3 Satz 1 StAG. Danach wird das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit auf Antrag festgestellt und hierüber ein Staatsangehörigkeitsausweis ausgestellt. |
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| | Für die Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit ist es erforderlich, aber auch ausreichend, wenn durch Urkunden, Auszüge aus Melderegistern oder andere schriftliche Beweismittel mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist, dass die deutsche Staatsangehörigkeit erworben worden und seitdem nicht mehr verloren gegangen ist (§ 30 Abs. 2 Satz 1 StAG). |
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| | Die Klägerin hat die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt erworben. Maßgeblich für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit war die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Geburt der Klägerin am 22.10.2001 (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18.11.2004 – 1 C 31.03, Rdnrn. 10 ff. ; Marx, in: GK-StAR, 31. Ergl. 2014, § 4 Rdnrn. 30 ff.). Nach dem StAG in der im Geburtszeitpunkt geltenden Fassung vom 15.07.1999 erwarb – wie heute – ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besaß (§ 4 Abs. 1 Satz 1 StAG a.F.). Durch seine Geburt im Inland erwarb darüber hinaus auch ein Kind ausländischer Eltern unter anderem dann die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn zumindest ein Elternteil seit mindestens acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte und eine Aufenthaltsberechtigung oder seit drei Jahren eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besaß (§ 4 Abs. 3 Satz 1 StAG a.F.). |
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| | Es spricht Vieles dafür, dass die Klägerin bereits nach dem Abstammungsprinzip (§ 4 Abs. 1 Satz 1 StAG) die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat (siehe hierzu sogleich unter a). Selbst wenn ihre Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit vor ihrer Geburt tatsächlich verloren hätten, hätte sie aber jedenfalls durch ihre Geburt im Inland die deutsche Staatsangehörigkeit erworben (siehe hierzu sogleich unter b). |
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| | a) Die Eltern der Klägerin wurden am 08.04.1997 und damit vor der Geburt der Klägerin in den deutschen Staatsverband eingebürgert. Die Auffassung des Beklagten, sie hätten die deutsche Staatsangehörigkeit durch die am 16.02.2000 unstreitig erfolgte Wiedererteilung der türkischen Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes verloren, begegnet grundlegenden Bedenken. |
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| | Gemäß § 25 Abs. 1 StAG in der maßgeblichen, damals geltenden Fassung verlor ein Deutscher seine Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit, wenn dieser Erwerb auf seinen Antrag oder auf den Antrag seines gesetzlichen Vertreters erfolgte. Die Eltern der Klägerin haben zwar beim türkischen Generalkonsulat einen Wiedereinbürgerungsantrag gestellt. Dieser erfolgte jedoch noch zu einem Zeitpunkt vor der zum 01.01.2000 in Kraft getretenen Änderung des § 25 Abs. 1 StAG durch das Gesetz vom 15.07.1999, in dem der Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit für den Fortbestand der deutschen Staatsangehörigkeit nur dann schädlich war, wenn der Deutsche im Inland weder seinen Wohnsitz noch seinen ständigen Aufenthalt hatte (§ 25 Abs. 1 StAG in der Fassung des Gesetzes vom 29.06.1977). § 25 StAG ist jedoch auch nach der Neufassung schon von Verfassungs wegen mit Blick auf Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG, dem zufolge die deutsche Staatsangehörigkeit nicht entzogen werden darf, so auszulegen, dass der Verlust zwingend die Freiwilligkeit des Erwerbs der ausländischen Staatsangehörigkeit voraussetzt (vgl. hierzu Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 24.05.2006 – 2 BvR 669/04, Rdnr. 50; Beschluss vom 08.12.2006 – 2 BvR 1339/06, Rdnr. 13; Beschluss vom 10.01.2001 – 2 BvR 2101/00, Rdnr. 6; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29.09.2010 – 5 C 20.09, Rdnr. 14 ). Damit ist die Ansicht des