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| | Der Kläger betrieb von 1987 bis 1993 einen Zeitschriftenabonnementvertrieb. Im Zusammenhang mit seiner gewerblichen Tätigkeit war der Kläger auch für die Firma P GmbH“ (P GmbH) tätig und zwar sowohl auf Provisionsbasis als auch im Angestelltenverhältnis. Das Arbeitsverhältnis wurde von der P GmbH 1992 P GmbH, die im Dezember 1993 in Konkurs fiel. Von September 1992 bis November 1993 war der Kläger für die Firma Z als selbständiger Abonnentenwerber tätig. Auch nach der Betriebsaufgabe im Dezember 2003 gab der Kläger Umsatzsteuererklärungen ab, mit denen er Vorsteuern aus nachträglichen Betriebsausgaben geltend machte, die das beklagte Finanzamt (FA) nur teilweise anerkannte. Die Umsatzsteuer 1994 und 1995 war Gegenstand der Klage 13 K 196/03, die mit rechtskräftigem Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 13. Dezember 2007 als unbegründet abgewiesen wurde. Im Einzelnen: |
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| | Im Streitjahr 1993 hatte das FA mit Bescheid vom 1. September 1994 die Umsatzsteuer zunächst erklärungsgemäß festgesetzt. Die Festsetzung wurde mit Bescheid vom 1. März 1996 zugunsten des Klägers geändert, indem die Bemessungsgrundlage für den angesetzten Eigenverbrauch von ... DM auf ... DM reduziert und die Vorsteuern um ...,... DM auf ...,... DM erhöht wurden. Anlass war eine nachgereichte Aufstellung des Klägers über noch zu berücksichtigende Ausgaben für den Veranlagungszeitraum 1993 (vgl. S. 16 der Einspruchsentscheidung zur Umsatzsteuer 1994 und 1995 vom 17. Oktober 2003). |
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| | Im Rahmen der Veranlagung für das Jahr 1994 stellte das FA fest, dass der Kläger Vorsteuern aus zwei Steuerberaterrechnungen für die Buchführung und den Jahresabschluss 1993 vom 10. August 1994 geltend gemacht hatte, die bereits im Veranlagungszeitraum 1993 abgezogen worden waren. Das FA ließ die beiden Vorsteuerbeträge (...,... DM und ...,... DM) in seiner Einspruchsentscheidung zur Umsatzsteuer 1994 vom 17. Oktober 2003 zum Abzug zu. |
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| | Da die Vorsteuern aus den Beraterkosten nunmehr in 1994 erfasst waren, änderte das FA die Umsatzsteuerfestsetzung 1993 am 12. Mai 2004 durch entsprechende Kürzung der Vorsteuern ab und setzte Nachforderungszinsen fest. Die hiergegen erhobenen Einsprüche wies es mit Bescheiden vom 9. November 2004 als unbegründet zurück. Das FA sei wegen widerstreitender Steuerfestsetzungen berechtigt gewesen, den Umsatzsteuerbescheid 1993 gemäß § 174 Abs. 4 AO zu ändern, nachdem es auf Antrag des Klägers die Vorsteuern aus den Steuerberaterrechnungen im Veranlagungszeitraum 1994 anerkannt habe. Die deswegen festgesetzten Nachforderungszinsen seien richtig berechnet und sachlich gerechtfertigt. Die geänderte Steuerfestsetzung 1993 sei auch nicht verjährt. Das FA habe in seiner Einspruchsentscheidung zur Umsatzsteuer 1994 vom 17. Oktober 2003 binnen eines Jahres für 1993 die richtigen steuerlichen Folgen gezogen. |
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| | Für die Streitjahre 1996 bis 1998 reichte der Kläger erstmals mit Schreiben vom 11. Oktober 2003 Umsatzsteuererklärungen ein, mit denen er Vorsteuern im Zusammenhang mit seinem ehemaligen Zeitschriftenabonnementvertrieb geltend machte. Die in den Umsatzsteuererklärungen erklärten Vorsteuern ergänzte der Kläger mit Schreiben vom 3. und 27. November 2003 sowie vom 31. März 2004 durch Vorlage weiterer Belege, die auch die Folgejahre betrafen (vgl. Leitzordner: A, Belege, USt 1996 bis 2001, Schriftsätze bis 31.3.04). Mit als „Ergänzung“ überschriebenen Umsatzsteuererklärungen für 1994 bis 2001 vom 13. Juli 2004 legte der Kläger nochmals Belege vor (vgl. Leitzordner: A, außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren, USt 1997 - 2001, Bl. 155 ff.). Die vom Kläger geltend gemachten Vorsteuern berücksichtigte das FA wie folgt: |
