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Der Kläger erhebt Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg) nach höherer Bemessung und für eine längere Bezugsdauer.
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Der ... 1961 geborene Kläger war seit 1983 – in F wohnhaft – in der Schweiz beschäftigt. Ein Arbeitsverhältnis als Vorarbeiter endete im Dezember 1986 den Angaben des Arbeitgebers zufolge wegen schlechter Auftragslage, ein weiteres von März bis August 1987 durch Kündigung nach Ablauf der Probezeit wegen mangelnder Leistungen. Vom 5. Oktober bis 21. November 1987 bestand eine befristete Beschäftigung als Betriebsarbeiter. Zum 21. Juni 1989 trat der Kläger eine Stelle als Betonbearbeiter an; die Beschäftigung war ab 10. August 1989 wegen eines Unfalls unterbrochen und wurde zum 2. März 1990 beendet. Vom 28. März 1990 bis 16. August 1992 bezog der Kläger Unfalltagegeld von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt. Am 17. August 1992 begann an der Handelsfachschule H W in B eine auf drei Jahre angelegte Ausbildung mit dem Ziel Handelsdiplom, die der Kläger zum 31. Januar 1996 ohne förmlichen Abschluss beendete. Während der Ausbildung wurde Taggeld aus der Schweizerischen Invalidenversicherung geleistet. Vom 1. Februar 1996 bis 31. Januar 1997 durchlief der Kläger ein Praktikum als kaufmännischer Angestellter bei C S Transporte und Lagerung in F; zusätzlich zum schweizerischen Taggeld wurde eine monatliche Entschädigung von DM 580 gezahlt.
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Am 15. August 1997 meldete sich der Kläger beim Arbeitsamt F (ArbA) arbeitslos und beantragte Alg. Die Bearbeitung verzögerte sich wegen fehlender Bescheinigungen. Durch Bescheid vom 7. Mai 1998 lehnte das ArbA den Antrag wegen vermeintlicher mangelnder Beitragspflicht des Praktikums ab. Dies wurde im Widerspruchsverfahren richtiggestellt; es erging eine Abhilfeentscheidung vom 16. September 1998. Durch Bescheid vom selben Tag bewilligte das ArbA Alg ab 15. August 1997 für die Dauer der Geltung des früheren Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) bis 31. Dezember 1997; durch Bescheid vom 18. September 1998 erfolgte die Bewilligung für die Restanspruchsdauer von 44 Kalendertagen gemäß dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) vom 1. Januar bis 13. Februar 1998. Hierbei wurde die Mindestanspruchsdauer von 156 Wochentagen (§ 106 Abs. 1 Satz 1 AFG) mit der Umrechnungsformel in § 427 Abs. 4 SGB III zugrunde gelegt. Das Bemessungsentgelt sollte sich auf monatlich DM 2875, wöchentlich gerundet DM 660 belaufen; dies ergab nach den geltenden Leistungsverordnungen für 1997 einen wöchentlichen Leistungssatz bei Leistungsgruppe A/0 von DM 256,80, für 1998 von DM 258,09. Durch Bescheid vom 19. Januar 1999 wurde ab 14. Februar 1998 Arbeitslosenhilfe (Alhi) bei gleicher Bemessung bewilligt.
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Mit dem Widerspruch begehrte der Kläger Bemessung nach einem wöchentlichen Bruttoentgelt von über DM 1000; er sei als Bauvorarbeiter beschäftigt gewesen. Im übrigen verstehe er die kurze Anspruchsdauer nicht. Das ArbA erläuterte (Schreiben vom 8. Oktober 1998), das Bemessungsentgelt sei dem Tarifvertrag Handel-Banken-Versicherungen, Gruppe 2 entnommen und im Hinblick auf gesundheitliche Einschränkungen (nur leichte bis mittelschwere Arbeiten) nicht höher festzusetzen; die Anspruchsdauer sei aufgrund der lediglich einjährigen Dauer des Praktikums korrekt berechnet. Der Kläger verblieb dabei, er sei Vorarbeiter gewesen und habe im übrigen jahrelang Entgeltersatzleistungen der schweizerischen Sozialversicherung bezogen. Für den kaufmännischen Beruf sei er in vollem Umfang leistungsfähig, auf die im ärztlichen Gutachten festgehaltenen Einschränkungen für körperliche Arbeit komme es nicht an. Es erging der zurückweisende Widerspruchsbescheid vom 10. Juni 1999. Eine höhere Tarifgruppe komme nicht in Betracht und für die Anwartschaft könnten nach dem deutsch-schweizerischen Abkommen keine anderen Zeiten als diejenige des Praktikums berücksichtigt werden.
