| | |
| |
Streitig ist, ob der Einkommensteuerbescheid 2002 nicht rechtzeitig angefochten und dadurch bestandskräftig wurde mit der Folge, dass die streitbefangenen Umzugskosten jedenfalls aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht abziehbar sind.
|
|
| |
Der Kläger war im Streitjahr 2002 in X bei der Fa. B als technischer Angestellter nichtselbständig tätig. Der Kläger führte im Streitjahr zwei Umzüge durch. Anfang April zog er von seiner bisherigen Einzimmerwohnung in Y zunächst in die von seiner Arbeitsstätte weiter entfernte Wohnung seiner künftigen Ehefrau in Z. Die Eheschließung erfolgte am 5. April 2002. Am 16. Juli 2002 wurde die gemeinsame Tochter geboren. Am 27. Juni des Streitjahres ist der Kläger zusammen mit seiner Ehefrau in eine neue gemeinsame Wohnung in Q umgezogen. Die einfache Entfernung zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte in X beträgt 24 km, die einfache Entfernung zwischen Z und X beträgt 145 km.
|
|
| |
Bei dem (Rück-) Umzug von Z nach Q entstanden dem Kläger Aufwendungen in Höhe von 754 EUR, die er mit der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr geltend machte. Der Beklagte (das Finanzamt -FA-) lehnte den Abzug mit Einkommensteuerbescheid vom 29. Januar 2004 ab, da der Umzug nicht beruflich veranlasst gewesen sei.
|
|
| |
Der Kläger erhob dagegen mit Schreiben vom 2. März 2004 Einspruch. Das Einspruchsschreiben ist gemäß dem Eingangsstempel des FA am 3. März 2004 beim FA eingegangen (s. Rechtsbehelfsakten -nicht paginiert- Bl. 1). Mit Schreiben vom 8. März 2004 teilte das Finanzamt dem Kläger mit, dass der Einspruch nicht innerhalb der am 1. März 2004 abgelaufenen Einspruchsfrist eingegangen sei. Das Finanzamt regte an, ggf. Wiedereinsetzungsgründe vorzutragen.
|
|
| |
Der Kläger teilte dem FA mit Schreiben vom 5. April 2004 mit, dass er den Einkommensteuerbescheid des Streitjahres vom 29. Januar 2004 erst am 7. Februar 2004 erhalten habe. Der Einspruch sei daher rechtzeitig erfolgt und sei darüber hinaus auch in der Sache berechtigt.
|
|
| |
Das FA hat den Einspruch im Anschluss an einen weiteren Schriftwechsel mit Einspruchsentscheidung vom 13. November 2007 als unzulässig verworfen. Zur Begründung wird ausgeführt, dass der Einkommensteuerbescheid vom 29. Januar 2004 mit Ablauf des 2. März 2004 bestandskräftig geworden sei. Der am 3. März 2004 eingegangene Einspruch sei deshalb verspätet. Das Finanzamt hat darauf hingewiesen, dass ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, gemäß § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO 1977 am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben gilt, außer er ist nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen. Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BFH hat das Finanzamt ferner darauf hingewiesen, dass der Empfänger, wenn er den Zugang des Verwaltungsaktes innerhalb des Dreitageszeitraums bestreitet, substantiiert Tatsachen vorzutragen hat, die schlüssig auf einen späteren Zugang hindeuten und damit Zweifel an der Zugangsvermutung begründen. Ein einfaches Bestreiten der Zugangsfiktion genüge hingegen nicht.
|
|
| |
Mit der Klage begehrt der Kläger weiterhin den Abzug der geltend gemachten Umzugskosten. Der Kläger trägt vor, der Bescheid vom 29. Januar 2004 sei bei ihm erst am 7. Februar 2004 eingegangen mit der Folge, dass der am 2. März 2004 eingelegte Einspruch rechtzeitig sei. Das Finanzamt habe keinen Beweis dafür erbracht, dass der Bescheid bereits am 2. Februar 2004 und nicht erst am 7. Februar 2004 zugegangen sei. Der Kläger nimmt ferner Bezug auf das Urteil des Hessischen Finanzgerichtes vom 29. Oktober 2007 3 K 523/05. Das Gericht habe in diesem Fall entschieden, dass die Behörde im Zweifel den Zugang und den Zeitpunkt des Zuganges nachweisen müsse. Der Kläger weist außerdem darauf hin, dass das FA ursprünglich (mit Schreiben vom 8. März 2004 und vom 7. Mai 2004) behauptet habe, die Rechtsmittelfrist sei bereits am 1. März 2004 abgelaufen. Erst in einem späteren Schreiben vom 27. Dezember 2006 sowie in der Einspruchsentscheidung vom 13. November 2007 sei dann die Auffassung vertreten worden, dass die Einspruchsfrist am 2. März 2004 abgelaufen sei.
|
|
| |
Zu den geltend gemachten Umzugskosten erklärte der Kläger, dass der erste Umzug am 5. April 2002 von Y nach Z privat veranlasst gewesen sei und er dafür in der Steuererklärung keine Kosten geltend gemacht habe. Seine Ehefrau und er hätten als frisch verheiratetes Ehepaar auch zunächst die Absicht gehabt, in Z in der komplett eingerichteten Wohnung der Ehefrau wohnen zu bleiben. Die tägliche Fahrtstrecke von fast 300 km von Z nach X habe dem Kläger aber dann doch erheblich mehr zugesetzt als ursprünglich gedacht und er habe sich deshalb bemüht, eine bezahlbare Wohnung in der Nähe der Arbeitsstätte zu finden.
|
|
| |
Der Kläger beantragt, den angefochtenen Einkommensteuerbescheid vom 29. Januar 2004 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung dahin zu ändern, dass die geltend gemachten Umzugskosten in Höhe von 754 EUR als abziehbar behandelt werden.
|
|
| |
Das Finanzamt beantragt, die Klage abzuweisen.
|
|
| |
Das FA nimmt zur Begründung Bezug auf die Einspruchsentscheidung und weist ergänzend darauf hin, dass das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 29. Oktober 2007 eine andere Fallgestaltung betrifft, bei der -anders als im Streitfall- der Nichtzugang eines Verwaltungsakts behauptet werde.
|
|
| |
In der Sache wurden die Beteiligten zu einem Erörterungstermin am 19. März 2010 geladen. Auf Antrag des Klägers wurde dieser Termin wieder aufgehoben.
|
|
| |
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die vorgelegten Behördenakten (Rechtsbehelfsakten, Einkommensteuerakten) Bezug genommen.
|
|