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EStG § 63 Kinder

Einkommensteuergesetz

(1) 1Als Kinder werden berücksichtigt

1.
Kinder im Sinne des § 32 Absatz 1,
2.
vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Kinder seines Ehegatten,
3.
vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Enkel.
2§ 32 Absatz 3 bis 5 gilt entsprechend. 3Voraussetzung für die Berücksichtigung ist die Identifizierung des Kindes durch die an dieses Kind vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung). 4Ist das Kind nicht nach einem Steuergesetz steuerpflichtig (§ 139a Absatz 2 der Abgabenordnung), ist es in anderer geeigneter Weise zu identifizieren. 5Die nachträgliche Identifizierung oder nachträgliche Vergabe der Identifikationsnummer wirkt auf Monate zurück, in denen die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 4 vorliegen. 6Kinder, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, haben, werden nicht berücksichtigt, es sei denn, sie leben im Haushalt eines Berechtigten im Sinne des § 62 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a. 7Kinder im Sinne von § 2 Absatz 4 Satz 2 des Bundeskindergeldgesetzes werden nicht berücksichtigt.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, dass einem Berechtigten, der im Inland erwerbstätig ist oder sonst seine hauptsächlichen Einkünfte erzielt, für seine in Absatz 1 Satz 3 erster Halbsatz bezeichneten Kinder Kindergeld ganz oder teilweise zu leisten ist, soweit dies mit Rücksicht auf die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten für Kinder in deren Wohnsitzstaat und auf die dort gewährten dem Kindergeld vergleichbaren Leistungen geboten ist.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Sozialgericht Karlsruhe (9. Kammer) - S 9 KG 2096/25
19. Februar 2026
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Urteil vom Finanzgericht Münster - 2 K 840/25 Kg
28. Januar 2026
2 K 840/25 Kg 28. Januar 2026
Urteil vom Finanzgericht Münster - 7 K 615/25 Kg, AO
28. November 2025
7 K 615/25 Kg, AO 28. November 2025
Urteil vom Hessisches Finanzgericht (11. Senat) - 11 K 566/21
4. September 2025
11 K 566/21 4. September 2025
Beschluss vom Finanzgericht Münster - 10 V 783/25 Kg,AO
15. August 2025
10 V 783/25 Kg,AO 15. August 2025
Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht (10. Senat) - L 10 KR 143/22
29. Juli 2025
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Gerichtsbescheid vom Finanzgericht Düsseldorf - 7 K 1421/24 Kg
10. Juli 2025
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Urteil vom Finanzgericht Baden-Württemberg (1. Senat) - 1 K 2584/23
25. Juni 2025
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Urteil vom Finanzgericht Münster - 9 K 1593/23 Kg
15. April 2025
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Urteil vom Finanzgericht Münster - 10 K 2123/22 Kg
20. Februar 2025
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