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| | III. In seiner Sitzung vom 17. Mai 2018 hat der Senat beschlossen, das Klageverfahren auszusetzen und das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zu richten. Er hält für unionsrechtlich zweifelhaft, wie die in der Schweiz in CHF gewährten Familienleistungen (Kinderzulagen) gemäß Art. 90 der VO Nr. 987/2009 in Verbindung mit dem Beschluss Nr. H3 in Euro umzurechnen sind. |
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| | aa) Der EuGH hat mit Blick auf die Schweiz im Urteil zur Rechtssache Wagener ausgeführt, dass gemäß Art. 1 Abs. 1 des Anhangs II des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit in Verbindung mit dem Beschluss Nr. 1/2012 des Gemischten Ausschusses (2012/195/EU, ABlEU L 103, S. 51) im Zeitraum 1. Juni 2002 bis 31. März 2012 die Verordnungen Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 anwendbar waren und ab dem 1. April 2012 nunmehr die Verordnungen Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 anwendbar sind (vgl. EuGH-Urteil vom 30. April 2014 C-250/13, Rn. 31; zur Rechtsentwicklung vgl. auch Rn. 3 ff. und den zugrundeliegenden Vorlagebeschluss vom 18. April 2013 3 K 4100/12 unter B 1, juris-Rn. 24). |
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| | bb) Die Regelungen zu den Familienleistungen sind in Kapitel 8 (Art. 67 bis 69) der VO Nr. 883/2004 enthalten. Hierbei handelt es sich nach der Begriffsbestimmung in Art. 1 Buchst. z der VO Nr. 883/2004 um alle Sach- oder Geldleistungen zum Ausgleich von Familienlasten, mit Ausnahme von Unterhaltsvorschüssen und besonderen Geburts- und Adoptionsbeihilfen nach Anhang I dieser Verordnung. Gemäß Artikel 67 Satz 1 der VO Nr. 883/2004 hat eine Person auch für Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, als ob die Familienangehörigen in diesem Mitgliedstaat wohnen würden (vgl. zu den Begriffen Verwaltungskommission, Durchführungsverordnung, Träger, zuständiger Träger und zuständiger Mitgliedstaat Art. 1 Buchst. n bis s der VO Nr. 883/2004). Sind für denselben Zeitraum und für dieselben Familienangehörigen Leistungen nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten zu gewähren, so gelten die in Art. 68 der VO Nr. 883/2004 normierten Prioritätsregeln. |
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| | Gemäß Art. 68 Abs. 2 Satz 1 der VO Nr. 883/2004 werden bei Zusammentreffen von Ansprüchen die Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften gewährt, die nach Art. 68 Abs. 1 der VO Nr. 883/2004 Vorrang haben. An erster Stelle stehen hierbei gemäß Art. 68 Abs. 1 Buchst. a der VO Nr. 883/2004 die durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgelösten Ansprüche, darauf folgen die durch den Bezug einer Rente ausgelösten Ansprüche und schließlich die durch den Wohnort ausgelösten Ansprüche. |
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| | Ansprüche auf Familienleistungen nach anderen widerstreitenden (nachrangigen) Rechtsvorschriften werden bis zur Höhe des nach den vorrangig geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Betrags ausgesetzt; erforderlichenfalls ist ein Unterschiedsbetrag in Höhe des darüber hinausgehenden Betrags der Leistungen zu gewähren (Art. 68 Abs. 2 Satz 2 der VO Nr. 883/2004). Ein derartiger Unterschiedsbetrag muss jedoch nicht für Kinder gewährt werden, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, wenn der entsprechende Leistungsanspruch ausschließlich durch den Wohnort ausgelöst wird (Art. 68 Abs. 2 Satz 3 der VO Nr. 883/2004). |
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| cc) Im Fall der Anwendung der VO Nr. 883/2004 hat eine gegebenenfalls notwendige Umrechnung der Währung der Familienleistungen nach Art. 90 der VO Nr. 987/2009 zu erfolgen (vgl. das EuGH-Urteil vom 30. April 2014 C-250/13, Rn. 33). Danach gilt bei der Anwendung der Grundverordnung (VO Nr. 883/2004) und der Durchführungsverordnung (VO Nr. 987/2009) als Wechselkurs zweier Währungen der von der EZB veröffentlichte Referenzwechselkurs (Satz 1). Nach Satz 2 der Vorschrift bestimmt die Verwaltungskommission den Bezugszeitpunkt für die Festlegung des Wechselkurses (zur Zusammensetzung der Verwaltungskommission vgl. Art. 71 der VO 883/2004). Am 15. Oktober 2009 hat sie aufgrund dieser Ermächtigung den Beschluss Nr. H3 erlassen. Er lautet auszugsweise und mit Hervorhebung der im Kontext des Ausgangsverfahrens relevanten Vorschriften: |
