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Streitig ist, ob das Finanzamt verpflichtet ist, die durch die Entnahme eines betrieblich genutzten Grundstücksteils entstandene Einkommensteuer 1995 gem. § 227 Abgabenordnung (AO) aus sachlichen Billigkeitsgründen anteilig zu erlassen, weil der Steuerpflichtigen die Betriebsvermögenseigenschaft bis zur Entnahme nicht bekannt war.
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Die Kläger sind als Kinder zu je 1/3 Erben und Gesamtrechtsnachfolger der am 24. Juni 2002 im Alter von 81 Jahren verstorbenen Frau E J (geboren am 19. Oktober 1920), die an der Fa. J J GmbH & Co KG mit Sitz in H als Kommanditistin mit einer Einlage von 900.000 DM (= 45 %) beteiligt war. Als weitere Kommanditistin war die älteste Tochter der Erblasserin, Frau W E geborene J (Klägerin zu 1), mit einer Einlage in Höhe von 1.100.000 DM (= 55 %) beteiligt. Beide waren Gesellschafter-Geschäftsführerinnen der persönlich haftenden Gesellschafterin (Komplementärin) der KG, der J Joos S GmbH.
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Die KG betrieb ihr Unternehmen zunächst in S im Gebiet "Uweg 11" auf einem 5276 qm großen Bauhofgelände, das als Lager und Abstellplatz für Materialien, Geräte und Maschinen diente und auf dem sich ein Werkstattgebäude sowie ein Bürogebäude für die technische und kaufmännische Verwaltung befanden. In den Jahren 1978 und 1979 verlagerte die KG ihren Werkstatt- und Bauhofbetrieb nach H.
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Die verstorbene Mutter der Kläger war bis Dezember 1995 Alleineigentümerin des 1142 qm großen Grundstücks in S, Sweg (Flurstück Nr.), auf dem sich im vorderen (östlichen) Teil zur Bstraße hin ein Mietwohnhaus befand, das als Privatvermögen der Mutter behandelt wurde. Auf dem hinteren (westlichen) Teil des Grundstücks hatte die KG auf einer Fläche von 225 qm eine LKW-Werkstatt errichtet und die Aufwendungen hierfür in ihren Bilanzen als Gebäude auf fremdem Grund und Boden aktiviert. Der anteilige Grund und Boden war nicht als Betriebsvermögen erfasst worden. Nach der Verlagerung ihres Betriebes nach H vermietete die KG das Werkstattgebäude an einen Getränkehändler.
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Durch notariellen Vertrag vom 20. Dezember 1995 schenkte die Mutter der Kläger das Grundstück Sweg unter Vorbehalt des lebenslänglichen Nießbrauchs ihrer jüngsten Tochter M J (Klägerin zu 3), die an der KG nicht beteiligt war.
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Im Rahmen einer im Oktober 1995 bei der KG begonnenen Betriebsprüfung für die Veranlagungszeiträume 1991 bis 1993 vertrat der Prüfer in einem Sonderbericht die Auffassung, der mit dem Werkstattgebäude bebaute Teil des Grund und Bodens des Grundstücks Sweg sei bis zur Schenkung im Dezember 1995 als notwendiges Sonderbetriebsvermögen der Mutter der Kläger zu behandeln gewesen. Durch die Schenkung sei eine Fläche von 225 qm entnommen worden mit der Folge, dass die Mutter der Kläger im Jahr 1995 einen entsprechenden Entnahmegewinn zu versteuern habe. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf den Sonderbericht Bezug genommen (Einkommensteuerakte Band VII Blatt 65 f).
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Das Finanzamt berücksichtigte die darin getroffenen Feststellungen in dem unter Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Gewinnfeststellungsbescheid der KG für 1995 und im Einkommensteuerbescheid 1995 der Mutter der Kläger. Diese Bescheide wurden nicht angefochten.
