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| | Es handelt sich um einen sog. „Katasterstreit“ im Rahmen der Durchführung des Rechts des Siebten Buchs Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII). |
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| | Die zwischenzeitlich als Kommanditgesellschaft (KG) in dem Handelsregister des Amtsgerichts Stuttgart eingetragene Klägerin firmiert unter der Bezeichnung zuletzt als „V. GmbH & Co. KG“ und gehört zu einer größeren Firmengruppe, deren Sitz in Heidenheim/Brenz liegt. Die Klägerin entwickelte sich aus der Vorgängerfirma „D. GmbH“ heraus, wobei auch die Vorgängerfirma Mitglied der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin in Gestalt der vormaligen Württembergischen Bau-Berufsgenossenschaft war; eine letztmalige Veranlagung war dort im Jahr 1993 überprüft worden. Auch vor dem Hintergrund einer Reihe jeweils als eigenständiger GmbH geführten Schwesterfirmen (teilweise mit regionalen Niederlassungen), Firmeneinkäufen, Verschmelzungen u. Ä. ergibt sich hinsichtlich der Firmengruppe ein vielgestaltiges Bild. Das gilt auch hinsichtlich der jeweiligen berufsgenossenschaftlichen Zuordnungen, wie z. B. die Firma „D. GmbH“ mit Sitz in Bochum ihrerseits Mitglied der vormaligen Maschinenbau- und Metall-Berufsgenossenschaft war. |
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| | Ende des Jahres 2000 setzte die Klägerin bzw. ihre Rechtsvorgängerin die Beklagte, soweit betreffend, von den Veränderungen in den Firmenverhältnissen in Kenntnis. Zeitgleich erfolgte zum 22. Dezember 2000 die Eintragung in dem Handelsregister des Amtsgerichts Stuttgart (Az. HRB 2.) der Verschmelzung der Klägerin, seinerzeit unter der Firma „D. GmbH“ bezeichnet mit der Firma „D. GmbH“, Sitz Bochum als übertragende Rechtsträgerin. Zur Klärung der katasterrechtlichen Zuständigkeiten prüfte die Beklagte die Angelegenheit auch bei vergleichender Betrachtung einiger Schwesterfirmen. Unter Zuständigkeitsgesichtspunkten äußerte die Maschinenbau- und Metall-Berufsgenossenschaft Zweifel und bezeichnete eine weitere Prüfung unter dem Gesichtspunkt als erforderlich, ob es sich hier um ein sog. „Gesamtunternehmen“ handele. Bei ihrer Prüfung zog die Beklagte - soweit aktenmäßig nachvollziehbar - auch einige Schwesterfirmen der Klägerin mit deren jeweiligen Zweckbestimmungen mit ein. Alsdann schloss die Beklagte mit Bescheid vom 26. Dezember 2001, bezeichnet als „Bescheid über Zuständigkeit, Beitragsvorschuss und Veranlagung“, ihr entsprechendes Verwaltungsverfahren ab und veranlagte bei der Beklagten zugleich die Unternehmenszweige „Reinigungen aller Art“ und „Installation“ jeweils zu den Gefahrklassen 2,5 bzw. 4,0. Für die Unternehmenszweige „Bau von Fernmeldeanlagen, Elektroinstallation, Schlosserei einschließlich Instandhaltung von Maschinen und Anlagen, Neureifenlogistik und gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung“ wendete die Beklagte Teil II Ziffer 4 ihres Gefahrtarifs an, dieser gültig für Nebenunternehmen unter Zugrundelegung der jeweiligen Gefahrtarife der anderen Berufsgenossenschaften. |