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| Der Umrechnungskurs ist zum Zwecke dieses Beschlusses als Tageskurs zu verstehen, der von der Europäischen Zentralbank veröffentlicht wird. |
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| Sofern in diesem Beschluss nicht anders angegeben, gilt der Umrechnungskurs, der an dem Tag veröffentlicht wurde, an dem der Träger den entsprechenden Vorgang ausgeführt hat. |
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| Ein Träger eines Mitgliedstaats, der zum Zwecke der Feststellung eines Anspruchs und der ersten Berechnung der Leistung einen Betrag in die Währung eines anderen Mitgliedstaats umrechnen muss, verfährt wie folgt: |
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| Wenn der betreffende Träger nach nationalem Recht Beträge, wie beispielsweise Erwerbseinkommen oder Leistungen, während eines bestimmten Zeitraums vor dem Datum, für das die Leistung berechnet wird, berücksichtigt, verwendet er den Umrechnungskurs, der für den letzten Tag dieses Zeitraums veröffentlicht wurde. |
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| Wenn der betreffende Träger nach nationalem Recht zum Zwecke der Leistungsberechnung einen Betrag berücksichtigt, verwendet er den Umrechnungskurs, der für den ersten Tag des Monats veröffentlicht wurde, der dem Monat unmittelbar vorausgeht, in dem die Bestimmung anzuwenden ist. |
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| Nummer 3. gilt entsprechend, wenn ein Träger eines Mitgliedstaats - infolge einer Änderung der Sach- oder Rechtslage in Bezug auf die betreffende Person - zur Neuberechnung der Leistung einen Betrag in die Währung eines anderen Mitgliedstaats umrechnen muss. |
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| Ein Träger, der eine Leistung zahlt, die nach nationalem Recht regelmäßig angepasst und die durch Beträge in anderen Währungen beeinflusst wird, verwendet bei der Neuberechnung der Leistung den Umrechnungskurs, der am ersten Tag des der Wirksamkeit der Anpassung vorausgehenden Monats gilt, sofern das nationale Recht keine andere Regelung vorsieht. |
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| Dieser Beschluss ist nach dem ersten Jahr der Anwendung der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 zu überarbeiten. |
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| Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Er gilt ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung (EG) Nr. 987/2009. |
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| Durch den – im Streitfall zeitlich noch nicht anwendbaren – Beschluss Nr. H7 vom 25. Juni 2015 zur Änderung des Beschlusses Nr. H3 über den Bezugszeitpunkt für die Festlegung der Umrechnungskurse gemäß Art. 90 der VO Nr. 987/2009 – Beschluss Nr. H7 – (ABl EU 2016, Nr. C 52, 13) hat die Verwaltungskommission den Beschluss Nr. H3 unter Bezugnahme auf den Überarbeitungsauftrag gemäß der Nr. 8 des Beschlusses Nr. H3 beschlossen: |
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| In Nummer 3 Buchstabe a und Buchstabe b des Beschlusses Nr. H3 werden die Worte „der für den … veröffentlicht wurde“ ersetzt durch „der am … veröffentlicht wurde“. |
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| In Nummer 5 des Beschlusses Nr. H3 werden die Worte „Umrechnungskurs, der … gilt“ ersetzt durch „Umrechnungskurs, der … veröffentlicht wurde“. |
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| Nummer 6 des Beschlusses Nr. H3 erhält folgende Fassung: … |
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| Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Er tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft. |
