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| | Der am ...1955 geborene Kläger, der bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des Monats November 2016 als Erster Polizeihauptkommissar im Dienst des beklagten Landes stand, begehrt die Gewährung von Trennungsgeld in der Form von Fahrkostenersatz für Fahrten zwischen Wohnung und Dienststätte für den Zeitraum vom 18.05.2016 bis 30.11.2016. |
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| | Im Rahmen der Polizeistrukturreform wurde der Kläger durch Verfügung des Regierungspräsidiums Stuttgart - Landespolizeidirektion - vom 02.12.2013 mit Wirkung vom 01.01.2014 von der Polizeidirektion W. an das Polizeipräsidium A. - Führungs- und Einsatzstab - StB Einsatz - Sachbereich Sicherheitsaufgaben mit Dienstsitz in W. versetzt. Zugleich wurde der Kläger befristet umgesetzt und gebeten, seinen Dienst ab dem 01.01.2014 zunächst bis auf Weiteres beim Verkehrskommissariat B. anzutreten, welches damals ebenfalls provisorisch in W. untergebracht war. |
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| | Auf seinen Antrag vom 29.04.2015 wurde der Eintritt des Klägers in den Ruhestand mit Verfügung vom 06.05.2015 um ein Jahr auf den 30.11.2016 hinausgeschoben. |
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| | Durch Verfügung des Polizeipräsidiums A. - Referat Personal - vom 02.06.2016 wurde der Kläger mit Wirkung vom 18.05.2016 von W. nach B. umgesetzt, nachdem die Dienststelle, an der er tätig war, dorthin verlegt wurde. In dieser Verfügung wurde ihm die Gewährung der gesetzlichen Umzugskostenvergütung nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 Nr. 1 lit. c LUKG zugesagt. Zur Beantragung des Trennungsgeldes bzw. der Umzugskosten wurde insbesondere auf § 2 Abs. 1 LTGVO hingewiesen. |
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| | Unter dem 08.06.2016 beantragte der Kläger die Gewährung von Trennungsgeld ab dem 18.05.2016, unter dem 15.06.2016 beantragte er unter Berufung auf Art. 6 PolRG den Verzicht auf die Zusage der Umzugskostenvergütung. Zur Begründung führte er aus, der damalige Polizeipräsident habe ihm mündlich zugesichert, dass er bei Verlegung des Dienstsitzes des Verkehrskommissariats B. dorthin seinen Dienstort in W. beibehalten könne. Deshalb habe er gegen die am 02.12.2013 verfügte Umsetzung keinen Widerspruch einlegen können. Zum 30.11.2016 werde er in den Ruhestand verabschiedet. |
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| | Mit Bescheid vom 23.08.2016 lehnte das Polizeipräsidium A. den Antrag auf (reformbedingtes) Trennungsgeld ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Voraussetzungen des Art. 6 PolRG lägen nicht vor, da der Kläger nicht reformbedingt an einen anderen Dienstort versetzt worden sei. Dienstort der alten und der neuen Stammdienststelle sei W. gewesen. Die Umsetzung zum Verkehrskommissariat B. habe nur vorübergehend erfolgen sollen. Die am 02.06.2016 verfügte dauerhafte Umsetzung - einschließlich Dienstortwechsel - sei nicht mehr als reformbedingte Maßnahme anzusehen. Selbst wenn man den Umzug nach B. als reformbedingte Maßnahme ansehen würde, wäre der Antrag auf Trennungsgeld verfristet, da er innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Versetzungsverfügung hätte gestellt werden müssen. Ein Anspruch auf Trennungsgeld nach den §§ 1 und 2 LTGVO scheide mangels Umzugswilligkeit des Klägers aus. Auch in Anbetracht der kurzen Zeitspanne bis zum Eintritt in den Ruhestand sei von einem Umzugswillen nicht auszugehen. |
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| | Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies das Polizeipräsidium A. mit Widerspruchsbescheid vom 23.03.2017 aus den Gründen des Ausgangsbescheides als unbegründet zurück. Ergänzend wurde ausgeführt, der behauptete Umzugswille sei durch nichts belegt worden. |
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| | Am 21.04.2017 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung vorgetragen wird, für den Kläger habe kein Anlass bestanden, zu einem früheren Zeitpunkt einen Antrag auf Trennungsgeld zu stellen, da er aufgrund der Zusicherung des damaligen Polizeipräsidenten darauf habe vertrauen dürfen, dass bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand keine Umsetzung nach B. mehr erfolgen werde. Der Umzug sei auch reformbedingt, da der Dienstsitz der Verkehrspolizei von W. nach B. verlegt worden sei. Nur mangels geeigneter Räumlichkeiten habe der Umzug erst später vollzogen werden können. Die Stelle, auf die der Kläger mit Verfügung vom 02.12.2013 versetzt worden sei, sei zum 01.10.2014 anderweitig besetzt worden. Der Kläger hätte daher im Mai 2016 gar nicht mehr auf seine Stelle in W. zurückkehren können. Die Umsetzung vom 02.06.2016 sei daher in eine Versetzung umzudeuten. Diese sei reformbedingt erfolgt, weil das Verkehrskommissariat im Rahmen der Polizeistrukturreform von W. nach B. verlegt worden sei. Hilfsweise stehe dem Kläger ein Anspruch nach allgemeinen Vorschriften zu. Selbst wenn man davon ausgehe, dass es am Umzugswillen gefehlt habe, stehe ihm der geltend gemachte Anspruch zu, weil ihm wegen der sicher bevorstehenden Versetzung in den Ruhestand ein Umzug nicht zuzumuten gewesen sei. Schließlich wäre es ihm überhaupt nicht möglich gewesen, kurzfristig eine Wohnung an seinem neuen Dienstort zu finden. |
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| | Der Kläger bezifferte den geltend gemachten Anspruch auf 1.299,30 EUR und legte hierzu in der mündlichen Verhandlung eine Berechnung vor. |
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| | den Bescheid des Polizeipräsidiums A. vom 23.08.2016 und dessen Widerspruchsbescheid vom 23.03.2017 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm für den Zeitraum vom 18.05.2016 bis 30.11.2016 Trennungsgeld in Höhe von 1.299,30 EUR zu gewähren. |
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| | Mit Beschluss vom 15.01.2018 ist der Rechtsstreit dem Vorsitzenden als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden. |
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| | Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die dem Gericht vorliegenden Behördenakten verwiesen. |
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