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| | Die zulässige Klage ist unbegründet. |
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| | 1.) Der Bekl war gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) berechtigt und verpflichtet, die streitgegenständlichen Änderungsbescheide zu erlassen, da ihm die Tatsache, dass der Kl Inhaber des unter „Y 55“ geführten Kontos 444 bei der X Bank Schweiz sowie auch Eigentümer des unter „Y 55“ geführten Wertpapierdepots mit den Fondanteilen Z und P war, nachträglich - nach Erlass der Ausgangsbescheide - bekannt geworden war. |
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| | Die Festsetzungsverjährung stand dem nicht entgegen. Die vierjährige Festsetzungsfrist gemäß § 169 Abs. 2 Nr. 2 AO war bei Erlass der angefochtenen Bescheide noch nicht abgelaufen. Sie begann gemäß § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO hinsichtlich des ersten Streitjahres 1994 mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Kl die Steuererklärung eingereicht hatte, somit mit Ablauf des 31. Dezember 1996. Ihr regulärer Ablauf zum 31. Dezember 2000 wurde durch den Beginn der Steufa-Ermittlungen am 14. Dezember 2000 gemäß § 171 Abs. 5 AO gehemmt. Entsprechend verhält es sich für die darauf folgenden Streitjahre 1995 bis 1998, für die der Kl seine Steuererklärungen in späteren Jahren eingereicht hatte. |
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| | 2.a) Dem Kl sind die in den streitgegenständlichen Änderungsbescheiden festgesetzten Kapitalerträge zu Recht zugerechnet worden. Diese Kapitalerträge hat er gemäß § 20 Einkommensteuergesetz (EStG) zu versteuern. |
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| | Der Kl hat insoweit Einkünfte aus Kapitalvermögen bezogen, da er im eigenen Namen und für eigene Rechnung Kapitalvermögen an die X Bank Schweiz gegen Entgelt zur Nutzung überlassen sowie Anteile an den Fonds Z und P erworben hatte (vgl. Urteil des BFH vom 22. August 1990 I R 69/89, Entscheidungen des BFH -BFHE- 162, 263). |
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| | Für den Senat steht fest, dass der Kl in den Streitjahren Inhaber des mit „Y 55“ benannten Kontos Nr. 444 und des unter gleicher Bezeichnung laufenden Wertpapierdepots war. Der Kl hat dies auch nie in Frage gestellt. Zweifel daran ergeben sich auch nicht aus dem Schreiben der X Bank Schweiz vom 30. Oktober 2009, in dem nur von einer Geschäftsbeziehung zu dem Kl und von weiteren Berechtigten gesprochen wird. Zwar lässt der Begriff „Geschäftsbeziehung“ offen, in welchem konkreten Verhältnis der Kl zu der Bank stand. Vom Sprachverständnis her umfasst er jedenfalls auch die Verbindung der Bank zu einem Kunden, der Inhaber von Konten oder Depots bei der Bank ist. Davon, dass dies im Streitfall die Bank so gemeint hat, ist auszugehen. Zum einen geben Banken in aller Regel wegen des so genannten Bankgeheimnisses über Konten nur deren Inhaber Auskünfte. Es ist also gerade wegen des an den Kl gerichteten Auskunftsschreibens darauf zu schließen, dass er Inhaber des Kontos bzw. Depots ist. Zum anderen pflegen nach Erfahrung des Senats vor allem Schweizer Banken bei ihren Auskünften in streitigen Angelegenheiten ihrer Kunden mit dem deutschen Fiskus im Interesse des Kunden weitgehend unkonkret zu bleiben. Diese Typik weist das Schreiben der X Bank Schweiz an den Kl auf, mit dem zwar keine Unwahrheit bescheinigt werden soll, der Sachverhalt aber doch etwas vage bleibt. Dieser Umstand weist zusätzlich auf die Inhaberschaft des Kl an dem o.g. Konto bzw. Depot hin. |