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| | Die Voraussetzungen des Kindergeldanspruchs von in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtigen Personen sind in den §§ 62 ff. EStG geregelt. Anspruchsberechtigt sind danach insbesondere Personen, die einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben. Die Voraussetzungen der Berücksichtigungsfähigkeit eines Kindes sind in den §§ 63, 32 EStG geregelt. Für jedes berücksichtigungsfähige Kind wird nach Maßgabe des § 64 EStG nur einem Anspruchsberechtigten Kindergeld gezahlt. Gemäß § 65 Abs. 1 EStG wird Kindergeld nicht für ein Kind gezahlt, für das bestimmte Leistungen zu zahlen sind oder bei entsprechender Antragstellung zu zahlen wären. Zu diesen Leistungen zählen nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG insbesondere Leistungen für Kinder, die im Ausland gewährt werden und dem Kindergeld vergleichbar sind. Das Kindergeld betrug in den Jahren 2010 bis 2014 für erste und zweite Kinder jeweils 184 EUR (§ 66 Abs. 1 EStG; 2015: 188 EUR, 2016: 190 EUR, 2017: 192 EUR, 2018: 194 EUR). Gemäß § 66 Abs. 2 EStG wird das Kindergeld monatlich vom Beginn des Monats an gezahlt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, bis zum Ende des Monats, in dem die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen. |
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| | Eine nationale Regelung im Sinne der Nr. 5 des Beschlusses Nr. H3 (vgl. die Öffnungsklausel am Ende) besteht im deutschen Gesetzesrecht nicht. |
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| | c) Nationale Rechtsprechung |
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| | bb) Im Fall der Beschäftigung beider Eltern in der Schweiz (vgl. dazu Urteil des Bundesfinanzhofs – BFH – vom 12. September 2013 III R 32/11, BStBl II 2016, 1005) ist der Anwendungsbereich der VO Nr. 883/2004 eröffnet, aus der eine Rechtszuständigkeit des Beschäftigungsstaates Schweiz resultiert. Ist der persönliche und sachliche Geltungsbereich dieser Verordnung eröffnet, richtet sich die Kindergeldberechtigung gemäß der Rechtsprechung des BFH nach den §§ 62 ff. EStG und die Anspruchskonkurrenz zwischen dem deutschen Kindergeldanspruch und der ausländischen Familienleistung nach Art. 68 der VO Nr. 883/2004. Die Prioritätsregelung des Art. 68 der VO Nr. 883/2004 ist gegenüber § 65 EStG grundsätzlich vorrangig (vgl. BFH-Urteile vom 18. Juli 2013 III R 51/09, BStBl II 2016, 947, vom 4. Februar 2016 III R 9/15, BStBl II 2017, 121 und in BStBl II 2016, 1005). |
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| | Vorrang haben demgemäß in den Fällen wie dem Ausgangsverfahren die Ansprüche auf die dem deutschen Kindergeld vergleichbare Leistung der Schweizer Kinderzulage. Die nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG bestehenden Ansprüche auf deutsches Kindergeld werden nach Art. 68 Abs. 2 Satz 2 der VO Nr. 883/2004 (insoweit) ausgesetzt; erforderlichenfalls ist ein Unterschiedsbetrag in Höhe des darüber hinausgehenden Betrags der Leistungen zu gewähren. Ein Anspruch auf deutsches Differenzkindergeld wird daher nicht ausgeschlossen. Kindergeldberechtigten steht deutsches Differenzkindergeld zu, wenn und soweit das Kindergeld die vergleichbare Schweizer Kinderzulage übersteigt (vgl. zum Ganzen das BFH-Urteil in BStBl II 2017, 121). |
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| | 2. Vorläufige Würdigung des beschließenden Senats und Entscheidungserheblichkeit |
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| | a) Zwischen den Beteiligten ist zu Recht unstreitig, dass die im Inland wohnende Klägerin dem Grunde nach einen Anspruch auf (Differenz-)Kindergeld hat (vorbehaltlich einer sich wechselkursbedingt ergebenden negativen Differenz, vgl. dazu unten b). Die Klägerin erfüllt die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Kindergeld für ihre ebenfalls im Inland wohnenden und nach § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG in Verbindung mit § 32 EStG zu berücksichtigenden beiden Söhne. Gemäß Art. 68 der VO Nr. 883/2004 sind die durch eine Beschäftigung ausgelösten Ansprüche vorrangig, im Streitfall also die Ansprüche auf die dem deutschen Kindergeld vergleichbare Leistung der Schweizer Kinderzulage. Die nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG bestehenden Ansprüche auf deutsches Kindergeld werden ausgesetzt, wobei ein weiter gehender deutscher Kindergeldanspruch nicht ausgeschlossen wird. Der Klägerin steht deutsches Differenzkindergeld zu, wenn und soweit das deutsche Kindergeld die vergleichbare Schweizer Kinderzulage übersteigt. |
