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| | Der Senat hat verhandeln und entscheiden können, obwohl der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 05.05.2011 über die Berufung nicht vertreten gewesen ist. Denn die Ladung zu diesem Termin hat den Hinweis darauf enthalten, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden könne (§ 102 Abs. 2 VwGO). |
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| | Die aufgrund ihrer Zulassung im Beschluss des Senats vom 01.02.2011 statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage abweisen müssen, weil die angefochtenen Bescheide rechtmäßig sind und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzen. Im Einzelnen ergibt sich dies aus folgendem: |
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| | Nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Landesblindenhilfe vom 08.02.1972 (GBl. S. 56) - BliHG - erhalten Blindengeld auch Personen, deren Sehschärfe auf dem besseren Auge nicht mehr als 1/50 beträgt (Nr. 1) oder bei denen durch diese Bestimmung nicht erfasste, nicht nur vorübergehende Störungen des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad vorliegen, dass sie der Beeinträchtigung der Sehschärfe nach Nr. 1 gleich zu achten sind (Nr. 2). Ob „Blindheit“ in diesem Sinne vorliegt, die u. a. zum Bezug von Blindenhilfe berechtigt, bestimmt sich nach der jeweiligen Statusentscheidung des Versorgungsamtes, weil vermieden werden soll, dass der Betreffende für jeden einzelnen Hilfeantrag bei verschiedenen Behörden nachweisen muss, dass er „blind“ ist (BVerwG, Urteil vom 27.2.1992 - 5 C 48.88 - BVerwGE 90, 65 [zum Berliner Gesetz über die Gewährung von Leistungen an Zivilblinde, Gehörlose und Hilflose - ZGHG -]; Urteil vom 17.12.1982 - 7 C 11.81 - BVerwGE 66, 315 [zur Rundfunkgebührenbefreiung]; Urteil vom 11.7.1985 - 7 C 44.83 - BVerwGE 72, 8 [zur Rundfunkgebührenbefreiung]; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 18.6.1990 - 6 S 316/90 - juris [zum BliHG]). Deshalb ist seit der Entziehung des Merkzeichens „Bl“ durch die - bestandskräftige - Entscheidung des Versorgungsamtes vom 12.02.2003 davon auszugehen, dass der Kläger nicht mehr die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 BliHG erfüllt (dazu, dass auch die negative Feststellung bindet: BVerwG, Urteil vom 11.7.1985, a. a. O., juris Rn. 13). |
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| | Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BliHG hat der Blinde jede Änderung der Tatsachen, die für die Gewährung der Landesblindenhilfe maßgebend sind, unverzüglich anzuzeigen. Verstößt er vorsätzlich gegen diese Verpflichtung, so kann die Landesblindenhilfe gekürzt oder entzogen werden (§ 6 Abs. 2 BliHG). Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, der Entzug des Merkzeichens „Bl“ durch die Entscheidung des Versorgungsamtes vom 12.02.2003 habe bei dem Kläger diese Informationspflicht nicht auslösen müssen, weil für ihn nicht erkennbar gewesen sei, dass die Gewährung von Landesblindenhilfe daran anknüpfe. Auch die Tatsache, dass er am 17.05.2006 in einem Formular des Beklagten wahrheitswidrig die Frage nach dem Vorliegen dieses Merkzeichens bejaht hat, habe keinen Einfluss auf die Gewährung der Landesblindenhilfe im Rückforderungszeitraum gehabt. Gemeint ist damit ersichtlich, dass diese Falschangabe nicht ursächlich gewesen sein kann für die im Rückforderungszeitraum geleisteten Zahlungen. |