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| | Die geltend gemachten Vorsteuern des Streitjahres 1996 ergeben sich insbesondere aus Rechtsanwaltskosten. Nach Prüfung der Umsatzsteuererklärung und den nachgereichten Rechnungen stimmte das FA mit Bescheid vom 12. Mai 2004 der Erklärung insoweit zu, als es Vorsteuerbeträge i.H.v. ...,... EUR (... DM) zum Abzug zuließ und zu Gunsten des Klägers Erstattungszinsen festsetzte. Nachdem der Kläger hiergegen Einspruch eingelegt hatte, wies ihn das FA mit Schreiben vom 4. November 2004 darauf hin, dass der angefochtene Verwaltungsakt festsetzungsverjährt sei und aufgehoben werden müsse, wenn der Kläger den Einspruch nicht zurücknehme. Nachdem der Kläger den Einspruch nicht zurückgenommen hatte, hob das FA mit Einspruchsentscheidung vom 4. Januar 2005 die Umsatzsteuerfestsetzung 1996 und den Bescheid über Zinsen zur Umsatzsteuer 1996 vom 12. Mai 2004 auf. |
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| | Für das Streitjahr 1997 beantragte der Kläger, ihm Vorsteuerbeträge i.H.v. ...,... DM zu erstatten. Abweichend hiervon erkannte das FA mit Bescheid vom 3. Mai 2004 lediglich Vorsteuern i.H.v. ...,... DM (...,... EUR) an (vgl. Anlage zum Umsatzsteuerbescheid, Bl. 18 f. d. Umsatzsteuerakten 1997). Den hiergegen erhobenen Einspruch wies das FA mit Bescheid vom 4. November 2004 als unbegründet zurück und führte aus: Soweit der Kläger Vorsteuern im Zusammenhang mit einem geplanten CD-Handel geltend mache, sei nicht nachgewiesen, dass er insoweit als Unternehmer tätig geworden sei. Der Kläger habe lediglich seine subjektive Absicht behauptet, einen CD-Handel betreiben zu wollen. Objektive äußere Merkmale und Umstände, die einen sachlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem geplanten CD-Handel begründen könnten, habe der Kläger nicht dargelegt. Weitere der geltend gemachten Vorsteuern scheiterten am fehlenden Zusammenhang mit seiner früheren unternehmerischen Tätigkeit oder an den formalen Rechnungsanforderungen des Vorsteuerabzugs. |
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| | Für das Streitjahr 1998 machte der Kläger einen Vorsteueranspruch i.H.v. ...,... DM (...,... EUR) geltend. Das FA erkannte in seinem Bescheid vom 3. Mai 2004 nur einen Vorsteuerbetrag von ...,... DM (...,... EUR) an und hielt hieran auch in seiner Einspruchsentscheidung vom 4. November 2004 fest (vgl. Bl. 18 f. d. Umsatzsteuerakten 1998 und Anlagen zur Einspruchsentscheidung). Zur Begründung führte das FA aus, der Kläger habe selbst in Höhe der erstatteten Vorsteuer einen unternehmerischen Bezug nicht konkret nachgewiesen. Das FA habe aber zu seinen Gunsten Aufwendungen für Fotokopien, Herlitz-Produkte, Farbbänder und die Anschaffung einer gebrauchten Schreibmaschine der ehemaligen Unternehmenstätigkeit des Klägers zugeordnet. Darüber hinaus könnten keine weiteren Vorsteuern anerkannt werden. Die geltend gemachten Vorsteuern aus Rechtsberatungskosten beträfen unter anderem Miet- und Sozialrechtsstreitigkeiten, die ebenso wie die privaten Telefonkosten keinen unternehmerischen Bezug hätten. Des weiteren fehle es manchen Rechnungen wiederum am Steuerausweis. |