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| | Auf die inzwischen höchstrichterlich geklärte Rechtsfrage der nicht familienbezogenen, sondern kindbezogenen Betrachtungsweise (vgl. BFH-Urteile vom 13. April 2016 III R 34/15, BFH/NV 2016, 1465 und vom 21. September 2016 V R 13/16, BFH/NV 2017, 158 sowie BFH-Urteil in BStBl II 2017, 121) kommt es im Streitfall nicht an, weil sowohl die Schweizer Kinderzulagen als auch die deutschen Kindergeldbeträge im gesamten Streitzeitraum für beide Kinder jeweils identisch sind (Kinderzulage je 200 CHF, Kindergeld je 184 EUR). |
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| | b) Unklar ist der Anspruch auf Differenzkindergeld aus unionsrechtlichen Gründen der Höhe nach. |
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| | aa) Abhängig vom Umrechnungskurs kann sich im Streitfall ein positiver oder negativer Differenzbetrag ergeben. Von entscheidender Bedeutung ist in diesem Zusammenhang die Rechtsfrage des Bezugszeitpunkts für die von der EZB veröffentlichten Referenzwechselkurse. Dies richtet sich nach der unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens zweifelhaften Auslegung des gemäß Art. 90 der VO Nr. 987/2009 anzuwendenden Beschlusses Nr. H3. Maßgeblich ist nach dessen Nr. 1 der Tageskurs. Der Bezugszeitpunkt, der durch den Beschluss Nr. H3 festgelegt wird, ist in den Nummern 2 ff. zwar geregelt, aber auch unter Zuhilfenahme anderer sprachlicher Fassungen wie der englischen oder französischen Fassung nicht leicht verständlich. In Anbetracht dieses Befunds erscheint es wenig überraschend, dass die Verwaltungskommission, obgleich sie die Autorin des Beschlusses Nr. H3 ist, auf das Auskunftsersuchen des Gerichts hin keinen Konsens über die Auslegung erzielen konnte. |
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| | bb) Zu prüfen ist mit Blick auf die Konstellation beim Differenzkindergeld zunächst die Anwendung der Nr. 3 des Beschlusses Nr. H3. |
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| | Der Buchst. a der Nr. 3 dürfte schon deshalb nicht erfüllt sein, weil das deutsche Differenzkindergeld für einen bestimmten Monat von den schweizerischen Kinderzulagen für denselben Monat und nicht von solchen für Vormonate („eines bestimmten Zeitraums vor dem Datum, für das die Leistung berechnet wird“) abhängig ist. In Betracht kommen könnte indes die Anwendung von Nr. 3 Buchst. b (vgl. die Urteile des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 28. Januar 2015 14 K 982/13, juris-Rn. 38 und vom 26. Februar 2015 3 K 1747/13, juris-Rn. 37). Danach verfährt ein Träger eines Mitgliedstaats, der zum Zwecke der Feststellung eines Anspruchs und der ersten Berechnung der Leistung einen Betrag in die Währung eines anderen Mitgliedstaats umrechnen muss, wie folgt (bis hierhin handelt es sich um den einleitenden Satz der Nr. 3 Buchst. a und b): Wenn der betreffende Träger nach nationalem Recht zum Zwecke der Leistungsberechnung einen Betrag berücksichtigt, verwendet er den Umrechnungskurs, der für den ersten Tag des Monats veröffentlicht wurde, der dem Monat unmittelbar vorausgeht, in dem die Bestimmung anzuwenden ist. |
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| | Hierauf stützt die Klägerin in vertretbarer, wenn auch nicht in unzweifelhafter Weise, dass der (erste) „Monat … , in dem die Bestimmung anzuwenden ist“, der April 2012 sein könnte, d.h. bei der „ersten Berechnung der Leistung“ der Umrechnungskurs zum 1. März 2012 maßgeblich sei und dieser für den gesamten Streitzeitraum (April 2012 bis Dezember 2014) maßgeblich bleibe. Für diese Auffassung ließe sich eventuell auch die Regelung in der Nr. 5 des Beschlusses Nr. H3 heranziehen (vgl. dazu unten dd). Es lassen sich jedoch auch Argumente gegen die Anwendung der Nr. 3 Buchst. b des Beschlusses Nr. H3 anführen, und zwar zum einen im Hinblick auf die Berücksichtigung „nach nationalem Recht“ und zum anderen im Hinblick auf die Umrechnung eines Betrags „in die Währung eines anderen Mitgliedstaats“ durch den „Träger eines Mitgliedstaats“. |
