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| | Die als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) erhobene statthafte Klage ist zulässig aber nicht begründet. Die Klägerin hatte im streitgegenständlichen Zeitraum keinen Anspruch auf Übernahme der geltend gemachten Kosten als Kosten der häuslichen Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson. Diese Aufwendungen waren nicht notwendig im Sinne des § 39 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI). |
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| | 1. Anspruchsgrundlage der begehrten Kostenübernahme ist § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB XI in der hier maßgeblichen bis 31.12.2015 gültigen Fassung vom 17.12.2014. Demnach übernimmt die Pflegekasse die nachgewiesenen Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für längstens sechs Wochen je Kalenderjahr, wenn eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert ist. Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen vor der erstmaligen Verhinderung mindestens sechs Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat (§ 39 Abs. 1 Satz 2 SGB XI). |
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| | Die Mutter der Klägerin war als Pflegeperson in der Zeit vom 08.08.2015 bis 15.08.2015 aufgrund ihres eigenen Urlaubs gehindert, die Pflege ihrer pflegebedürftigen Tochter fortzusetzen. Die Pflege erfolgte in dieser Zeit in geeigneter Weise durch Mitarbeiter der Fördern Bilden Beraten gGmbH, die die Klägerin während der Ferienfreizeit am Lago Maggiore und die anderen pflegebedürftigen Reiseteilnehmer betreut und gepflegt haben. Bei der Fördern Bilden Beraten gGmbH handelt es sich um einen vom Landratsamt der Stadt Freiburg anerkannten Anbieter von Betreuungsleistungen nach § 45b SGB XI (vgl. http://foerdern-bilden-beraten.de/impressum.html). |
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| | Dem Anspruch steht nicht entgegen, dass die Verhinderungspflege nicht im elterlichen Haushalt der Klägerin oder der Pflegeinrichtung Am B., wo die "häusliche Pflege" der Klägerin ansonsten stattfindet, sondern in einer von dem Betreuungsanbieter unterhaltenen Ferienfreizeit erfolgt ist. Die Verhinderungspflege muss nach § 39 SGB XI nicht in der häuslichen Umgebung des Pflegebedürftigen stattfinden. Eine Kostenübernahme bei Verhinderung der Pflegeperson kann vielmehr unabhängig davon beansprucht werden, ob die Pflege in einem Privathaushalt oder auf andere geeignete Weise erfolgt (vgl. BT-Drucks 13/3696, Seite 13). Verhinderungspflege kann somit auch in Feriencamps oder Ferienheimen erfolgen, die von einer Betreuungseinrichtung unterhalten werden (vgl. BSG, Urteil vom 17. Mai 2000 – B 3 P 9/99 R –, SozR 3-3300 § 39 Nr. 3, juris Rn. 25; Behrend in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XI, 1. Aufl. 2014, § 39 SGB XI, Rn. 21). |
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| | Dem Anspruch steht weiter nicht entgegen, dass die Klägerin nicht ausschließlich durch ihre Mutter gepflegt wurde, sondern auch in der stationären Pflegeinrichtung Am B. lebte. Die häusliche Pflege im elterlichen Haushalt erfolgte nicht nur sporadisch. Die Klägerin hielt sich im Zeitraum Oktober 2014 bis Juni 2016 mehr als 1/3 des Jahres im elterlichen Haushalt auf, wo sie von ihrer Mutter betreut und gepflegt wurde (vgl. Bestätigungen über die An- bzw. Abwesenheitszeiten in der Pflegeeinrichtung Am B., Seiten 32 ff. Gerichtsakte). § 39 SGB XI greift auch ein, wenn die Pflege sowohl in einer vollstationären Einrichtung als auch - an Wochenenden und in den Ferien - im elterlichen Haushalt stattfindet. Erforderlich ist, dass die häusliche Pflege nicht nur sporadisch, z.B. bei einzelnen Besuchen, sondern neben der Heimpflege regelmäßig und in einem erheblichen Umfang erfolgt, der Pflegebedürftige also zwei Lebensmittelpunkte hat, an denen er abwechselnd gepflegt wird (BSG, Urteil vom 06. Juni 2002 – B 3 P 2/02 R –, SozR 3-3300 § 39 Nr. 5, SozR 3-3300 § 19 Nr. 1, juris Rn. 15). |
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| | Dem Anspruch steht vorliegend jedoch entgegen, dass die Ersatzpflege im streitigen Zeitraum nicht notwendig im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB XI war, da die Klägerin in der Pflegeinrichtung Am B. ununterbrochen hätte betreut / gepflegt werden können. An der in § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB XI vorausgesetzten "Notwendigkeit" der Ersatzpflege wegen Verhinderung der Pflegeperson fehlt es nämlich, wenn die pflegebedürftige Person in der fraglichen Zeit in eine Behinderteneinrichtung zurückkehren konnte, in der sie sonst auch betreut und gepflegt wird (BSG, Urteil vom 06. Juni 2002 – B 3 P 2/02 R –, SozR 3-3300 § 39 Nr. 5, SozR 3-3300 § 19 Nr. 1, juris Rn. 19). Die Unterbringung in dieser Einrichtung während der Verhinderung der Eltern stellt sich dabei nicht ihrerseits als Form der Verhinderungspflege dar, weil die pflegebedürftige Person dort auch regulär gepflegt wird und die Pflegekasse für diese den Kostenbeitrag (§ 43a SGB XI) auch in den Ferienzeiten weiter bezahlt. |
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| | Dieses Ergebnis steht auch im Einklang mit Sinn und Zweck der Regelung. Die Regelung über die Übernahme der Kosten für Verhinderungspflege gemäß § 39 SGB XI bezweckt die Sicherstellung der notwendigen Pflege von Pflegebedürftigen während einer Verhinderung der Pflegeperson. Die Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass den Pflegepersonen ein hohes Maß an psychischer und physischer Anstrengung abverlangt wird und regelmäßige Erholungsphasen erforderlich sind. In diesen Erholungsphasen soll die Pflege sicher gestellt werden. Entscheidend ist daher, dass die Pflegeperson in einem bestimmten Zeitraum urlaubsbedingt die Pflege tatsächlich nicht durchführen kann und (zusätzliche) Kosten für die Sicherstellung der notwendigen Pflege des Pflegebedürftigen während der Zeit, in der die Pflegeperson "Urlaub von der Pflege" macht, entstehen (BSG, Urteil vom 17. Mai 2000 – B 3 P 9/99 R –, SozR 3-3300 § 39 Nr. 3, juris Rn. 26). Steht jedoch eine stationäre Pflegeeinrichtung ohnehin zur Verfügung, weil der Pflegebedürftige dort regulär lebt, bedarf es keiner (zusätzlichen) Sicherstellung der Pflege in den Erholungsphasen. |
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| | Die begehrten Aufwendungen in Höhe von 1.246,-- Euro sind von der Beklagten somit nicht zu tragen. Die Klage war abzuweisen. |
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| | 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. |
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