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| | Streitig ist, ob die Änderung eines Einkommensteuerbescheids gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO) wegen eines groben Verschuldens des zwischenzeitlich verstorbenen und als Zeuge nicht mehr zur Verfügung stehenden Steuerberaters ausgeschlossen ist. |
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| | Die Kläger sind seit dem.1973 verheiratete und im Streitjahr 2001 zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute. Der am 1943 geborene Kläger ist von Beruf Zahnarzt mit eigener Praxis, die am 1949 geborene Klägerin ist Lehrerin. Die Kläger haben zwei Söhne. Die Einkommensteuererklärung für das Streitjahr datiert vom 20.03.2003. Bei deren Anfertigung wirkte der Steuerberater und Diplom-Finanzwirt S mit, der im November 2008 verstarb. Auf der zweiten Seite der Anlage GSE gaben die Kläger Einkünfte des Klägers aus selbständiger Arbeit als Zahnarzt in Höhe von 404.524 DM an. Sie fügten eine von ihrem Steuerberater erstellte zweiseitige „Einnahme-Überschußrechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG für das Kalenderjahr 2001“ bei, in welcher der Gewinn von 404.524,70 DM als Differenz der Betriebseinnahmen von 883.732,22 DM und der Betriebsausgaben von 479.207,52 DM ausgewiesen wurde (Einkommensteuerakte Fach 2001, Blatt 8 f.). |
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| | Die Betriebsausgaben sind in der Einnahmenüberschussrechnung aufgegliedert, z.B. in die Positionen Personalkosten (191.594,94 DM) und Aufwendungen für Medikamente, Materialien, Labor und Technik (179.605,41 DM). Der Steuerberater vermerkte, er habe das vorstehende Ergebnis auf der Grundlage der vorgelegten Aufzeichnungen und Unterlagen sowie der erteilten Auskünfte als Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ermittelt. Er hielt fest, Umsatz und Reingewinn hätten erfreulicherweise um 16,79% bzw. 33,35% gesteigert werden können. |
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| | Die Finanzbuchhaltungs- und Steuererklärungsarbeiten waren zwischen den Klägern und ihrem langjährigen Steuerberater wie folgt aufgeteilt: Der Kläger erfasste die laufenden Einnahmen und Ausgaben der Zahnarztpraxis in einem ersten Schritt im eigenen PC mit einem EDV-Programm, an dessen genaue Bezeichnung der Kläger sich im Erörterungstermin nicht mehr erinnern konnte. Hiervon ausgehend erstellte der Steuerberater in einem zweiten Schritt die Einnahmenüberschussrechnung und darauf aufbauend die Einkommensteuererklärung. Der Steuerberater übernahm die Buchhaltung des Klägers nicht in Dateiform, sondern in Papierform. Er erhielt die Unterlagen des Klägers monatlich, nach Ablauf des Jahres erhielt er die Kontensalden für den Dezember und eine Summen- und Saldenliste für das Gesamtjahr. |
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| | Der Steuerberater vervollständigte die Buchungen des Klägers um Jahresendkorrekturen wie insbesondere Abschreibungen und Erfassung von Privatanteilen. Im Interesse der besseren Nachvollziehbarkeit der Betriebsausgaben nahm der Steuerberater eine Umgliederung der Ausgaben in 22 Einzelpositionen vor. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Erläuterungen des Steuerberaters im Schreiben vom 23.05.2003 verwiesen (Rechtsbehelfsakte Blatt 1 f.). Die eigenen Arbeitspapiere und Berechnungen erstellte der Steuerberater handschriftlich bzw. mit einer Rechenmaschine. Eine EDV-basierte Unterstützung für die Erstellung der Einnahmenüberschussrechnung bestand im Büro des als Einzelsteuerberater tätigen Beraters nicht. |
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| | Nach Eingang der Einkommensteuererklärung am 21.03.2003 veranlagte das Finanzamt die Kläger gemäß der eingereichten Steuererklärung, setzte die Einkommensteuer auf 83.995,03 EUR (164.280 DM) fest und passte die Einkommensteuervorauszahlungen entsprechend an. Der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehene Einkommensteuerbescheid datiert vom 08.04.2003 (Einkommensteuerakte Blatt 18 f.) und wurde bestandskräftig. |