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Mit der am (Montag) 12. Juli 1999 zum Sozialgericht Freiburg erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, für die Anwartschaft seien auch die früheren Beschäftigungen in der Schweiz zu berücksichtigen. Wegen seiner langjährigen Berufserfahrung müsse er bei der Bemessung in Gruppe 5 12. Berufsjahr des Tarifvertrags des Groß- und Aussenhandels in Baden-Württemberg eingestuft werden. Die Beklagte hat anerkannt, dass eine Bemessung nach Gruppe 3 des Tarifvertrags Handel-Banken-Versicherungen – Bankgewerbe – mit einem damaligen Monatsentgelt von DM 3138 (1. Dezember 1997) zuzüglich pauschal 10. v.H. wegen der inzwischen zu berücksichtigenden Einmalzahlungen (wöchentlich gerundet DM 800) möglich sei; hieraus ergab sich vom 15. August bis 31. Dezember 1997 ein wöchentlicher Leistungssatz von DM 292,80, vom 1. Januar bis 13. Februar 1998 von DM 294,42. Der Änderungsbescheid datiert vom 14. September 2000. Im übrigen ist die Beklagte unter Hinweis auf ihre bisherige Auffassung der Klage entgegengetreten. Die Beteiligten haben durch Teilvergleich vereinbart, dass eine Neuberechnung der Alhi erfolge, soweit der Kläger im Streit über Alg obsiege. Durch Urteil vom 22. Juni 2001 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es dargelegt, bei der Bemessung könne der Kläger nicht besser als ein Berufsanfänger behandelt werden. Bezüglich der Anwartschaft seien nach dem Abkommen nur Zeiten einer beitragspflichtigen Beschäftigung anrechenbar.
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Gegen das am 13. Juli 2001 zugestellte Urteil hat der Kläger am 27. Juli 2001 schriftlich beim Landessozialgericht Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt er vor, er dürfe mit seinen Qualifikationen und im damaligen Lebensalter nicht wie ein Berufsanfänger eingestuft werden. Insbesondere habe er handwerkliche Fähigkeiten erworben, was durch die vorgelegten Arbeitszeugnisse vom 16. Februar 1990, 6. Juli 1993 und 16. Mai 1994 untermauert werde. Inzwischen sei er als Kraftfahrer tätig (vgl. Arbeitszeugnis der W Transport AG O vom 25. Juni 2002).
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das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 22. Juni 2001 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 16. und 18. September 1998 (Widerspruchsbescheid vom 10. Juni 1999) sowie des Bescheids vom 14. September 2000 zu verurteilen, Arbeitslosengeld bis 14. August 1998 nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von DM 1080 zu gewähren.
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie entgegnet, da der Kläger über keine einschlägige Berufserfahrung in den Tätigkeiten der Tarifgruppe 3 des Banken-Tarifvertrags verfüge, komme eine Einstufung in ein höheres Berufsjahr und erst recht in eine höhere Gruppe nicht in Betracht. Auch die jetzt ausgeübte Tätigkeit als Kraftfahrer sei der Gruppe 3 zugeordnet.
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Der Berichterstatter des Senats hat im nichtöffentlichen Termin vom 26. Juni 2003 die Beteiligten angehört. Diese haben einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.
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Zur weiteren Darstellung wird auf den Inhalt der Berufungsakten, der Klageakten und der Leistungsakten (Kundennummer ...) Bezug genommen.
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