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| | Wenn nun der Kl Geld von seinem (inländischen) Konto abhebt und am gleichen Tag Geld in derselben Größenordnung auf ein anderes eigenes (ausländisches) Konto einzahlt, dann ist mangels anderer Anhaltspunkte davon auszugehen, dass er nur Geld umgeschichtet hat. Woher die Geldbeträge stammten bzw. aus welchem Rechtsgrund diese dem Kl zugeflossen waren, spielt indes keine Rolle. Entscheidend ist, dass sie dem Kl auf seinem eigenen Konto zugeflossen waren und er sie nach Abhebung wiederum auf ein eigenes Konto einzahlte. Dass der Kl das zuvor von ihm bar abgehobene Geld auf das Schweizer Konto einzahlte, ergibt sich aus der zeitlichen Nähe der Einzahlung zur Abhebung nahezu identischer Bar-Beträge. Die Einzahlungsbelege datieren jeweils vom selben Tag wie die Bar-Auszahlungen, wobei die Bank den Vorgang als Bar-Transfer erfasst hat. Auch verzeichnete die Bank im fraglichen Zeitraum keine weiteren Überweisungen oder Barabhebungen in ähnlicher Höhe. Etwas anderes ergibt sich indes auch nicht für den Teilbetrag in Höhe von 92.417,03 DM, den der Kl von einem auf „A.B...“ lautenden Konto abhob. Der Kl hatte Verfügungsmacht über dieses, einer Person gleichen Familiennamens gehörendem, Konto. Denn er bekam den Betrag laut dem Vermerk auf dem Auszahlungsbeleg nach Prüfung der Verfügungsmacht ausgezahlt und quittierte die Auszahlung mit seiner Unterschrift. Soweit der Kl diesen Teilbetrag zusammen mit dem am gleichen Tag vom seinem eigenen Konto abgehobenen Betrag von 130.000 DM in der Summe von 221.000 DM auf das Konto Nr. 444 bei der X Bank Schweiz einzahlte, dessen Inhaber er ist, greift die Tatsachenvermutung für Eigenkonten. Danach ist derjenige, der ein Konto auf seinen Namen einrichtet, auch Inhaber der Forderung (§ 1006 Abs. 1 und 3 Bürgerliches Gesetzbuch -BGB-). Abreden, die nicht Teil dieser Kontoeröffnungsvereinbarungen sind, vielmehr ausschließlich in die Sphäre des Bankkunden fallen, sind zivilrechtlich wie auch steuerrechtlich grundsätzlich unbeachtlich (vgl. BFH-Urteil vom 24. April 1990 VIII R 170/83, Bundessteuerblatt -BStBl- II 1990, 539). Die Erträge sind dem Kl demnach aus dem gesamten Betrag zuzurechnen. |
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| | Dem steht schließlich auch nicht die Angabe des Verwendungszweckes mit „für fremdes Konto“ entgegen. Denn tatsächlich zahlte der Kl entgegen der anders lautenden Angabe auf ein eigenes Konto ein. Diese unwahre Angabe lässt sich nur mit dem vom Kl angestrebten Zweck erklären. Sie diente ihm dazu zu verdecken, dass das im Ausland angelegte Geld im eigenen Vermögensbereich blieb und bereitete ein ihm günstigeres Umfeld vor, die Erträge hieraus im Inland steuerlich nicht zu erklären. |
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| | Ebenso verhält es sich bei den am 12. November 1993 bei der X Bank-Filiale 9.. in K ohne Nennung ihres Inhabers eingelieferten Wertpapieren der Fonds Z und P. Auch sie sind schließlich und noch im gleichen zeitlichen Rahmen zu der X Bank AG Schweiz gelangt, und zwar zugunsten der Y-Nr. 55, und damit zugunsten desselben Kontos bzw. Depots, auf das der Kl die Gelder eingezahlt hatte, die er zuvor von seinen Konten bei der X Bank-Filiale K abgehoben hatte. Der Senat hat deshalb auch keine Zweifel, dass es sich hierbei um Wertpapiere des Kl handelte, die er auf sein Depot in der Schweiz transferierte. |
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| | 2.b) Eine abweichende Zurechnung ergibt sich hinsichtlich des Vermögens auf dem streitgegenständlichen Konto und Wertpapierdepot bei der X Bank Schweiz nicht aus der vom Kl behaupteten Treuhandabrede zwischen ihm und einem oder mehreren Mandanten. |
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| | aa) Fest steht schon nicht, dass der Kl die betreffenden Gelder und Fonds bei der X Bank Schweiz treuhänderisch hielt. Der Senat hat diesbezüglich keinerlei Anhaltspunkte für die Existenz einer Treuhand. Im Gegenteil liegt die Annahme einer Treuhand fern, wenn Gelder von einem eigenen Konto abgehoben und auf ein weiteres eigenes Konto eingezahlt, also umgeschichtet werden. Die Treuhand wird vom Kl lediglich mit Hinweis auf seinen Beruf als Anwalt behauptet. Sein fehlender Tatsachenvortrag begründet er mit seiner anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht und der unterlassenen Möglichkeit des Bekl, dass dieser Feststellungen zur Treuhand durch eine zeitnahe Betriebsprüfung hätte treffen können. Es liegt auf der Hand, dass dies nicht für die Feststellung der Existenz einer Treuhand genügen kann. Zum einen hätte der Kl ohne Verletzung seiner Schweigepflicht Anhaltspunkte für ein Vorliegen einer Treuhand liefern können, so zum Beispiel