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| | Wegen aufgekommener Zweifel an der Richtigkeit der Einkommensteuerfestsetzung wandte sich der Kläger an den Steuerberater, der Kontakt mit dem Finanzamt aufnahm. Im Schreiben vom 23.05.2003 (Rechtsbehelfsakte Blatt 1 f.) nahm er Bezug auf ein vorangegangenes Telefonat mit dem Finanzamt vom 19.05.2003. Dem Kläger sei aufgefallen, dass die Zahlungen an Fremdlabore höher als in der Einnahmenüberschussrechnung deklariert und die festgesetzten Steuern unverhältnismäßig hoch ausgefallen seien. Im Einzelnen handle es sich um einen Betrag in Höhe von 60.807,46 DM, um den die Materialkosten in der Einnahmenüberschussrechnung zu niedrig ausgewiesen worden seien. Eine überaus gründliche Nachprüfung habe ergeben, dass „in mehreren Monaten die gebuchten Zahlungen auf den Unterkonten nicht ausgewiesen, die Salden aber fortgeschrieben und im Schlußprotokoll erschienen“ seien. |
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| | Mit einem weiteren Schreiben vom 29.07.2003 (Rechtsbehelfsakte Blatt 6 ff.) beantragte der Steuerberater die Änderung des Einkommensteuerbescheids und legte Fotokopien seiner Arbeitspapiere (Anlagen 1 und 2) sowie zwei Summen- und Saldenlisten (Anlagen 3 und 4) vor. Er erläuterte, dass es ihm bei der Erstellung der Einnahmenüberschussrechnung in erster Linie um die Beurteilung gegangen sei, welche Einnahmen betriebliche Einnahmen und welche Ausgaben betriebliche Ausgaben gewesen seien. Entsprechend sei die Zusammenstellung erfolgt. Wörtlich führt der Steuerberater im Anschluss daran aus: „Daher war für mich die Jahresauswertung 2001 (Anlage 3) schon im Hinblick auf die Anzahl der Konten ziemlich bedeutungslos.“ Ein erneuter Abruf der jährlichen Auswertung für 2001 habe völlig neuartige Zahlenwerte erbracht. Es habe sich eine Differenz bei Technik und Laborkosten, BDS Materialien und Fremdlaborkosten zu Gunsten des Steuerpflichtigen in Höhe von 60.807,46 DM ergeben. Hiernach seien sämtliche Buchungen der angegebenen Konten überprüft worden. Diese Prüfung der gesamten Buchführung habe schließlich zu dem aus der Summen- und Saldenliste 2001 hervorgehenden Ergebnis geführt. Offenbar seien Buchungen zwar im Buchungsjournal, nicht aber auf den Konten bzw. in den Auswertungslisten erschienen. Es liege ein mechanisches Versehen vor, da jede Möglichkeit eines Rechtsirrtums, eines Denkfehlers oder unvollständiger Sachaufklärung bzw. fehlerhafter Tatsachenwürdigung ausgeschlossen werden könne. |
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| | Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die mit der Steuererklärung 2001 eingereichte Einnahmenüberschussrechnung im Bereich der Laborkosten tatsächlich zu geringe Betriebsausgaben der Zahnarztpraxis in Höhe von 60.807,46 DM ausweist. |
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| | Mit Ablehnungsbescheid vom 05.08.2003 (Gerichtsakte Blatt 6 ff.) wies das Finanzamt den Änderungsantrag der Kläger gemäß Schreiben des Steuerberaters vom 29.07.2003 zurück. |
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| | Den beim Finanzamt am 29.08.2003 eingegangenen Einspruch (Gerichtsakte Blatt 9) wies das Finanzamt ebenfalls zurück. Wegen des Verlaufs des Einspruchsverfahrens wird auf die Rechtsbehelfsakte (Blatt 14 ff.) Bezug genommen. Der von den Klägern beauftragte Prozessbevollmächtigte hielt den Einspruch aufrecht und trug unter Vorlage von Kopien der Buchhaltungsunterlagen des Klägers (Kontenblätter 20, 201, 203, 204, 205) mit Schreiben vom 15.12.2003 ergänzend zum Sachverhalt und dessen rechtlicher Würdigung vor (vgl. im Einzelnen Gerichtsakte Blatt 10 ff., Rechtsbehelfsakte Blatt 31 ff. und Ordner „Duplikate“). Ein grobes Verschulden sei zu verneinen, da weder der stets zuverlässige Steuerberater noch die Kläger ihre Sorgfaltspflichten in ungewöhnlichem Maße bzw. unentschuldbarer Weise verletzt hätten. Vielmehr sei ein einfaches Verschulden des Steuerberaters, der lange Jahre zur Zufriedenheit der Kläger tätig gewesen sei und auf dessen Gewissenhaftigkeit sie vertraut hätten, zunächst schlicht unbemerkt geblieben. |