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| | Die Umsatzsteuerfestsetzung für das Streitjahr 1999 beruhte einerseits auf der vom Kläger mit Schreiben vom 27. November 2003 gemachten Kostenaufstellung zur Abwicklung seiner Rechtsangelegenheiten im Zusammenhang mit dem früheren Gewerbe. Weitere das Streitjahr 1999 betreffende Vorsteuerbeträge ergaben sich aus dem Schreiben vom 31. März 2004. In seinem Umsatzsteuerbescheid 1999 vom 30. April 2004 erkannte das FA nur Vorsteuern i.H.v. 0,.. DM für Fotokopien an (vgl. Anlage zum Umsatzsteuerbescheid 1999, Bl. 2 f. d. Umsatzsteuerakte 1999). In seiner während des Einspruchverfahrens vorgelegten Umsatzsteuererklärung 1999 vom 13. Juli 2004 ermittelte der Kläger einen Vorsteueranspruch von ...,... DM (...,... EUR; vgl. Anlage 2 zur Einspruchsentscheidung 1999 und Bl. 216 Leitzordner A, außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren, USt 1997 - 2001). Das FA wies den Einspruch mit Bescheid vom 4. November 2004 als unbegründet zurück. Auf sämtlichen vorgelegten Kleinbetragsrechnungen über den Bezug von Telefonkarten und Postwertzeichen fehlte die Angabe des Steuersatzes. Im übrigen sei wiederum ein konkreter Bezug zum ehemaligen Unternehmen des Klägers nicht feststellbar, weshalb die vorgelegten Rechtsanwaltsrechnungen abgesehen von den sonstigen Rechnungsmängeln nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten. Das gelte auch für die Kosten einer Zahnbehandlung. |
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| | Für das Streitjahr 2000 erließ das FA am 30. April 2004 einen Umsatzsteuerbescheid mit Nullfestsetzung. Anlass waren die vom Kläger für die Umsatzsteuererklärungen 1996 bis 1998 vorgelegten Belegsammlungen, die auch die Folgejahre bis 2001 betrafen. Mit seiner im Einspruchsverfahren vorgelegten „ergänzenden“ Umsatzsteuererklärung 2000 vom 13. Juli 2004 machte der Kläger Vorsteuerbeträge i.H.v. ...,... DM (...,... EUR) geltend (vgl. Anlage zur Einspruchsentscheidung und Bl. 188 ff. Leitzordner A, außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren, USt 1997 - 2001). Das FA wies mit Bescheid vom 4. November 2004 den Einspruch als unbegründet zurück. Wie bereits in den Vorjahren könnten Belege über Telefonkarten und Postwertzeichen bereits mangels Angabe des Steuersatzes nicht anerkannt werden. Im übrigen fehle es wiederum am Nachweis eines unternehmerischen Leistungsbezugs. Das gelte auch für die geltend gemachten Vorsteuern für ein Rheinland-Pfalz-Ticket und die Rechtsanwaltskosten für einen in einer Zwangsvollstreckungssache ergangenen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. |
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| | Für das Streitjahr 2001 erstattete das FA dem Kläger mit Bescheid vom 30. April 2004 einen Vorsteuerbetrag i.H.v. ... DM (...,... EUR), der auf einer rechtsanwaltlichen Kostennote vom 18. Oktober 2001 beruhte. Mit seinem hiergegen erhobenen Einspruch begehrte der Kläger, ihm weitere Vorsteuern zu erstatten und reichte wiederum eine als „Ergänzung“ überschriebene Umsatzsteuererklärung 2001 vom 13. Juli 2004 nach, die einen Vorsteueranspruch i.H.v. ...,... DM (...,... EUR) auswies (vgl. Anlage zur Einspruchsentscheidung und Bl. 164 ff. Leitzordner A, außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren, USt 1997 - 2001). Das FA wies mit Bescheid vom 4. November 2004 den Einspruch als unbegründet zurück, weil die ergänzend geltend gemachten Aufwendungen für Telefonkarten und Postwertzeichen bereits aus formalen Gründen und die Rechtsanwaltsrechnungen mangels Leistungsbezug zum früheren Unternehmen des Klägers nicht anerkannt werden könnten. |
