| |
|
| |
Die Berufung führt für den Kläger nicht zum Erfolg.
|
|
|
|
| |
Gegenstand des Verfahrens ist zum Einen der (Sperrzeit-) Bescheid vom 18. Juli 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. August 2006, mit dem die Beklagte den Eintritt einer Sperrzeit vom 1. Juni 2006 bis zum 23. August 2006, das Ruhen des Alg-Anspruchs in diesem Zeitraum und die Minderung der Anspruchsdauer um 90 Tage festgestellt hat. Mit diesem Bescheid hat die Beklagte allerdings gleichzeitig die Gewährung von Alg für den Zeitraum vom 1. Juni 2006 bis zum 23. August 2006 abgelehnt. Diese Verfügungen korrespondieren mit der Verfügung des Bewilligungsbescheids vom 18. Juli 2006, Alg (erst) ab dem 24. August 2006 und (nur) bis zum 22. Mai 2007 zu gewähren; die Bescheide stellen insoweit eine einheitliche rechtliche Regelung dar (Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 9. Februar 2006 - B 7a/7 AL 48/04 R - m.w.N.). Der Bewilligungsbescheid war deshalb Gegenstand des Widerspruchsverfahrens und des Verfahrens vor dem SG; das SG hat in der Sache auch über beide Bescheide befunden. Mithin ist auch der (Bewilligungs-) Bescheid vom 18. Juli 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. August 2006 Gegenstand des Verfahrens.
|
|
| |
Entsprechend dem klägerischen Begehren, Alg bereits ab dem 7. Juni 2006 für die Dauer von 360 Kalendertagen zu erhalten, ist die Klage als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 4 SGG) statthaft.
|
|
| |
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die streitgegenständlichen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen subjektiven Rechten. Die Beklagte hat in nicht zu beanstandender Weise den Eintritt einer Sperrzeit von zwölf Wochen festgestellt. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Alg bereits ab dem 7. Juni 2006 und ohne Reduzierung der Anspruchsdauer um ein Viertel (vgl. § 128 Abs. 1 Nr. 4 Sozialgesetzbuch Drittes Buch -Arbeitsförderung- (SGB III).
|
|
| |
Gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III in der Fassung des Fünften Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I 3676) tritt eine Sperrzeit ein, wenn der Arbeitslose, ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben, das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben hat und er dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe).
|
|
| |
Der Kläger hat mit seiner Kündigung vom 28. April 2006 sein Beschäftigungsverhältnis bei der B-GmbH zum 1. Juni 2006 gekündigt. Durch diese Eigenkündigung hat er jedenfalls grob fahrlässig seine Arbeitslosigkeit herbeigeführt. Der Kläger hatte keine konkrete Aussicht auf einen Anschlussarbeitsplatz (ständige Rspr. des BSG, u.a. Urteil vom 20. April 1977, Az.: 7 RAr 112/75; Urteil vom 12. November 1981, Az.: 7 RAr 21/81; Urteil vom 13. August 1986, Az.: 7 RAr 1/86). Zwar ist nicht erforderlich, dass bereits eine feste Zusicherung vorliegt, es müssen jedoch zum Zeitpunkt der Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses, vorliegend im April 2006, ernstzunehmende Aussichten auf einen neuen Arbeitsplatz bestanden haben (vgl. Niesel in Niesel, SGB III -Kommentar- 4. Auflage, 2007, § 144, RdNr. 27). Eine derartige Einstellungsaussicht geht jedoch aus keinem der vorgelegten Antwortschreiben der Firmen hervor, bei denen sich der Kläger um eine Anstellung beworben hat. Der Kläger wurde von keiner der Firmen zu einer weiteren Kontaktaufnahme bspw. einem Vorstellungsgespräch eingeladen, auch wurden durch die Firmen konkrete weitere, einer Anstellung vorausgehende Schritte (bspw. Übersendung von Personalbögen etc.) nicht eingeleitet. Soweit der Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem SG am 27. Februar 2007 konkretisierend vorgetragen hat, er habe sich konkrete Aussichten auf eine Anstellung bei der RBS-GmbH gemacht und hierzu vorgetragen hat, seiner Partnerin sei anlässlich der Abholung der Bewerbungsunterlagen ein diesbezüglicher Vortrag gemacht worden, vermag der Senat auch hierin keine konkrete Aussicht auf eine Einstellung zu sehen, da zum Zeitpunkt der angeführten Mitteilung gegenüber der Partnerin des Klägers noch nicht einmal eine schriftliche Bewerbung des Klägers erfolgt ist.
|
|
| |
Auch kann sich der Kläger nicht auf einen wichtigen Grund im Sinne des § 144 Abs. 1 SGB III berufen. Ein solcher kann, vom Sinn und Zweck des § 144 SGB III ausgehend, dass sich die Versichertengemeinschaft gegen Risikofälle wehren muss, deren Eintritt der Versicherte selbst zu vertreten hat oder an deren Behebung er unbegründet nicht mithilft, nur dann angenommen werden, wenn dem Arbeitslosen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung seiner Interessen mit denen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten nicht zugemutet werden konnte (vgl. BSG, Urteil vom 26. März 1998, Az.: B 11 AL 49/97 R; Urteil vom 3. Mai 2001, Az.: B 11 AL 80/00 R). Im Fall der Arbeitsaufgabe muss der wichtige Grund auch den Zeitpunkt der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses decken (BSG, Urteil vom 12. November 1981, Az.: 7 RAr 21/81). Ein wichtiger Grund im beschriebenen Sinne liegt hier nicht vor. Im Besonderen begründet der angeführte Zuzug des Klägers zu seiner in Ob. lebenden Partnerin keinen wichtigen Grund.