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| | Ausweislich eines Aktenvermerks vom 29.03.2005 (Rechtsbehelfsakte Blatt 55) teilte die Sachbearbeiterin des Finanzamts dem Prozessbevollmächtigten mit, dass für die Beurteilung des groben Verschuldens zunächst klar und nachvollziehbar sein müsse, wie welcher Fehler passiert sei. Anhand der bisher vorgelegten Kopien und der Sachverhaltsbeschreibung sei die Sache undurchsichtig, zumal auch andere Zahlen der Summen- und Saldenliste, insbesondere die Betriebseinnahmen und die Personalkosten, nicht mit der Einnahmenüberschussrechnung übereinstimmten. |
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| | Das Finanzamt gelangte zur Erkenntnis, dass diverse Ausgaben der Monate März, April und August in der Einnahmenüberschussrechnung unberücksichtigt geblieben bzw. unzutreffend erfasst waren (Rechtsbehelfsakte Blatt 56 ff.). Wegen der hiermit im Wesentlichen übereinstimmenden, nach nochmaliger Rücksprache mit dem Steuerberater verfassten präzisierenden Erläuterungen des Prozessbevollmächtigten wird auf dessen Schreiben vom 26.10.2005 Bezug genommen (Rechtsbehelfsakte Blatt 60 ff., vgl. dort insbesondere Blatt 63 f. mit Farbkopien der handschriftlichen Zusammenstellung des Steuerberaters sowie Blatt 69 mit einer detaillierten Abweichungsanalyse). Unter der Ziffer 6 des Schreibens wird zusammenfassend ausgeführt, dass dem Steuerberater bei der Übertragung der monatlichen Ergebnisse aus den Summen- und Saldenlisten Übertragungsfehler unterlaufen seien. So habe der Steuerberater die Ausgaben der Konten 20 (Technik, Labor, Medikamente), 201 (BDS Materialien), 203 (Labor X), 204 (Labor Y) und 205 (Labor Z) in den Monaten März und August 2001 übersehen. Ferner sei ihm im Monat April ein Additionsfehler unterlaufen. |
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| | Das Finanzamt hielt nach einem Telefonat mit dem Prozessbevollmächtigten in einem weiteren Aktenvermerk vom 14.02.2006 (Rechtsbehelfsakte Blatt 70) fest, dass ein grob fahrlässiges Handeln des Steuerberaters jedenfalls darin zu sehen sei, dass er keinen Abgleich der in der Einnahmenüberschussrechnung erfassten Ausgaben mit jenen laut Summen- und Saldenliste vorgenommen habe (vgl. auch Schreiben des Finanzamts vom 06.07.2006, Rechtsbehelfsakte Blatt 72). Der Prozessbevollmächtigte erwiderte schließlich noch einmal mit Schreiben vom 08.08.2006, erläuterte hierbei die Abweichungen im Bereich der Betriebseinnahmen, sonstigen Einnahmen und Personalkosten und wandte sich erneut gegen die Annahme einer groben Fahrlässigkeit des Steuerberaters, der für die Kläger seit 1975 Jahresabschlüsse und Steuererklärungen ohne jegliche Beanstandungen erstellt habe (Rechtsbehelfsakte Blatt 73 ff.). |
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| | In der Einspruchsentscheidung vom 13.12.2006 (Mittwoch) blieb das Finanzamt bei der Rechtsauffassung, dass den Steuerberater ein grobes Verschulden am nachträglichen Bekanntwerden der höheren Betriebsausgaben deswegen treffe, weil er die vom ihm ermittelten Gesamtaufwendungen der Konten 20, 201 und 203 bis 205 (179.605,41 DM) nicht mit der Summe dieser Konten laut der Summen- und Saldenliste (240.412,87 DM) verglichen habe. Bei der Erstellung der Einnahmenüberschussrechnung sei eine Vollständigkeits- und Plausibilitätsprüfung unerlässlich. Eine Abstimmung mit der Summen- und Saldenliste hätte gezeigt, dass der Kostenansatz für Medikamente und Labor zu niedrig gewesen sei. Eine Durchbrechung der Bestandskraft nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO scheide aus, ebenso wenig bestehe eine Berichtigungsmöglichkeit nach § 129 AO. Wegen der weiteren Einzelheiten der Einspruchsentscheidung wird auf Blatt 14 ff. bzw. 33 ff. der Gerichtsakte verwiesen. |
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| | Mit ihrer am 17.01.2007 bei Gericht eingegangenen Klage begehren die Kläger weiterhin die Herabsetzung der Einkommensteuerfestsetzung unter Berücksichtigung der bisher nicht erfassten Betriebsausgaben von 60.807,46 DM. Unstreitig sei zwar, dass dem Steuerberater bei der Übertragung der Zahlen aus der Summen- und Saldenliste des Klägers in seine eigenen handschriftlichen Aufzeichnungen und bei der nachfolgenden Berechnung mit der Rechenmaschine der beschriebene Flüchtigkeitsfehler unterlaufen sei. Nicht richtig sei jedoch der Vorwurf einer groben Fahrlässigkeit des Steuerberaters, dessen fehlerfreie und korrekte Arbeit das Finanzamt in der Einspruchsentscheidung ausdrücklich hervorhebe. |
