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| | Der Kläger macht equal-pay-Ansprüche gem. § 10 Abs. 4 AÜG geltend. Insgesamt fordert er für den Zeitraum 07.10.2009 bis 29.08.2010 restliche Lohnzahlungen in Höhe von 6.306,45 Euro brutto. Diese gliedern sich wie folgt auf: |
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| 126 Arbeitsstunden x 4,17 Euro brutto = 525,42 Euro brutto ./. 13,55 Euro brutto (Zuschlagszahlungen) = 511,87 Euro brutto |
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| (140 Arbeitsstunden + 7 Urlaubsstunden) x 4,17 Euro brutto = 612,99 Euro brutto ./. 137,32 Euro brutto = 475,67 Euro brutto |
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| (119 Arbeitsstunden + 35 Urlaubsstunden + 7,29 Feiertagsstunden) x 4,17 Euro brutto = 672,58 Euro brutto . /. 63,29 Euro brutto = 609,29 Euro brutto |
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| (105 Arbeitsstunden + 28 Urlaubsstunden + 16,43 Feiertagsstunden) x 4,17 Euro brutto = 623,12 Euro brutto ./. 38,29 Euro brutto = 584,83 Euro brutto |
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| (112 Arbeitsstunden + 28 Stunden EFZ) x 4,17 Euro brutto = 583,80 Euro brutto ./. 51,52 Euro brutto = 532,28 Euro brutto |
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| 161 Arbeitsstunden x 4,17 Euro brutto = 671,37 Euro brutto ./. 138,99 Euro brutto = 532,38 Euro brutto |
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| (140 Arbeitsstunden + 14,24 Feiertagsstunden) x 4,17 Euro brutto = 643,18 Euro brutto ./. 53,40 Euro brutto = 589,78 Euro brutto |
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| (133 Arbeitsstunden + 13,59 Feiertagsstunden) x 4,17 Euro brutto = 611,28 Euro brutto ./. 54,44 Euro brutto = 556,84 Euro brutto |
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| (140 Arbeitsstunden + 7 Urlaubsstunden + 6,31 Feiertagsstunden) x 4,17 Euro brutto = 639,30 Euro brutto ./. 35,11 Euro brutto = 604,19 Euro brutto |
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| 154 Arbeitsstunden x 4,65 Euro brutto = 716,10 Euro brutto ./. 56,53 Euro brutto = 659,57 Euro brutto |
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| 154 Arbeitsstunden x 4,65 Euro brutto = 716,10 Euro brutto ./. 66,55 Euro brutto = 649,55 Euro brutto. |
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| | Das Arbeitsverhältnis der Parteien bestand vom 26.08.2009 bis zum 15.11.2010. Der Beklagte stellte den Kläger als PC-Techniker zur Überlassung an andere Unternehmen ein. Er verfügt über die Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung. |
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| | Der Arbeitsvertrag der Parteien vom 24.08.2009 verwies auf die „Tarifverträge“ der Tarifgemeinschaft Christliche Gewerkschaften Zeitarbeit und PSA (CGZP) und des Arbeitgeberverbands Mittelständischer Personaldienstleister (AMP). In Nr. 1 des Arbeitsvertrags hieß es u.a.: |
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| „Der Mitarbeiter wird als PC-Techniker eingestellt. Die Beschreibung der zu leistenden Tätigkeiten findet sich in Anlage 1 zu diesem Vertrag. … |
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| | Besondere Leistungsmerkmale und ggf. hierfür erforderliche berufliche Qualifikationen richten sich nach den jeweils zu besetzenden Arbeitsplätzen in den Entleihbetrieben. Die einzelnen zum Aufgabenbereich gehörenden Tätigkeiten werden im Rahmen der Einsatzanweisung schriftlich vereinbart. |
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| U. ist gem. Ziffer 2.4.2 MTV berechtigt, dem Mitarbeiter eine Tätigkeit zu übertragen, die einer niedrigeren Entgeltgruppe zuzuordnen ist, wobei der Mitarbeiter gleichwohl entsprechend seiner bisherigen tarifvertraglichen Eingruppierung zu vergüten ist. …“ |
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| | Die Nr. 6.1 des Arbeitsvertrags lautete: |
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| | „Die Vergütung richtet sich nach dem für den Mitarbeiter jeweils maßgeblichen ERTV und ETV. Entsprechend der festgelegten Entgeltgruppe 3 erhält der Mitarbeiter pro Stunde 8,36 Euro brutto.“ |