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| | Der Umsatzsteuerbescheid 2002 beruht auf einer Umsatzsteuererklärung nebst Anlagen des Klägers vom 13. Juli 2004 (Bl. 1 ff. d. Umsatzsteuerakte 2002). Insgesamt machte der Kläger Vorsteuern i.H.v. ...,... EUR geltend. Abweichend vom Antrag erstattete da FA mit Bescheid von 2. September 2004 Vorsteuern i.H.v. ...,... EUR, die sich überwiegend aus Rechtsanwaltskosten ergaben. Die Vorsteuerkürzung wurde dem Kläger in einer Anlage zum Umsatzsteuerbescheid erläutert (Bl. 33 d. Umsatzsteuerakten 2002). Mit Bescheid vom 15. November 2004 kürzte das FA die Vorsteuer auf ...,... EUR, weil nach nochmaliger Überprüfung für eine geltend gemachte Rechtsanwaltsrechnung der unternehmerische Bezug nicht erkennbar sei (Bl. 39 d. Umsatzsteuerakte 2002). Den hiergegen erhobenen Einspruch wies das FA in seiner Einspruchsentscheidung vom 18. November 2004 als unbegründet zurück (vgl. Anlage 1 und 2 der Einspruchsentscheidung). |
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| | Für das Streitjahr 2003 setzte das FA die Umsatzsteuer mit Bescheid vom 2. September 2004 fest, nachdem der Kläger unter ergänzender Belegvorlage eine Umsatzerklärung 2003 vom 13. Juli 2004 eingereicht hatte. Von der geltend gemachten Vorsteuer i.H.v. ...,... EUR erkannte das FA nur ...,... EUR an, was dem Kläger in der Anlage zum Umsatzsteuerbescheid 2003 erläutert wurde (Bl. 20 d. Umsatzsteuerakten 2003). Mit seinem Einspruch hielt der Kläger seinen Vorsteueranspruch aufrecht, weil für die geltend gemachten Vorsteuern ein Bezug zu seinem ehemaligen Unternehmen gegeben sei. In seiner zurückweisenden Einspruchsentscheidung vom 18. November 2004 begründete das FA den versagten Vorsteuerabzug damit, dass der Vorsteuerabzug aus den vorgelegten Rechnungen teilweise aus formalen Gründen ausscheide, jedenfalls kein sachlicher Bezug zur früheren Unternehmenstätigkeit vorliege. Das gelte insbesondere für abgerechnete Leistungen, die die Privatsphäre des Klägers betreffen, wie z.B. Zahnbehandlung und Zahnersatz, Rückforderung von Sozialversicherungsbeiträgen, Vermietungsangelegenheiten oder die Anrechnung von Beitragszeiten in der Sozialversicherung. |
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| | Mit seiner gegen die Umsatzsteuerbescheide 1993 und 1996 bis 2003 gerichteten Klage verfolgt der Kläger seine Vorsteuererstattungsansprüche weiter. |
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| | das FA unter Aufhebung der Umsatzsteuerbescheide 1993 und 1996 bis 2003 zu verurteilen, neu zu bescheiden und ihm für den Veranlagungszeitraum 1993 bis 2003 mit Ausnahme der Jahre 1994 und 1995 Umsatzsteuererstattungsansprüche i.H.v. ...,... EUR zu zahlen, zuzüglich Zinsen ab dem 31. Dezember des jeweiligen Veranlagungsjahres. |
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| | Es verweist zur Begründung wiederholend und vertiefend auf seine Einspruchsentscheidungen. |
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| | Wegen der weitere Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die dem Gericht vorliegenden Behördenakten (3 Bände Umsatzsteuerakten und 2 Bände Rechtsbehelfsakten mit zwei Leitzordnern) und die Akten des Verfahrens 1 K 196/03 verwiesen. |
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