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| | Angesichts der jahrzehntelangen sorgfältigen und korrekten Tätigkeit des Steuerberaters und angesichts der mit der Berechnung des Steuerberaters übereinstimmenden Einkommensteuerfestsetzung des Finanzamts seien die Kläger nach Bescheiderhalt zunächst nicht misstrauisch geworden. Für Misstrauen gegenüber dem Zahlenwerk habe kein Anlass bestanden, weil sich eine Erhöhung der Betriebseinnahmen im Vergleich zum Vorjahr um immerhin über 127.000 DM ergeben habe. Die in der Einnahmenüberschussrechnung ausgewiesenen Betriebsausgaben hätten sich demgegenüber um knapp 26.000 DM erhöht. Die Umsatzrendite hätte sich danach von 40,09% auf 45,77% erhöht. Weder dem Kläger noch dem Steuerberater habe sich anhand der Zahlen ein Übertragungs- oder Rechenfehler aufdrängen müssen, zumal sich auch die Ausgabenposition „Medikamente, Materialien, Labor, Technik“ laut der Einnahmenüberschussrechnung um über 9.600 DM erhöht gehabt habe. |
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| | Durch Periodenverschiebung von Zahlungen könne es durchaus zu unterschiedlichen Beträgen von Laborkosten in zwei Abrechnungsjahren kommen, ohne dass dies stutzig machen müsse. Erst als die Zahlung der Nachforderung angestanden habe, sei der Kläger stutzig geworden, da er noch nie zuvor sein Konto derart für eine Steuernachzahlung habe plündern müssen. Zu diesem Zeitpunkt sei der Einkommensteuerbescheid aber schon bestandskräftig gewesen. |
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| | Wegen der Klagebegründung im Einzelnen wird auf die Klageschrift (Gerichtsakte Blatt 1 ff.) und die darin in Bezug genommenen Schriftsätze vom 15.12.2003, 26.10.2005 und 08.08.2006 verwiesen. |
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| Die Kläger beantragen (Gerichtsakte Blatt 1 f.), |
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| 1. den Ablehnungsbescheid vom 05.08.2003 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 13.12.2006 aufzuheben und |
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| 2. dem Antrag der Kläger auf Änderung des Einkommensteuerbescheids 2001 vom 08.04.2003 nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO unter Berücksichtigung höherer Betriebsausgaben von 60.807,46 DM stattzugeben. |
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| | Das Finanzamt beantragt (Gerichtsakte Blatt 30), die Klage abzuweisen. |
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| | In der Klageerwiderung (Gerichtsakte Blatt 30 ff.) nimmt es Bezug auf die Einspruchsentscheidung. Es liege nicht nur ein Flüchtigkeitsfehler vor. Vielmehr seien gleich mehrere Fehler des Steuerberaters hinsichtlich seiner Verfahrensweise zu verzeichnen. Bei der handschriftlichen Zusammenstellung der in der Einnahmenüberschussrechnung erfassten Beträge handle es sich zum Teil um Monatssummen sämtlicher Laborkonten und zum Teil um Monatssummen einzelner Laborkonten. Bei der insoweit festzustellenden uneinheitlichen Verfahrensweise ließen sich Fehler bei der Erstellung der Einnahmenüberschussrechnung nicht vermeiden, weil eine Vollständigkeitsprüfung auf den ersten Blick nicht möglich sei. Zur Überprüfung sei ein Vergleich des vom Steuerberater ermittelten Gesamtbetrags der Laborkosten mit dem Betrag laut Summen- und Saldenliste (Jahresauswertung oder Dezember-Auswertung) schon zur Vermeidung von Tippfehlern unbedingt erforderlich. Der gebotene Summenvergleich hätte den zu niedrigen Ansatz der Laborkosten sofort aufgezeigt. |
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| | Die Beteiligten erklärten im Erörterungstermin vom 15.05.2009 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Berichterstatters ohne mündliche Verhandlung. Wegen des Protokolls wird auf Blatt 55 ff. der Gerichtsakte verwiesen. |
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| | Dem Gericht haben bei seiner Entscheidung die Akten des Finanzamts vorgelegen (Einkommensteuerakte Band IV - 1994 bis 2002, 1 Band Rechtsbehelfsakten, 1 Ordner „Duplikate“). |
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