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| | Ab 01.01.2010 betrug der Stundenlohn West für die Entgeltgruppe 3 8,66 Euro. Der Beklagte zahlte dem Kläger einen Stundenlohn einschließlich einer „AT-Zulage“ in Höhe von 8,36 Euro brutto zzgl. Überstundenzuschläge in Höhe von 25 % und Nachtzuschläge in Höhe von 20 %. Reisezeiten des Klägers zwischen seinem Wohnort D. und dem Einsatzort H. vergütete der Beklagte als Arbeitszeiten. Zudem zahlte der Beklagte dem Kläger ein Abwesenheitsgeld (VMA) ab mehr als acht Stunden Abwesenheit vom Wohnort/Tag. Je nach Dauer der Abwesenheit betrug das Abwesenheitsgeld 6,00 bis 24,00 Euro netto/Tag. Die vereinbarte Mindestarbeitszeit betrug 7 Stunden täglich. |
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| | Der Beklagte entlieh den Kläger im Zeitraum 26.08.2009 bis 29.08.2010 an die G. L. Deutschland GmbH. In welcher Funktion der Kläger verliehen wurde und ob er im genannten Zeitraum ohne Unterbrechungen der G. überlassen wurde, ist im Detail zwischen den Parteien streitig. Ein PC-Techniker, der bei der G. L. Deutschland GmbH eingestellt war, verdiente in der 40-Stunden-Woche folgende Monatslöhne: |
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| - 26.08.2009 bis 30.06.2010: 2.170,-- Euro brutto (12,53 Euro brutto/Stunde) - 01.07.2010 bis 29.08.2010: 2.255,-- Euro brutto (13,01 Euro brutto/Stunde). |
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| | Die G. zahlte ihren PC-Technikern weder Überstunden- noch Nachtzuschläge. Ebenso wenig wurden Reisezeiten als Arbeitszeiten vergütet oder Abwesenheitsgeld gezahlt. Die G. ist nicht tarifgebunden. |
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| | Vom 26.08. bis 10.09.2009 besuchte der Kläger einen Lehrgang der G. für PC-Techniker in deren Niederlassung H.. Anschließend arbeitete er vom 14. bis 18.09. in der G.-Niederlassung B.. |
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| | Im Oktober arbeitete der Kläger zumindest 77,08 Stunden für die G.. Der Beklagte vergütete ihm weitere 18,5 Stunden Reisezeit (s. Anlage B 4 zum Schriftsatz des Beklagten vom 06.05.2013, Prozessakte des Arbeitsgerichts (in Folgendem: Arb), Bl. 216 f.). Insgesamt zahlte der Beklagte den Lohn für 154 Arbeitsstunden, wobei er das Arbeitszeitkonto des Klägers mit 58,42 Minusstunden belastete (s. im Einzelnen Lohnabrechnung 10/2009, Anlage K 7 zur Klagschrift, Arb Bl. 51). |
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| | Vom 19. bis 30.10. (43. und 44. KW) arbeitete der Kläger als PC-Techniker in der Niederlassung (Repair-Center) H.der G.. |
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| | Im November 2009 arbeitete der Kläger 238 Stunden (gemessen an den ausgewiesenen Überstunden 198,5 Stunden) für die G., von denen der Beklagte 140 vergütete und 98 dem Arbeitszeitkonto des Klägers gutschrieb, das erstmals einen positiven Saldo (28,75 Stunden) aufwies. Zusätzlich hatte der Kläger im November einen Tag Urlaub. Im Einzelnen wird auf die Lohnabrechnung des Beklagten für diesen Monat, Anlage K 8, Arb Bl. 52 verwiesen. |
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| | Vom 01. bis 23.12. arbeitete der Kläger 158,5 Stunden für die G., von denen der Beklagte 119 Stunden vergütete und 39,5 Stunden dem Arbeitszeitkonto des Klägers gutschrieb (+ 68,25 Stunden). Vom 24. bis 31.12. hatte der Kläger Urlaub (5 Urlaubstage). Im Einzelnen wird auf die Lohnabrechnung des Beklagten, Anlage K 9, Arb Bl. 53 verwiesen. |
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| | Für die gesetzlichen Feiertage 01. und 06.01. vergütete der Beklagte 16,43 Stunden. Darüber hinaus hatte der Kläger in der ersten Kalenderwoche (04. bis 08.01.) Urlaub. Im restlichen Januar arbeitete er 85,67 Stunden für die G.. Der Beklagte zahlte dem Kläger 105 Arbeitsstunden und belastete das Arbeitszeitkonto des Klägers mit 19,33 Minusstunden (Saldo am Ende des Monats: 48,92 Stunden). Im Einzelnen wird auf die Lohnabrechnung des Beklagten, Anlage K 10, Arb Bl. 54 verwiesen. |
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| | Die G. setzte den Kläger vom 20. bis 22.01. als PC-Techniker in der Niederlassung H. ein. |
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| | Der Kläger war an vier Arbeitstagen krank. Der Beklagte leistete Entgeltfortzahlung für 28 Arbeitsstunden. Den restlichen Monat arbeitete der Kläger 101,75 Stunden für die G.. Der Beklagte vergütete 112 weitere Arbeitsstunden und belastete das Arbeitskonto des Klägers mit 10,25 Stunden (+ 38,67 Stunden). Im Einzelnen wird auf die Lohnabrechnung des Beklagten, Anlage K 11, Arb Bl. 55 verwiesen. |