Beklagten, die Eltern der Kläger müssten sich die Wiedereinbürgerung durch die türkischen Behörden auch dann zurechnen lassen, wenn sie ihren diesbezüglichen Antrag zurückgenommen hätten, dies aber so verspätet erfolgt wäre, dass der Verwaltungsvorgang nicht mehr zu stoppen gewesen sei, von vornherein unvereinbar. Für die Freiwilligkeit des Wiedererwerbs der türkischen Staatsangehörigkeit spricht bei unstreitig gestelltem Antrag und der nach den aktenkundigen Auszügen aus dem türkischen Personenstandsregister erfolgter Wiedereinbürgerung zwar der Beweis des ersten Anscheins (vgl. hierzu Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 18.08.2014 – 13 LA 50/14, Rdnrn. 8 f. ). Dieser kann jedoch durch Glaubhaftmachung konkreter Tatsachen, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines vom Regelfalls abweichenden Geschehensablaufs ergibt, widerlegt werden. Der Führung eines vollen Gegenbeweises bedarf es insoweit nicht. Mangels weiterer Aufklärbarkeit angesichts des fehlenden Zugriffs auf Beweismittel aus der Sphäre des türkischen Generalkonsulats (vgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 22.05.2008 – 5 B 27.08, Rdnr. 7 ) ist in diesem Fall nach den allgemeinen Regeln der materiellen Beweislast zu entscheiden (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 28.01.2009 – 5 ZB 07.2080, Rdnrn. 10 ff., 11 ). Diese liegt in Fällen, in denen sich nicht mehr abschließend aufklären lässt, unter welchen Umständen der Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit erfolgte, insbesondere ob dieser freiwillig erfolgte, aber bei der Behörde (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29.09.2010 – 5 C 20.09, Rdnr. 24; Beschluss vom 16.01.1992 – 9 B 192.91, Rdnr. 14; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 22.03.1999 – 11 B 96.2183, Rdnr. 42 ). |
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| | Die Eltern der Klägerin haben Umstände dargelegt, die einen vom Regelfall abweichenden Geschehensablauf als nachvollziehbar erscheinen lassen. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass sie ihre Wiedereinbürgerungsanträge, die sie nicht in Abrede stellen, zu einem Zeitpunkt gestellt haben, als der Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit bei bestehendem Wohnsitz im Inland für den Fortbestand der durch Einbürgerung erworbenen deutschen Staatsangehörigkeit folgenlos gewesen wäre. Weiter ist das seit Anfang der 1990er Jahre praktizierte wiedereinbürgerungsfreundliche Verhalten der türkischen Auslandsvertretungen zu berücksichtigen (vgl. hierzu Verwaltungsgericht Hamburg, Urteil vom 12.06.2014 – 15 K 3358/10, Rdnr. 53 m.w.N. ). Es erscheint vor diesem Hintergrund durchaus plausibel, dass die Eltern der Klägerin einen zunächst gestellten Antrag im Spätjahr 1999 mit Blick auf die zum Jahreswechsel 1999/2000 anstehende Änderung des StAG für den Fall zurückgenommen haben, dass die Wiedereinbürgerung nicht mehr – ohne Auswirkungen auf ihre deutsche Staatsangehörigkeit – im Jahr 1999 erfolgen kann. Dass die Wiedereinbürgerung kurz nach Inkrafttreten des Änderungsgesetzes Mitte Februar 2000 dann gleichwohl erfolgt ist, kann mannigfaltige, in den internen Verwaltungsabläufen der türkischen Auslandsvertretung zu suchende Gründe haben, die heute nicht mehr aufklärbar sind. So ist es beispielsweise denkbar, dass verwaltungsintern davon ausgegangen wurde, der Einbürgerungsakt könne noch im Jahr 1999 vollzogen werden, weswegen aus Gründen der Wiedereinbürgerungen fördernden Praxis die Antragsrücknahme nicht an die zuständigen Stellen weitergeleitet wurde. Es stellt sich jedenfalls im Hinblick auf die Sondersituation aufgrund der Gesetzesänderung und der bekannten Förderung von Wiedereinbürgerungen durch die türkischen Behörden keineswegs als unwahrscheinlich dar, dass die Eltern der Klägerin bei dem geschilderten Geschehensablauf ihre türkische Staatsangehörigkeit unfreiwillig, nämlich wegen eines Fehlers der türkischen Behörden, wiedererlangt haben. Mehr als die Rücknahme des Antrags war von ihnen insoweit auch nicht zu verlangen. |