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| | Ausweislich der vorläufigen Lohnsummenmitteilung der Klägerin vom 12. Februar 2001 setzten sich die Lohnsummen in Höhe von insgesamt knapp 25 Mio. DM etwa hälftig zusammen aus den jeweiligen Beträgen für Hauptunternehmen und Nebenunternehmen vor dem Hintergrund der von der Beklagten zugrunde gelegten Berechnungs- und Zuordnungsweise. Die Klägerin akzeptierte zunächst sinngemäß diese Festlegung und bat z. B. mit Schreiben vom 5. Oktober 2001 die Maschinenbau- und Metall-Berufsgenossenschaft um Überweisung der zunächst an diese entrichteten Beiträge an die Beklagte. Diese entsprach jedoch diesem Ansinnen nicht und erklärte u. a. mit Schreiben vom 14. Januar 2002 gegenüber der Beklagten, die erbetene Überweisung käme nicht in Betracht, da sich lediglich in den Inhaber-, nicht jedoch in den Betriebsverhältnissen des bei ihr versicherten Betriebs (sc. in Bochum) eine Änderung mit der bloßen Folge der Auslagerung von Verwaltungseinheiten geringeren Umfangs nach Stuttgart gehandelt habe, sich jedoch bezüglich des bei ihr versicherten Betriebs ansonsten keine wesentlichen Änderungen eingestellt hätten, wobei im Übrigen auch die zwischenzeitlichen gesellschaftsrechtlichen Veränderungen hinsichtlich der Zuordnung irrelevant wären. |
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| | Die Beklagte, die zwischenzeitlich auch eine ergänzende Einbeziehung des kaufmännisch/technischen Personals entsprechend der Gefahrklasse 1,0 in ihre Beitragsforderungen mit einbezogen hatte, veranlasste insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass zwischen den jeweiligen Versicherungsträgern sich keine Einigkeit hinsichtlich der Qualifizierung der Klägerin als „Gesamtunternehmen“ hatte erzielen lassen, eine entsprechende Betriebsprüfung, die mehrtägig im Juni 2003 durchgeführt wurde. Hierbei gelangte erstmalig auch der entsprechende Gesellschaftsvertrag der Klägerin vom 5. Dezember 2001 auszugsweise zu den Akten. In § 2 dieses Vertrags war der Gegenstand ihres Unternehmens bezeichnet worden als: „... Durchführung von Montagen, De- und Remontagen, Umbauarbeiten und Reparaturen im Bereich des Metall-, des Maschinen- und des Anlagenbaus, die Instandhaltung, Wartung und Reinigung von technischen Anlagen, insbesondere der Industrie, die Brandschadensanierung, Heizungs-, Elektro-, Klima- und Lüftungsinstallation sowie der innerbetriebliche Werkverkehr, die Lagerung und der Versand von Reifen und anderen industriell gefertigten Produkten.“ Mit einer Mitteilung der Beklagten vom 7. August 2003, gerichtet an die Klägerin, wurde als Ergebnis der Betriebsprüfung mitgeteilt, dass mit Ausnahme der Niederlassung Bochum/Wesseling, der Firma D. sowie der neugegründeten Firma D. GmbH sämtliche Niederlassungen der Klägerin in ihre Zuständigkeit fielen. Hinsichtlich der Niederlassung in Ludwigshafen, vormals Firma I. GmbH, die im Mai 2003 von der Beklagten übernommen worden war, stellte die Beklagte noch Nachermittlungen an. |
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| | Mit einem am 11. Dezember 2003 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben beantragte die Klägerin alsdann, insgesamt ihr Unternehmen mit Wirkung ab 1. Januar 2003 an die Süddeutsche Metall-Berufsgenossenschaft zu überweisen. Sie begründete das damit, bei den ausgeführten Tätigkeiten handele es sich ganz überwiegend um Arbeiten, die in die fachliche Zuständigkeit einer Metall-Berufsgenossenschaft fielen, wobei auch Tätigkeiten aus dem Bau-/Hochbau-bereich nicht mehr ausgeübt würden. |
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| | Nach weiterer Prüfung lehnte die Beklagte mit dem angefochtenen Ausgangsbescheid vom 14. Oktober 2004 vornehmlich mit der Begründung ab, vor dem Hintergrund der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung sei Voraussetzung für eine entsprechende Ummeldung eine grundlegende Änderung in der Unternehmensstruktur, was indessen vorliegend nicht gegeben sei. |