|
|
| |
Die erstmalige Herstellung einer eheähnlichen Gemeinschaft vermag einen wichtigen Grund nicht zu begründen (BSG, Urteile vom 5. November 1998, Az.: B 11 AL 5/98 R,; Urteil vom 17. Oktober 2002, Az.: B 7 AL 96/00 R). Nur die Wiederherstellung einer eheähnlichen Gemeinschaft kann unter besonders gelagerten Umständen einen wichtigen Grund begründen. Ein solcher kann beispielsweise angenommen werden, wenn Kinder erzogen werden und besondere Umstände, insb. Verbesserung der Unterbringung, Verpflegung und Betreuung das Kindeswohlinteresse nahelegen.
|
|
| |
Vorliegend lag jedoch zur Überzeugung des Senats zum Zeitpunkt der Lösung des Beschäftigungsverhältnisses am 28. April 2006 keine eheähnliche Gemeinschaft zwischen dem Kläger und seiner Partnerin vor. Eheähnlich ist nach ständiger Rspr. des BSG eine Verbindung zweier Partner unterschiedlichen Geschlechts nur dann, wenn sie auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner in den Not- und Wechselfällen des Lebens begründet, also über die Beziehung einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgeht. Zu den notwendigen Voraussetzungen einer eheähnlichen Gemeinschaft gehört hierbei, neben einer gewissen Dauer der Beziehung, auch ein gemeinsamer Wohnsitz der Partner (BSG, Urteil vom 17. Oktober 2007, Az.: B 11a/7a AL 52/06 R). Nachdem der Kläger und seine Partnerin jedoch vor dem Zusammenzug in Ob. am 15. Juni 2006 keinen gemeinsamen Wohnsitz genommen hatten, bestand zum Zeitpunkt der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses keine eheähnliche Gemeinschaft. Der hierzu geäußerte Wille, seine neue Partnerin ehelichen zu wollen, vermag im Besonderen vor dem Hintergrund, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Lösung des Beschäftigungsverhältnisses noch anderweitig verheiratet war und seine neue Partnerin erst einen Monat zuvor kennengelernt hatte, keine abweichende Beurteilung zu bedingen. Dies gilt auch in Ansehung der zwischenzeitlich erfolgten Heirat.
|
|
| |
Mithin kann ein wichtiger Grund in der erstmaligen Begründung einer eheähnlichen Gemeinschaft nicht angenommen werden. Dies gilt im Besonderen auch vor dem Hintergrund, dass, wie aus der aktenkundigen Mehrfertigung der Anmeldebescheinigung des Klägers ersichtlich ist, ein Zusammenzug des Klägers nicht mit seinem Sohn erfolgt ist, dieser vielmehr bei der leiblichen Mutter wohnhaft blieb. Kindeswohlinteressen sind daher nicht zugunsten des Klägers zu berücksichtigen.
|
|
| |
Nachdem die erstmalige Herstellung einer eheähnlichen Gemeinschaft mithin nicht geeignet ist, einen wichtigen Grund zu begründen, können die angeführten gesundheitlichen Probleme der Partnerin des Klägers keine Berücksichtigung finden. Die „bloße“ Sorge um die gesundheitliche Situation der Partnerin vermag - isoliert betrachtet - die Annahme eines wichtigen Grundes nicht zu rechtfertigen. Dem Kläger war es ohne Weiteres zumutbar, in Ansehung der erst einen Monat andauernden Partnerschaft, auf die Einbindung seiner Partnerin in ihr soziales -familiäres- Umfeld an deren Wohnort zu vertrauen. Der Umzug des Klägers von W. nach Ob. ist mithin auch insofern nicht durch einen wichtigen Grund gedeckt.
|
|
| |
Die Dauer der Sperrzeit ist gleichfalls nicht zu beanstanden. Gemäß § 144 Abs. 3 Satz 1 SGB III beträgt die Dauer der Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe zwölf Wochen. Sie verkürzt sich gemäß § 144 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2b SGB III auf sechs Wochen, wenn eine Sperrzeit von zwölf Wochen für den Arbeitslosen nach den für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Tatsachen eine besondere Härte bedeuten würde. Die Annahme einer besonderen Härte ist gerechtfertigt, wenn nach den Gesamtumständen des Einzelfalls der Eintritt einer Sperrzeit mit der Regeldauer im Hinblick auf die für ihren Eintritt maßgebenden Tatsachen objektiv als unverhältnismäßig anzusehen ist (BSG, Urteil vom 21. Juli 1998, Az.: 7 RAr 41/86; Urteil vom 26. März 1998, Az.: B 11 AL 49/97 R). Maßgebend sind allein die nach dem für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Tatsachen. Außerhalb des Sperrzeittatbestandes liegende sowie nach Eintritt des Sperrzeit begründenden Ereignisses eintretende Umstände können keine Berücksichtigung finden. Tatsachen in diesem Sinne, die geeignet wären, die Regelsperrzeit von zwölf Wochen zu reduzieren, liegen nicht vor.
|
|
| |
Mithin hat die Beklagte zutreffend den Eintritt einer Sperrzeit von zwölf Wochen festgestellt.
|
|
| |
Die Sperrzeit beginnt gemäß § 144 Abs. 2 Satz 1 SGB III mit dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet hat, vorliegend mit dem 1. Juni 2006, als dem Tag nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses des Klägers bei der B-KG, sie endet am 23. August 2006 und ist daher von der Beklagten zutreffend festgesetzt.
|
|
| |
Die Kostenentscheidung beruht auf 193 SGG.
|
|
|
|