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| | In seinem Vorlagebeschluss vom 18. April 2013 3 K 4100/12 hat der Senat in seiner damaligen Besetzung die Auffassung vertreten, Nr. 3 Buchst b des Beschlusses Nr. H3 sei nicht einschlägig, weil dafür jeweils erforderlich wäre, dass der Träger Beträge „nach nationalem Recht“ berücksichtige, was beim Differenzkindergeldanspruch bei einer Beschäftigung in der Schweiz wegen § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG nicht der Fall sei, vielmehr seien die Familienleistungen der Schweiz hier „unmittelbar nach Unionsrecht“ von der Familienkasse zu berücksichtigen. Dieses enge Verständnis der „Berücksichtigung nach nationalem Recht“ hält der Senat in seiner jetzigen Besetzung insofern für zweifelhaft, als im Sinne einer weiter verstandenen „Berücksichtigung nach nationalem Recht“ in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BFH auch argumentiert werden kann, dass sich der Kindergeldanspruch letztlich aus nationalem Recht ergibt, mag die anspruchsausschließende Anwendung des § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG auch erst durch den Anwendungsvorrang des Unionsrechts überwunden werden (vgl. die Ausführungen des BFH, wonach die Kindergeldberechtigung sich nach den §§ 62 ff. EStG und die Anspruchskonkurrenz zwischen dem deutschen Kindergeldanspruch und der ausländischen Familienleistung nach Art. 68 der VO Nr. 883/2004 richte). Hinzu kommt, dass es auch wertungsmäßig eher fragwürdig erschiene, wenn die für die Währungsumrechnung anzuwendende Vorschrift des Beschlusses Nr. H3 davon abhinge, ob im jeweiligen nationalen Recht eine dem § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG vergleichbare gesetzliche Bestimmung besteht oder nicht. |
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| | Der Anwendung der Nr. 3 Buchst. b des Beschlusses Nr. H3 (und der Nr. 3 insgesamt) könnte außerdem entgegenstehen, dass nach dem Einleitungssatz der Nr. 3 der Träger eines Mitgliedstaats einen Betrag in die Währung eines anderen Mitgliedstaats umrechnen muss. Bei strenger Wortlautauslegung ließe sich hier die Auffassung vertreten, dass die deutsche Familienkasse als Trägerin eines Mitgliedsstaats nicht einen Betrag in die Währung eines anderen Mitgliedsstaats umrechnen muss, sondern dass sie umgekehrt einen (CHF-)Betrag in die eigene Währung (Euro) umrechnen muss. Diese Bedenken bestehen im Übrigen auch hinsichtlich der etwaigen Anwendung der Nr. 4 des Beschlusses Nr. H3, der die entsprechende Anwendung der Nr. 3 anordnet, wenn ein Träger eines Mitgliedstaats – infolge einer Änderung der Sach- oder Rechtslage in Bezug auf die betreffende Person – zur Neuberechnung der Leistung einen Betrag in die Währung eines anderen Mitgliedstaats umrechnen muss. |
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| | cc) Für den Fall, dass die Nr. 3 Buchst. b des Beschlusses Nr. H3 nicht zur Anwendung kommt, könnte die Auffangklausel der Nr. 2 des Beschlusses Nr. H3 anwendbar sein (so die im früheren Vorlagebeschluss vertretene Auffassung). Danach käme es darauf an, dass „der Träger den entsprechenden Vorgang ausgeführt“ hat. Der beschließende Senat teilt die im früheren Vorlagebeschluss vom 18. April 2013 3 K 4100/12 vertretene Auffassung, dass insoweit unklar ist, ob auf den inländischen oder den ausländischen Träger abzustellen ist und welcher „entsprechende Vorgang“ durch die Nr. 2 in Bezug genommen wird. Auch diese Frage ist unionsrechtlich zweifelhaft. |