durch die Vorlage eines anonymisierten Treuhandvertrages oder weiterer anonymisierter Mandantenunterlagen. Zum anderen beschränkt sich nach § 102 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b AO (in Verbindung mit § 159 Abs. 2 AO) das Auskunftsverweigerungsrecht auf das, was Berufsgeheimnisträgern in dieser Eigenschaft anvertraut oder bekannt geworden ist. Ein Auskunftsverweigerungsrecht steht dem Kl also nur dann zu, wenn feststeht, dass es sich nicht um private eigene Geschäfte gehandelt hat (vgl. BFH-Urteil vom 7. März 1989 VIII R 355/82, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs -BFH/NV- 1989, 753). Der Kl hat jedoch lediglich behauptet, es handele sich um durch das Berufsgeheimnis geschützte Fremdgelder, wobei er auch dabei nur sehr unbestimmt blieb. Allein die Behauptung ist nicht ausreichend. Soweit ein Auskunftsverweigerungsrecht nicht festgestellt werden kann, geht dies zu Lasten des Kl, der die Feststellungslast hinsichtlich des Vorliegens einer Treuhand trägt. |
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| | bb) Doch selbst wenn eine Treuhandabrede unterstellt würde, bliebe es im Streitfall gemäß des 2. Halbsatzes des Satzes 1 des § 159 AO bei der Zurechnung der betreffenden Gelder auf dem mit „Y 55“ bezeichneten Konto sowie der Fonds im unter gleicher Bezeichnung geführten Depot und damit einhergehend der Erträge an den Kl. Denn der Kl ist dem Benennungsverlangen des Bekl gemäß § 159 AO nicht nachgekommen. Er hat den oder die Treuhänder nicht benannt. |
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| | Das Benennungsverlangen hatte der Bekl ermessensgerecht gestellt. Insbesondere war das Benennungsverlangen nicht, wie der Kl meint, unverhältnismäßig, weil es ihn vermeintlich zur Verletzung von anwaltlichen Verschwiegenheitspflichten aufgefordert hätte und ihm aufgrund abgelaufener Aufbewahrungsfristen die Benennung des Treugebers oder die Darlegung seines Auskunftsverweigerungsrechts tatsächlich unmöglich gewesen sei. Der Bekl konnte sein Benennungsverlangen nicht früher an den Kl richten, da dieser sich erst nach Erlass der Änderungsbescheide in der Einspruchsschrift vom 5. Dezember 2005 dahingehend eingelassen hatte, dass der Vorgang seinen anwaltlichen Tätigkeiten zuzuschreiben sei. Tatsächlich formulierte der Kl auch bereits zu diesem Zeitpunkt sehr vage und bekannte sich nicht ausdrücklich zum Vorliegen eines Treuhandverhältnisses. Weiter ist die Aussage des Kl insoweit nicht zutreffend, als zum Zeitpunkt der Einleitung des Strafverfahrens gegen den Kl im Jahr 2000 die für die Banken geltenden handelsrechtlichen Aufbewahrungsfristen hinsichtlich der Kontounterlagen noch nicht abgelaufen war. Er hätte sich also schon damals darum bemühen können. Dem Kl ist als einem in Rechtssachen und nach eigener Aussage häufig als Treuhänder tätigem Anwalt die Bedeutung der Beweisvorsorge - gegebenenfalls über die gesetzlichen Aufbewahrungspflichten hinaus - bekannt. Er musste als solcher zum Nachweis der Treuhänderschaft organisatorische Vorkehrungen treffen, um negative Rechtsfolgen für sich zu vermeiden. Warum dies bei dem hier zu beurteilenden Vorgang anders gewesen sein soll, erschließt sich dem Senat nicht. Der Senat wertet den Einwand daher als Schutzbehauptung. |
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| | Die Entscheidung des Bekl, das in die Schweiz transferierte Kapitalvermögen dem Kl zuzurechnen, ist ermessensgerecht und ebenfalls nicht zu beanstanden. |
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| | Der Kl hat nicht die von ihm behaupteten Treugeber auf Aufforderung des Bekl benannt. § 159 Abs. 1 Satz 1 2. HS AO sieht aber „regelmäßig“ bei einem solchen Sachverhalt vor, dem Steuerpflichtigen die betreffenden Sachen oder Rechte zuzurechnen. Wie das Wort „regelmäßig“ zeigt, ist dies grundsätzlich nicht ermessensfehlerhaft. Die Einspruchsentscheidung des Bekl setzt sich zudem ausführlich damit auseinander, ob und dass die Existenz sowie die Durchführung des angeblichen Treuhandverhältnisses auch nicht aufgrund anderer Anhaltspunkte feststehe und es deshalb bei der Zurechnung an den Kl bleibe. Die Ermessensausübung