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| | Indessen greift diese Einschätzung zu kurz. Denn zum einen wird damit der Indizwirkung, die von dieser Falschangabe ausgeht, nicht ausreichend Rechnung getragen. Gerade die Tatsache, dass der Kläger noch mehr als drei Jahre nach dem Entzug des Merkzeichens dessen Fortgeltung wahrheitswidrig vorgab, deutet darauf hin, dass ihm dessen Bedeutung für die weitere Gewährung von Landesblindenhilfe durchaus bewusst war und er darauf vertraute, dass kein Datenaustausch zwischen den Behörden erfolgt sei oder erfolgen werde, der ihn entlarven könnte. Es ist deshalb davon auszugehen, dass sich der Kläger schon bei Erhalt der „Entzugsverfügung“ des Versorgungsamtes vom 12.02.2003 dessen bewusst war, dass er diesen Umstand der für die Gewährung von Landesblindenhilfe zuständigen Behörde anzeigen muss. Denn wenn er sogar noch Jahre später ersichtlich wissentlich falsche Angeben macht, spricht nichts für die Annahme, er habe - jedenfalls anfänglich - die Bedeutung der Streichung des Merkzeichens „Bl“ verkannt. Vielmehr spricht alles dafür, dass es dem Kläger oblegen hätte, den Merkzeichenentzug unverzüglich der für die Gewährung der Landesblindenhilfe zuständigen Stelle mitzuteilen und die pflichtwidrige (vgl. § 6 Abs. 1 BliHG) Unterlassung dieser Mitteilung ursächlich war für die zu Unrecht weiter gewährte Blindenhilfe. Diese Unterlassung für sich genommen hätte allerdings wohl nur zur Folge, dass die Hilfe gekürzt oder entzogen werden kann (§ 6 Abs. 2 BliHG), wobei unter „Entzug“ ersichtlich nicht nur die künftige Vorenthaltung von Leistungen zu verstehen ist, sondern auch die Rückforderung in der Vergangenheit geleisteter Zahlungen. Ob durch das Wort „kann“ in § 6 Abs. 2 BliHG der Behörde Ermessen eingeräumt werden soll, erscheint dem Senat allerdings zweifelhaft, weil bei einem vorsätzlichen Verschweigen maßgebender Tatsachen wohl kaum noch Umstände als abwägungsbeachtlich denkbar sind, die gegen eine Rückforderung sprechen könnten. |
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| | Diese Frage kann aber letztlich offen bleiben, weil das Verwaltungsgericht zum anderen mit seiner Argumentation das Zusammenwirken der §§ 6 Abs. 2 und 5 Abs. 3 BliHG verkannt hat, bei dem es letztlich auf eine Kausalität der pflichtwidrig unterlassenen Anzeige für die eingetretene Überzahlung nicht ankommt. § 6 BliHG bezieht sich ersichtlich in erster Linie auf diejenigen für die Gewährung der Landesblindenhilfe maßgebenden Umstände, die in die persönliche Sphäre des Betroffenen fallen. § 5 Abs. 3 BliHG betrifft dagegen die Fälle, in denen sich die maßgebenden Umstände aufgrund objektiver Ursachen ändern, z. B. wegen einer Änderung der Rechtslage, deren Wirkung - selbstverständlich - nicht von einer Anzeige des Betroffenen abhängt. Nach seinem Wortlaut scheint zwar § 5 Abs. 3 Satz 1 BliHG nur eine Wirksamkeitsregel zu enthalten, nämlich darüber, dass eine Zahlungsänderung oder -einstellung erst zum jeweiligen Monatsende wirksam wird. Indessen ergäbe ein solches Verständnis keinen Sinn, denn eine Zahlungseinstellung wird per se mit ihrer Vornahme wirksam. Die Vorschrift muss deshalb - soll sie einen Sinn ergeben - so gelesen werden, dass sie eine Änderung oder Einstellung der Zahlung zum Ende des Monats verlangt, in dem die Voraussetzungen, also diejenigen des § 1 Abs. 1 bis 3 BliHG, sich geändert haben oder entfallen sind. |
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| | Daran knüpft § 5 Abs. 3 Satz 3 BliHG die Rechtsfolge, dass überzahlte Beträge anzurechnen oder einzuziehen sind. Eine Anrechnung kommt dabei erkennbar dann in Betracht, wenn die Hilfe zwar weitergewährt wird, ihr Umfang sich aber aufgrund der geänderten Voraussetzungen verringert hat, so dass die überzahlten Beträge mit den künftigen Hilfeleistungen verrechnet werden können. Mit der Einziehung kann dagegen nur der Fall gemeint sein, dass die Voraussetzungen für die Blindenhilfe zuvor gänzlich entfallen waren und deshalb zu Unrecht gezahlte Beträge zurückzuerstatten sind. Dass das Gesetz mit „einzuziehen“ die Rückforderung von Leistungen meint, ergibt sich unmittelbar aus dem nachfolgenden Satz 4, der nur dann einen Verzicht auf die Rückforderung zulässt, wenn sie zu einer unbilligen Härte führen würde. Daraus folgt zugleich, dass die Rückforderung überzahlter Beträge im Grundsatz nicht im Ermessen der Behörde steht, sondern nur dann ein „Verzichtsermessen“ eröffnet ist, wenn eine unbillige Härte droht. Diese Sichtweise wird bestätigt durch § 5 Abs. 4 BliHG. Denn er sieht - ohne jede Einschränkung, also auch bei drohender unbilliger Härte - eine Rückerstattung der überzahlten Beträge der Landesblindenhilfe vor, wenn Leistungen, die nach § 3 BliHG auf die Landesblindenhilfe anzurechnen sind, also Leistungen, die dem Blinden nach anderen Vorschriften zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen zustehen, oder Pflegeleistungen, nachgezahlt werden. Liegen sonach die Voraussetzungen dafür vor, dass die Behörde grundsätzlich - außer bei drohender unbilliger Härte - überzahlte Beträge zurückverlangen muss, so kann diese gesetzlich bindende Pflicht nicht dadurch zu einer Ermessensentscheidung relativiert werden, weil - zusätzlich - auch die Voraussetzungen für einen Leistungsentzug nach § 6 Abs. 2 BliHG vorliegen. |
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| | Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus, dass der Beklagte verpflichtet war und ist, die seit dem Ende des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Gewährung von Landesblindenhilfe infolge der Statusentziehung durch die Streichung des Merkzeichens „Bl“ seitens des Versorgungsamtes entfallen sind, gezahlten Beträge zurückzufordern. Dazu bedurfte es - wie auch der Beklagte zutreffend erkannte - der Aufhebung der Bewilligungsbescheide vom 19. und 25.09.1997. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist diese in dem angefochtenen Bescheid vom 18.10.2006 erfolgte Aufhebung nicht deshalb rechtswidrig, weil der Beklagte keine Ermessenserwägungen angestellt hat. Dem Verwaltungsgericht ist allerdings insoweit zu folgen, dass es wohl der ergänzenden Heranziehung der §§ 48, 49 LVwVfG bedarf, weil das BliHG keine Regelungen über die Aufhebung von Bewilligungsbescheiden enthält und das SGB X keine Anwendung findet (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 26.11.2009 - 12 K 1614/09 - juris), wenn auch die Auffassung vertretbar sein mag, dass die aus § 5 Abs. 3 Satz 3 BliHG folgende Pflicht zur Anrechnung bzw. Einziehung überzahlter Beträge konkludent die Ermächtigung zur entsprechenden Änderung bzw. Aufhebung entgegen stehender Bewilligungsbescheide umfasst. Jedenfalls folgt aus dieser Verpflichtung, dass das „an sich“ in den §§ 48 und 49 LVwVfG eingeräumte Ermessen in diesen Fällen auf Null reduziert ist. Mit anderen Worten: Liegen die Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 Satz 3 BliHG vor, so muss - von drohender unbilliger Härte abgesehen - die zuständige Behörde die rechtswidrig gewordenen Bewilligungsbescheide aufheben, um den Weg für die gesetzlich gebotene Rückforderung der überzahlten Beträge frei zu machen. Deshalb kann auch die seitens des Beklagten problematisierte Frage dahinstehen, ob § 48 LVwVfG für erst nachträglich rechtswidrig gewordene Verwaltungsakte überhaupt gilt (bejahend: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.9.2001 - 8 S 641/01 - VBlBW 2002, 208). |
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| | Schließlich ist die Feststellung des Beklagten nicht zu beanstanden, dass die Rückforderung nicht zu einer unbilligen Härte im Sinne des § 5 Abs. 3 Satz 4 BliHG führe. Dem Vortrag des Klägers - namentlich im Berufungsverfahren - lassen sich dafür keine hinreichenden Anhaltspunkte entnehmen, zumal er bereits im Ausgangsbescheid ausdrücklich auf die Möglichkeit einer Stundung hingewiesen wurde. |
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| | Nach allem ist der Berufung des Beklagten mit der Kostenfolge aus den §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO stattzugeben und die Klage unter Abänderung des Gerichtsbescheids des Verwaltungsgerichts abzuweisen. |
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| | Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist. |
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