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| | b) Selbst wenn ihre Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit zu diesem Zeitpunkt bereits verloren hätten, hätte die Klägerin aber durch ihre Geburt im Inland gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 StAG a.F. die deutsche Staatsangehörigkeit erworben. |
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| | Denn bei ihrer Geburt hatten beide Elternteile bereits einen langjährigen, mehr als acht Jahre dauernden Aufenthalt im Inland. Dieser Aufenthalt war durchgehend rechtmäßig. Auch das Erfordernis einer Aufenthaltsberechtigung bzw. seit drei Jahren eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis wäre erfüllt. Zwar sind die ursprünglichen Aufenthaltstitel der Eltern mit dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erledigung (§ 43 Abs. 2 LVwVfG) erloschen und bei unterstelltem Verlust derselben auch nicht wieder aufgelebt (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19.04.2011 – 1 C 2.10, Rdnrn. 14 ff. ). Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass zumindest ein Elternteil, nämlich die Mutter der Klägerin, sich angesichts ihres seit dem 01.04.1994 bestehenden, unbefristeten Beschäftigungsverhältnisses im Inland (vgl. hierzu Bescheinigung der kfw-Bankengruppe vom 29.12.2006) auf ein Aufenthaltsrecht nach Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 berufen konnte. Diesem ist eigen, dass es – gleich der Aufenthaltsberechtigung nach § 27 Abs. 1 AuslG oder der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AuslG – ein unbefristetes Aufenthaltsrecht begründet und darüber hinaus konstitutiv wirkt (vgl. hierzu Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 19.02.2009, Rs. C-228/06 – Soysal, Rdnrn. 43 ff.; Urteil vom 11.05.2000, Rs. C-37/98 – Savas, Rdnrn. 46 ff., 56 ff., 60; Urteil vom 16.03.2000, Rs. C-329/97 – Ergat, Rdnrn. 40, 61 ff. ). Der hierüber ausgestellte Aufenthaltstitel (vgl. jetzt § 4 Abs. 5 AufentG) hat demgegenüber rein deklaratorische Bedeutung (vgl. hierzu auch Ziff. 4.3.1.2 und 4.3.1.3 VwV StAG). Dementsprechend kann ein bestehendes Aufenthaltsrecht nach dem ARB 1/80 auch im Rahmen des § 4 Abs. 3 StAG nicht unberücksichtigt bleiben (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 07.10.2003 – 13 S 887/03, Rdnr. 34; a.A. Verwaltungsgericht Bremen, Urteil vom 09.12.2013 – 4 K 270/13, Rdnrn. 14 f.; Verwaltungsgericht Aachen, Beschluss vom 28.08.2006 – 6 L 328/06, Rdrn. 10 ). Das Erfordernis des mindestens dreijährigen Innehabens des Aufenthaltstitels, welches das StAG nur hinsichtlich der Aufenthaltserlaubnis und nicht hinsichtlich der Aufenthaltsberechtigung aufstellte, wäre schließlich ebenfalls erfüllt. Die Zeit der deutschen Staatsangehörigkeit der Eltern kann nach Sinn und Zweck der Regelung insoweit schlechterdings keine Zäsur bewirken, nach deren Beendigung eine erneute Wartezeit von drei Jahren eintritt. Wenn schon Zeiten des Innehabens einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis, welche naturgemäß nur einen weniger gesicherten Aufenthaltsstatus begründen kann als die deutsche Staatsangehörigkeit, als Voraussetzung für den Geburtserwerb im Sinne des § 4 Abs. 3 StAG a.F. ausreichten, müssen Zeiten, in denen die Kindeseltern Deutsche waren, der Dreijahresfrist erst Recht im Wege der Gesetzesanalogie hinzugerechnet werden. Denn der Gesetzgeber hat ganz offensichtlich Fälle, in denen die deutsche Staatsangehörigkeit durch Wiederannahme einer ausländischen Staatsangehörigkeit bei fortbestehendem Wohnsitz im Inland erlischt, nicht vor Augen gehabt und ersichtlich auch nicht von der Möglichkeit eines Geburtserwerbs ausschließen wollen. § 4 StAG und der – geänderte – § 25 StAG können insoweit nicht isoliert voneinander betrachtet werden. Durch die zwischenzeitlich erfolgte Anpassung des § 4 Abs. 3 StAG wurde die vorliegende Problematik zwischenzeitlich im Übrigen behoben. |
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| | Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an Ziff. 42.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit auf 10.000,00 Euro festgesetzt. |
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