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| | Im Rahmen des sich anschließenden Widerspruchsverfahrens zog die Beklagte, da sich bei dem zuständigen Registergericht Abwicklungsschwierigkeiten ergeben hatten, bei der Gewerbebehörde der Landeshauptstadt Stuttgart einen Auszug aus der Gewerbedatei bei. Ausweislich des die Klägerin betreffenden dortigen Ausdrucks vom 18. März 2005 war die angemeldete Tätigkeit bezeichnet worden: „Feinmechanik, Metallbau, Elektrotechnik, Installateur und Heizungsbau, Maschinenbau, Reinigen von technischen Anlagen, Industriemontage von Maschinen und Anlagen, Instandhaltung von Hebezeugen und Aufzügen, Stahlbau, Rohrleitungsbau, Komplexe Instandhaltung von Anlagen und Maschinen.“ Mit dem gleichfalls angefochtenen Widerspruchsbescheid vom 12. April 2005 bestätigte vom Ergebnis her die Beklagte die vorangegangene Verwaltungsentscheidung und führte ergänzend im begründenden Teil auch an, das von der Klägerin neben Anderem auch vorgetragene Argument, bei einer spartennäheren (Metall-)Berufsgenossenschaft sei eine optimalere Präventionsarbeit möglich, unter Hinweis auf die Rechtslage sinngemäß an, Dienstleistungen im Reinigungs- und Wartungssektor sowie Installations- und Montagearbeiten fielen in den Kompetenzbereich der Bau-Berufsgenossenschaften und seien deshalb auch deren originäre Tätigkeitsfelder in der technischen und arbeitsmedizinischen Prävention. |
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| | Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der am 17. Mai 2005 bei dem Sozialgericht Stuttgart eingegangenen Klage. Unter Darlegung der Firmenverhältnisse und Tätigkeitsfelder sowie deren jeweils anteiliger Verteilung stellt sich die Klägerin auf den Standpunkt, insbesondere seit Übernahme des Geschäftsbetriebs der Firma i. GmbH und der zwischenzeitlichen grundlegenden Neuausrichtung des Unternehmens sei eine „wesentliche Änderung“ in dem erforderlichen Sinne eingetreten und führt das weiter aus. |
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| | die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 14. Oktober 2004 und des Widerspruchsbescheids vom 12. April 2005 zu verpflichten, die Klägerin mit Wirkung zum 1. Januar 2003, hilfsweise mit Wirkung zum 1. Januar 2004, an die Berufsgenossenschaft Metall Süd zu überweisen. |
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| | Die Beigeladene tritt dem Antrag der Klägerin bei. |
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| | Die Beklagte bezeichnet die vorangegangenen Verwaltungsentscheidungen als rechtmäßig und wiederholt vom Kerngehalt her in ausführlicherer Weise ihre Darstellungen insbesondere zur Begründung des erwähnten Widerspruchsbescheids. |
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| | Die Beigeladene bekundet ihre Übernahmebereitschaft und teilt ausdrücklich den von der Klägerin vertretenen Standpunkt, es habe sich eine grundlegende Veränderung der maßgeblichen Betriebsverhältnisse ergeben. |
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| | Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird ergänzend verwiesen auf den Inhalt der vorgelegten jeweiligen Verwaltungsakten (früher: Württembergische Bau-Berufsgenossenschaft Mitgliedsnummer 01-... und früher: Süddeutsche Eisen- und Stahl-Berufsgenossenschaft Betriebs-Akten 669/...) und denjenigen der gerichtlichen Streitakte. Diese waren auch Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Urteilsberatung. |
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