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| | dd) Zu beachten ist schließlich noch die Nr. 5 des Beschlusses Nr. H3. Danach verwendet ein Träger, der eine Leistung zahlt, die nach nationalem Recht regelmäßig angepasst und die durch Beträge in anderen Währungen beeinflusst wird, bei der Neuberechnung der Leistung den Umrechnungskurs, der am ersten Tag des der Wirksamkeit der Anpassung vorausgehenden Monats gilt, sofern das nationale Recht keine andere Regelung vorsieht. Der Senat geht davon aus, dass es sich bei der Erhöhung des Kindergelds um eine regelmäßige Anpassung im Sinne der Nr. 5 handelt. Gleichzeitig geht er davon aus, dass die Anwendung der Nr. 5 des Beschlusses Nr. H3 zu Beginn des im Verhältnis zur Schweiz eröffneten zeitlichen Anwendungsbereichs der VO Nr. 883/2004 und der VO Nr. 987/2009 am 1. April 2012 nicht ausgelöst wurde (eine Erhöhung des Kindergelds zum 1. April 2012 erfolgte nicht). Wäre dies anders zu beurteilen, käme es auf die Frage an, welche Anforderungen an die Öffnungsklausel („sofern das nationale Recht keine andere Regelung vorsieht“) zu stellen sind. Etwas überraschend ist hier auf den ersten Blick zunächst, dass die Nr. 5 im Gegensatz zu den anderen Nummern des Beschlusses Nr. H3 überhaupt eine Öffnungsklausel für das nationale Recht vorsieht. Es könnte sich hier die Frage stellen, ob die Öffnungsklausel mit dem Art. 90 der VO Nr. 987/2009 (Rechtsgrundlage des Beschlusses Nr. H3) vereinbar ist. Wenn dies zu bejahen ist, stellt sich die weitere Frage, in welcher Form das nationale Recht eine abweichende Regelung treffen darf. |
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| | 3. Vorlageentscheidung und Vorlagefragen |
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| | a) Gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) entscheidet der EuGH im Wege der Vorabentscheidung über die Gültigkeit und die Auslegung der Handlungen der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union. Ein Finanzgericht ist nach Art. 267 Abs. 2 AEUV zur Vorlage an den EuGH zwar nicht verpflichtet, aber berechtigt. Der Senat übt sein Ermessen gemäß dem von den Beteiligten ausdrücklich geäußerten Wunsch dahingehend aus, dass es den EuGH um Vorabentscheidung ersucht. |
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| | b) Zu den Vorlagefragen im Einzelnen: |
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| | aa) Mit der ersten Vorlagefrage bittet das vorlegende Gericht zunächst allgemein um Vorabentscheidung der Frage, welche Vorschrift des Beschlusses Nr. H3 bei der Währungsumrechnung von kindbezogenen Familienleistungen in Gestalt von Kindergeld bzw. Kinderzulagen anzuwenden ist. |
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| | bb) Aufbauend auf der ersten Vorlagefrage stellt der Senat jeweils eine weitere Frage für die Anwendung der in Betracht kommenden Vorschriften (Vorlagefrage Ziffer 2a für den Fall der Anwendung der Nr. 3 Buchst. b, Vorlagefrage Ziffer 2b für den Fall der Anwendung der Nr. 2 und Vorlagefrage Ziffer 2c für den Fall der Anwendung der Nr. 5). |
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| | cc) Mit der dritten Vorlagefrage, die möglicherweise bereits im Rahmen der Antwort auf die beiden ersten Fragen beantwortet sein kann, bittet der Senat der Vollständigkeit halber um Mitteilung, ob für die Währungsumrechnung im Verhältnis zur Schweiz Besonderheiten bestehen (Vorlagefrage Ziffer 3a im Hinblick auf die Vorschrift des § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG und Vorlagefragen Ziffer 3b und 3c bezüglich der Zeitpunkte des Tätigwerdens des schweizerischen Trägers bzw. des deutschen Trägers) oder ob den genannten Umständen für den nach Beschluss Nr. H3 maßgeblichen Referenzwechselkurs keine Bedeutung zukommt. |
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| | d) Der Senat hält eine EuGH-Entscheidung zur Auslegung des Beschlusses Nr. H3 der Verwaltungskommission für die Entscheidung im Ausgangsverfahren für erforderlich. Er legt dem EuGH die im Tenor genannten Fragen zur Auslegung des Unionsrechts zur Vorabentscheidung vor und setzt das Verfahren bis zu dessen Entscheidung über das Vorabentscheidungsersuchen aus. |
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