des Bekl läuft schließlich dem Zweck des § 159 AO, nämlich Steuerausfälle zu vermeiden, wenn nicht feststellbar ist, wem ein Wirtschaftsgut zuzurechnen ist, nicht zuwider. Es sind keine Anhaltspunkte vorhanden, dass die vom Kl behaupteten Treugeber weder unbeschränkt noch beschränkt steuerpflichtig sind und damit kein Ausfall an inländischer Steuer droht. Wenn es sich um Gelder der Erbengemeinschaft B... handeln sollte, so unterlägen sie der deutschen Steuer. Weiteres ist dem Bekl, der wie der Senat von der Inhaberschaft des Kl an dem Schweizer Konto und Depot ausging und ein Treuhandverhältnis nicht feststellen konnte, nicht bekannt gewesen. Wenn dem tatsächlich nicht so sein sollte, ist dem Kl die Offenlegung auch in Anbetracht des behaupteten Auskunftsverweigerungsrechts in einer Weise zuzumuten gewesen, die wenigstens den Schluss auf die Existenz eines Treuhandverhältnisses als solches zugelassen hätte. Der Kl hat dies unterlassen. Bei einer solchen Sachlage ist der Bekl dann auch nicht verpflichtet, den eventuellen Treugeber zum Zwecke einer Zurechnung des Schweizer Kontos und Depots beim Treugeber anstatt auf den Kl als Treuhänder selbst zu ermitteln (vgl. Rüsken in Klein, Kommentar zur Abgabenordnung, 10. Auflage, 2009, Rz. 4 zu § 159). Ermessensfehler des Bekl liegen jedenfalls nicht vor. |
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| | 3.) Die Schätzungen der Höhe der Erträge aus den Guthaben des Kl bei der X Bank Schweiz durch den Bekl sind sachgerecht. Seine Schätzungsbefugnis und -verpflichtung zu den Besteuerungsgrundlagen lag mangels entsprechender Unterlagen gemäß § 162 Abs. 2 Satz 1 AO vor. Der Senat sieht keinen Anlass, von seiner eigenen Schätzungsbefugnis gemäß § 96 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 162 Abs. 2 Satz 1 AO Gebrauch zu machen. Er geht davon aus, dass die Schätzungen durch den Bekl im Ergebnis der Wirklichkeit entsprechen. Es gibt keine Anhaltspunkte, dass sie über die Besteuerung hinausgehen, die bei Kenntnis aller Steuergrundlagen erfolgen müsste. Es ist außerdem zu berücksichtigen, dass einem Steuerpflichtigen, der seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, nicht gegenüber anderen Steuerpflichtigen ein Vorteil daraus erwachsen darf, dass das Finanzamt zu schätzen hat. Er muss hinnehmen, dass die jeder Schätzung innewohnende Unsicherheit sich zu seinen Ungunsten auswirkt. Zum anderen hat der Kl die Gelegenheit vor dem Gericht, zur Aufklärung des Sachverhalts beizutragen, nicht wahrgenommen. Daraus musste der Senat schließen, dass sich die Feststellungen des Bekl in einem für den Kl zutreffend gehaltenen Rahmen bewegen. Gegen den Ansatz von jährlich 10.000 DM Zinseinnahmen auf einen Kapitalstamm in Höhe von 520.000 DM bestehen deshalb keine Bedenken, zumal dies einem Zinssatz von nicht einmal 2 vom Hundert entspricht, wobei eventuelle Erhöhungen des Stamms im Streitzeitraum um (thesaurierte) Zinseinnahmen keinen Ansatz fanden. Die Zinssätze liegen zudem unter dem Mittel der vom Bundesamt für Statistik der Schweizerischen Eidgenossenschaft für die Streitjahre mitgeteilten Zinssätze der Schweizerischen Nationalbank für einfache Spareinlagen zwischen 1,34 (Dezember 1998) und 3,61 (Januar 1994) vom Hundert (vgl. www.bfs.admin.ch). |
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| | Hinsichtlich der Erträge aus den Fondanteilen Z und P hielt sich der Bekl an die im BStBl I veröffentlichten Rücknahmepreise und Ertragswerte. Danach ergab sich bei einem Ertragswert von 4,40 DM je Anteil für die 370 Anteile Z im Jahr 1994 ein Ertrag von 1.628 DM. Nach Angaben des Bundesamts für Finanzen handelt es sich um von den ausländischen Fondsgesellschaften selbst mitgeteilte Werte (vgl. BStBl I 1996, 464; I 1997, 196; I 1998, 1047; I 1999, 729 sowie I 2000, 1257). Diese Vorgehensweise ist folgerichtig. Der Senat hat daher keinen Anlass, an der Angemessenheit der Schätzung zu zweifeln. |
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| | Da die Klage keinen Erfolg hatte, hat der Kl die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 135 Abs. 1 FGO. |
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