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Die gemäß den §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung des Klägers ist zulässig und teilweise auch begründet. Die Beklagte ist verpflichtet, den Bescheid vom 03.12.1993 aufzuheben und dem Kläger KG für seine Tochter A. vom 01.01. bis 31.10.1995 zu gewähren.
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Der Senat schließt sich insoweit der Auffassung des SG an, als er das Schreiben des Wehrbereichsgebührnisamtes VI vom 03.12.1993 ebenfalls als Verwaltungsakt wertet. Das SG hat dies mit zutreffenden Erwägungen begründet. Der Senat schließt sich diesen Ausführungen an und sieht hierzu von einer weiteren Darlegung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG). Zutreffend hat das SG ferner dargelegt, dass aufgrund des im Januar 1999 gestellten Antrages KG nur rückwirkend für 6 Monate gewährt werden kann. Auch diesbezüglich sieht der Senat von weiteren Ausführungen ab.
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Der Senat wertet das am 07.01.1999 bei der Beklagten eingegangene Schreiben des Klägers jedoch nicht nur als Antrag auf Gewährung von KG, sondern zugleich als Antrag, die frühere ablehnende Entscheidung vom 03.12.1993 aufzuheben. Aus dem Antrag und seinem weiteren Vorbringen ist hinreichend deutlich, dass der Kläger nicht für die Zukunft, sondern ausschließlich für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum KG begehrt und die frühere ablehnende Auffassung der Beklagten nicht teilt. Aus Sicht der Beklagten, die das Schreiben vom 03.12.1993 ebenfalls als Verwaltungsakt wertet, ist dieses Begehren auch als Antrag auf Überprüfung des früheren Bescheides aufzufassen und von ihr der Sache nach auch so gewertet worden. Denn sie hat den im Januar 1999 gestellten Antrag auch unter Hinweis auf die Bestandskraft des Bescheides vom 03.12.1993 abgelehnt. Rechtsgrundlage für den mit der Klage angefochtenen Bescheid ist deshalb auch die Regelung in § 44 SGB X.
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Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, das bei Erlass des Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Aufgrund der speziellen Regelung in § 20 Abs. 5 BKGG besteht für die Beklagte eine Pflicht zur Aufhebung eines früheren Verwaltungsaktes nur mit Wirkung für die Zukunft. Eine Aufhebung auch für die Vergangenheit steht im Ermessen der Beklagten. Nach § 44 Abs. 4 SGB X werden im Falle der Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Wirkung für die Vergangenheit Sozialleistungen längstens für einen Zeitraum von 4 Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Antrag auf Rücknahme bei der Behörde eingegangen ist. Maßgeblich ist demnach das Jahr 1999. Die Gewährung von Kindergeld kommt somit nur noch ab 01.01.1995 in Betracht.
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Die Voraussetzungen des § 44 SGB X für eine Aufhebung des Bescheides vom 03.12.1993 liegen vor. Vom Kläger sind nicht nur neue Tatsachen vorgetragen worden, der Bescheid vom 03.12.1993 erweist sich auch unter Beachtung des neuen Sachvortrages als rechtswidrig. Die Beklagte wäre verpflichtet gewesen, dem Kläger aufgrund seiner Antragstellung im September 1993 Kindergeld für seine Tochter A. zu gewähren.
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Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BKGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.01.1994 (BGBl I S. 169) werden Kinder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, nur berücksichtigt, wenn sie sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden. Das BSG hat in ständiger Rechtsprechung den Begriff der Berufsausbildung dahingehend ausgelegt, dass eine Ausbildungsmaßnahme nur dann eine Berufsausbildung im Sinne des Ausbildungskindergeldes ist, wenn sie dazu dient, die Fähigkeiten zu erlangen, die die Ausübung eines zukünftigen Berufs ermöglichen. Sind Betätigungen die diesem Ziel dienen, in einer Ausbildungsordnung abschließend festgelegt, besteht grundsätzlich keine Möglichkeit, weitere Betätigungen als Kindergeld-Leistungszeiten wegen Berufsausbildung anzuerkennen. Unter Beruf in diesem Sinne ist eine für die Dauer vorgesehene Arbeit zu verstehen, die geeignet ist, in der Gesellschaft auftretende materielle oder auch geistige Bedürfnisse zu befriedigen, die der Existenzsicherung dient und bei der die Befähigung zu ihrer Ausführung durch eine Ausbildung erworben wird (BSG Urteil vom 26.06.1996 SozR 3-5870 § 2 Nr. 32 m.w.N.).
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Für den Senat steht außer Zweifel, dass die Tätigkeit als Rettungsassistentin einen Beruf im Sinne des Ausbildungskindergeldes darstellt. Die für die Führung der Berufsbezeichnung „Rettungsassistentin" zu erfüllenden Voraussetzungen sind im Rettungsassistentengesetz vom 10.07.1989 (BGBl. I S. 1384) geregelt. Die Tochter des Klägers hat eine Ausbildung nach diesem Gesetz bereits im Oktober 1993 begonnen und im Oktober 1995 erfolgreich abgeschlossen. Dabei ist der Lehrgang zur Ausbildung als Rettungssanitäterin der Ausbildung als Rettungsassistentin zuzurechnen. Denn nach § 8 Abs. 2 RettAssG ist eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung als Rettungssanitäter in vollem Umfang auf den Lehrgang nach § 4 RettAssG anzurechnen. Auch die Praktika, welche die Klägerin in den Jahren 1994 und 1995 absolviert hat, sind dem Ausbildungsgang zuzurechnen. Denn diese Tätigkeit im Rettungsdienst hat es der Tochter des Klägers schließlich ermöglicht, einen Ergänzungslehrgang nach § 8 Abs. 2 RettAssG durchzuführen, den sie dann mit der am 12.10.1995 bestandenen Prüfung zur Rettungsassistentin erfolgreich abgeschlossen hat. Die Tätigkeit der Klägerin ist deshalb von Oktober 1993 bis zum Bestehen der Prüfung im Oktober 1995 der Ausbildung zur Rettungsassistentin zuzurechnen.
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Zwar steht die Aufhebung des Bescheides vom 03.12.1993 mit Wirkung für die Vergangenheit - wie bereits dargelegt - im Ermessen der Beklagten. Gleichwohl ist die Beklagte im vorliegenden Fall zur Zahlung von Kindergeld für Zeit vom 01.01. bis 31.10.1995 zu verurteilen, weil keine Gesichtspunkte erkennbar sind, die es rechtfertigen können, eine Aufhebung für die Vergangenheit ermessensfehlerfrei abzulehnen, also ein so genannter Fall der Ermessensreduzierung auf Null vorliegt. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Kläger wegen der Begrenzung durch § 44 Abs. 4 SGB X ohnehin nur noch eine Zahlung von KG ab 01.01.1995 beanspruchen kann. Dem Kläger kann auch kein Vorwurf daraus gemacht werden, dass er sich erst wieder im Jahre 1999 an die Beklagte gewandt hat. Er hat die Nichtauszahlung von KG in keiner Weise zu vertreten.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Dabei war zu berücksichtigen, dass die Klage nur teilweise erfolgreich war.
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Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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