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| | Die Klägerin, die im Bezug laufender Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II steht, wendet sich gegen die Absenkung von Arbeitslosengeld II um 100 v.H. für die Zeit vom ... 2011 bis zum ... 2011. |
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| | Die 1959 geborene Klägerin, eine Schwerbehinderte zu deren Gunsten ein Grad der Behinderung (GdB) von seit dem ... 1975 von 50 v.H. und seit dem ... 1991 von 60 v.H. wegen des angeborenen Fehlens des linkem Unterarms und der linken Hand sowie wegen psychovegetativer Dysregulation festgestellt worden ist (vgl. Bescheide des Versorgungsamts Karlsruhe vom ... 1975 und vom ... 1991), unterzog sich am ... 2010 stationär der rechtsseitigen Medianus Neurolyse im Kreiskrankenhaus M.. |
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| | Mit Eingliederungsvereinbarung durch Verwaltungsakt vom ... 2011 gab der Beklagte der Klägerin auf, pro Monat mindestens jeweils zwei Bewerbungsbemühungen um sozialversicherungspflichtige oder geringfügige Beschäftigungsverhältnisse zu unternehmen und Nachweise darüber bis zum 01. des Folgemonats der Behörde vorzulegen. In der Eingliederungsvereinbarung durch Verwaltungsakt wurde die Klägerin über die Rechtsfolgen unterlassener Eigenbemühungen und des Nachweises der Vorlage selbiger belehrt. Am ... 2011 sprach die Klägerin persönlich bei der Mitarbeiterin V. des Beklagten vor. Dort wurde ihr die wiederholte Nichteinhaltung der Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt vom ... 2011 vorgehalten. |
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| | Mit Absenkungsbescheid vom ... 2011 verfügte der Beklagte den Wegfall des Arbeitslosengeldes II zu Gunsten der Klägerin für die Zeit vom ... 2011 bis zum ... 2011. Von der Absenkung betroffen sei die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts. Zur Begründung hieß es, die Klägerin habe trotz Belehrung über die Rechtsfolgen ihre in der Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt vom ... 2011 festgelegten Pflichten nicht erfüllt, da sie Eigenbemühungen nicht nachgewiesen habe. Gründe, die dieses Verhalten erklärten oder als wichtig im Sinne der Vorschriften des SGB XII anzuerkennen seien, seien trotz Aufforderung nicht angegeben oder nachgewiesen worden. Auf Antrag könne die Klägerin in angemessenem Umfang ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen - insbesondere in Form von Lebensmittelgutscheinen - erhalten. Dem Absenkungsbescheid, der im Übrigen nur als Entwurf (Bl. 500) aktenkundig war, fehlte darüber hinaus ein Postabgangsvermerk. |
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| | Am ... 2011 hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Karlsruhe erhoben. |
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| | Das Sozialgericht hat in der Klageerhebung zugleich eine wirksame Widerspruchserhebung erkannt und den Beklagten zur Durchführung des Widerspruchsverfahrens aufgefordert. Daraufhin hat der Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen den Absenkungsbescheid vom ... 2011 mit Widerspruchsbescheid vom ... 2011 als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung heißt es, die Klägerin habe ihre Pflichten aus der Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt vom ... 2011 - nämlich Nachweise über Eigenbemühungen vorzulegen - nicht eingehalten. Ein wichtiger Grund für dieses Verhalten stehe der Klägerin nicht zur Seite. Nachdem der Klägerin das Arbeitslosengeld II in vorangegangenen Absenkungsverfahren zunächst um 30 v.H. und sodann um 60 v.H. jeweils bezogen auf drei Monate abgesenkt worden sei, sei nun für den streitgegenständlichen Zeitraum von April 2011 bis Juni 2011 eine Absenkung der Regelleistung um 100 v.H. zu verhängen gewesen. |
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| | Die Klägerin trägt im Klageverfahren vor, sie habe sich in Folge ihrer erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen nicht um Arbeitsstellen bewerben können. Dementsprechend habe sie auch keine Eigenbemühungen gegenüber dem Beklagten nachzuweisen gehabt. |
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| | den Absenkungsbescheid vom ... 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... 2011 aufzuheben. |
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| | Er bezieht sich auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden. |
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| | Das Gericht hat Beweis erhoben durch Anhörung der von der Klägerin als behandelnde Ärzte benannten Mediziner im Wege schriftlicher sachverständiger Zeugenaussagen. |
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| | Geäußert hat sich der Neurologe R..., N... mit Aussage vom ... 2011. Darin führt der er aus, die Klägerin am ... 2011 in seiner Praxis untersucht und behandelt zu haben. An ihrer rechten Hand sei noch eine leichte Schwäche und bestehende Kribbelparästhesien festzustellen gewesen. |
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| | Der Radiologe Dr. S..., M..., hat dem Gericht unter dem ... 2011 mitgeteilt, die Klägerin sei seit 1989 bei ihm regelmäßig zur Diagnostik beider Mammae erschienen. Am ... 2010 sei die letzte Mammographie durchgeführt worden. Am ... 2011 sei ein MRT der Halswirbelsäule durchgeführt worden. Dabei sei eine Dehydrierung aller zervikalen Discusfächer bei Instabilität mit reaktiver Uncovertebralarthrose zu beschreiben gewesen, betont bei den Halswirbeln 5-6 und 6-7. Es habe eine grenzwertige Weite der entsprechenden Neuroforamen sowie eine Wurzelkompression von C6 und C7 bestanden. |
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| | Der Chirurg und Unfallchirurg Dr. K..., Krankenhaus M..., hat dem Gericht unter dem ... 2011 berichtet, die Klägerin am ..., ... und ... 2010 sowie am ... 2010 und am ... 2010 sowie am ... 2011 behandelt zu haben. Bei den Untersuchungen von Januar 2011 bis einschließlich Juni 2011 sei der Verdacht auf ein Sulcus ulnaris Syndrom rechts geäußert worden. Im Bereich des 4. und 5. Fingers rechts seien Sensibilitätsminderungen und Schmerzen festzustellen gewesen, vor allem im 5. Finger. Die Narbe am rechten Handgelenk nach der Operation am ... 2010 sei reizlos gewesen. |
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| | Darüber hinaus hat die Klägerin dem Gericht eine auf den ... 2012 datierende ärztliche Bescheinigung des Orthopäden Dr. Dr. D..., M..., vorgelegt, in der dieser über die im Kreiskrankenhaus M... am ... 2010 stationär durchgeführte rechtsseitige Medianus Neurolyse der Klägerin berichtet. Darin führt Dr. Dr. D... aus, eine AU -Ausstellung von zwei bis drei Wochen sei bei einer solchen Maßnahme üblich. Dies gelte insbesondere, wenn wie vorliegend, die Patientin nur über den rechten Arm verfüge. Offensichtlich hätten bei der Klägerin aber weiterhin Beschwerden bestanden, dies ergebe sich aus ihm vorliegenden Arztberichten des Kreiskrankenhauses M... vom ... 2010 und ... 2011. Selbst der Neurologe R... bestätige am ... 2011 noch ein leichtes sensibles CTS. Grad unter dem Aspekt der Einhändigkeit ergebe sich dadurch im vorliegenden Fall eine deutlich verlängerte AU-Zeit. |
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| | Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der dem Gericht vorliegenden Behördenakte (1 Band), den Inhalt der beigezogenen Schwerbehindertenakte (2 Bände) und den Inhalt der Prozessakte (S 4 AS 2005/11) Bezug genommen. |
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