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Mit Schreiben vom 27. Oktober 1997 beantragte der Prozessbevollmächtigte der Kläger beim beklagten Finanzamt gem. § 227 AO Erlass der auf den Entnahmegewinn entfallenden Einkommensteuer 1995, die er mit 7.291 DM berechnete. Zur Begründung trug er im Wesentlichen vor, der Bundesfinanzhof (BFH) habe in seinem Urteil vom 2. August 1983, VIII R 15/80 (Bundessteuerblatt -BStBl- II 1983, 736) im Fall einer ungewollten Entnahme einen Teilerlass der Steuer für geboten gehalten. Die Einziehung der Steuer sei im vorliegenden Fall sachlich unbillig, weil sie dem Gebot des Vertrauensschutzes und dem Erfordernis der Zumutbarkeit widerspreche. Das Steuerrecht müsse für den Steuerpflichtigen kalkulierbar sein, weil ansonsten die steuerlichen Auswirkungen von unternehmerischen Entscheidungen zu unvorhergesehenen Belastungen führen könnten. Der Steuerpflichtige müsse die steuerlichen Konsequenzen der zu treffenden Entscheidungen kennen, um beurteilen zu können, ob die Entscheidung unternehmerisch sinnvoll sei oder unter Berücksichtigung der steuerlichen Auswirkungen nicht durchgeführt werden sollte. Diese Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Die Mutter der Kläger habe im Zeitpunkt der Schenkung des Grundstücks im Dezember 1995 keine Kenntnis davon gehabt, dass es sich teilweise um Sonderbetriebsvermögen gehandelt habe. Diese Feststellung sei erst zwei Monate später während der Betriebsprüfung im Februar 1996 getroffen worden.
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Die Mutter der Kläger sei im Zeitpunkt der Schenkung davon ausgegangen, dass es sich bei der vermieteten Werkstatt um Privatvermögen gehandelt habe, das ohne einkommenssteuerliche Konsequenzen auf die Tochter habe übertragen werden können. Dass die Werkstatt, die in früheren Jahren durch die KG selbst genutzt - seit 1977 jedoch fremdvermietete worden sei, zum notwendiges Sonderbetriebsvermögen der Mutter der Kläger zu rechnen sei, sei weder der Mutter noch ihren steuerlichen Beratern und auch nicht den zahlreichen Betriebsprüfungen aufgefallen, die zwischenzeitlich stattgefunden hätten. Die Nichtkenntnis der Verhaftung des Grundstücksteils im Betriebsvermögen sei der Mutter nicht zuzurechnen. Zum einen sei die Verbindung mit dem Betrieb nicht mehr so offensichtlich gewesen, dass man sie nicht habe übersehen können. Zum anderen habe im Rahmen der Übertragung des Grundbesitzes auf die Tochter keine Notwendigkeit bestanden, sämtliche Mietverträge zu überprüfen, da sich durch die Übertragung wegen des zurückbehaltenen Nießbrauchs wirtschaftlich nichts habe ändern sollen. Vor diesem Hintergrund erscheine es unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes unzumutbar, die vollen steuerlichen Konsequenzen aus dem Vorgang zu ziehen. Es stehe außer Frage, dass die Mutter der Kläger den Werkstattteil nicht übertragen hätte, wenn ihr bekannt gewesen wäre, dass dadurch einkommenssteuerliche Konsequenzen ausgelöst würden. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf den Erlassantrag vom 27. Oktober 1997 Bezug genommen (Einkommensteuerakte Band VII Blatt 52 ff).
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Das Finanzamt lehnte den Erlassantrag mit Bescheid vom 11. November 1997 ab (Einkommensteuerakte Blatt 57 f).
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Dagegen legte der Prozessbevollmächtigte der Kläger am 20. November 1997 Einspruch ein, den das Finanzamt als unbegründet zurückwies. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf Einspruchsentscheidung vom 29. September 1998 Bezug genommen (Einkommensteuerakte Band VII Blatt 88 ff).
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Dagegen richtet sich die vorliegende Klage vom 2. November 1998 (= Montag), die am selben Tag bei Gericht einging. Zur Begründung wiederholt der Prozessbevollmächtigte im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Klagebegründung vom 27. April 1999 Bezug genommen (Gerichtsakte Blatt 13 ff). Der Prozessbevollmächtigte der Kläger beantragt sinngemäß,
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den den Teilerlass der Einkommensteuer 1995 ablehnenden Bescheid vom 11. November 1997 sowie die Einspruchsentscheidung vom 29. September 1998 aufzuheben und das Finanzamt zu verpflichten, die Einkommensteuer 1995 der Mutter der Kläger in Höhe von 7.291 DM = 3.727,83 EUR zu erlassen;
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hilfsweise, das Finanzamt zu verpflichten, den Erlassantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
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Das beklagten Finanzamt beantragt,
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Es hält an der in der Einspruchsentscheidung vertretenen Auffassung fest.
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Die Beteiligten haben sich mit Schreiben vom 9. April 2003 und 30. April 2003 mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
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Dem Gericht haben die Einkommensteuerakten der Mutter der Kläger für 1995, die Gewinnfeststellungsakten der Fa. J J GmbH & Co KG für die Jahre 1994 bis 1999, die Betriebsprüfungsakten und eine Sonderakte "Entnahme des Grundstücks Sweg" vorgelegen.
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