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| | Im März arbeitete der Kläger 198 Stunden für die G.. Der Beklagte vergütete 161 Stunden und schrieb 37 Stunden dem Arbeitszeitkonto des Klägers gut (+ 75,67 Stunden). Im Einzelnen wird auf die Lohnabrechnung des Beklagten, Anlage K 12, Arb Bl. 56 verwiesen. |
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| | Dem Kläger wurden zwei Wochenfeiertage mit 14,24 Stunden vergütet. Im Übrigen arbeitete er 100,25 Stunden für die G.. Der Beklagte zahlte weitere 140 Stunden und belastete das Arbeitszeitkonto des Klägers mit 39,75 Stunden (+ 35,92 Stunden). Im Einzelnen wird auf die Lohnabrechnung des Beklagten, Anlage K 13, Arb Bl. 57 verwiesen. |
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| | Der Beklagte zahlte im Mai für zwei Wochenfeiertage das Entgelt für 13,59 Arbeitsstunden fort. Der Kläger arbeitete 133 Stunden für die G.. Im Einzelnen wird auf die Lohnabrechnung des Beklagten, Anlage K 14, Arb Bl. 58 verwiesen. |
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| | Der Beklagte zahlte für den Ausfall von Arbeitszeit an Fronleichnam 6,31 Stunden und für einen Urlaubstag des Klägers 7 Stunden. Der Kläger arbeitete im Juni 93 Stunden. Der Beklagte vergütete weitere 140 Arbeitsstunden und belastete das Arbeitszeitkonto des Klägers mit 47 Minusstunden (fortgeschriebener Saldo anknüpfend an die Mai-Abrechnung ./. 11,08 Stunden/auf Lohnabrechnung ausgewiesener Saldo: ./. 51,08 Stunden). Im Einzelnen wird auf die Lohnabrechnung des Beklagten, Anlage K 15, Arb Bl. 59 verwiesen. |
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| | Der Kläger arbeitete mindestens 88 Stunden für die G.. Der Beklagte vergütete 154 Stunden und belastete das Arbeitszeitkonto des Klägers mit 66 Stunden (ausgewiesener Saldo: ./. 117,08 Stunden). Im Einzelnen wird auf die Lohnabrechnung des Beklagten, Anlage K 16, Arb Bl. 60 verwiesen. |
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| | In diesem Monat arbeitete der Kläger 179,16 Stunden für die G.. Es fielen weitere 37,5 Stunden vergütungspflichtige Reisezeiten an. Der Beklagte zahlte dem Kläger 154 Arbeitsstunden und schrieb dem Arbeitszeitkonto des Klägers 62,66 Stunden gut (ausgewiesener Saldo: /. 54,42 Stunden). Im Einzelnen wird auf die Lohnabrechnung des Beklagten, Anlage K 17, Arb Bl. 61 verwiesen. |
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| | Der Kläger arbeitete in diesem Monat durchgehend als PC-Techniker in der Niederlassung H. der G.. |
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| | Der Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis der Parteien mit Schreiben vom 15.10.2010 fristlos, hilfsweise fristgemäß. Der Kläger erhob gegen die Kündigung vor dem Arbeitsgericht D. Kündigungsschutzklage. Er kündigte die folgenden Klaganträge an: |
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| | „1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die außerordentliche fristlose Kündigung des Beklagten vom 15.10.2010 nicht mit sofortiger Wirkung aufgelöst wurde; |
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| | 2. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die hilfsweise ausgesprochene ordentliche fristgerechte Kündigung des Beklagten vom 15.10.2010 nicht aufgelöst werden wird; |
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| | 3. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die in der „Änderung des Arbeitsvertrags“ vom 26.08.2010 vorgesehene Verlängerung der Befristung zum 31.08.2011 in Folge einer Befristung mit Ablauf des 31.08.2011 enden wird.“ |
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| | Vorsorglich machte der Kläger in der Klagschrift mit Hinweis auf die vertragliche Ausschlussklausel u.a. „ sämtliche vertragliche Ansprüche des Klägers auf Vergütung“ geltend. |
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| | Die Parteien schlossen am 19.11.2010 vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf einen Prozessvergleich ab (Anlage K 21 zum Schriftsatz des Klägers vom 28.01.2013, Arb Bl. 117 f.). Dieser enthielt u.a. folgende Regelungen: |
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| | „1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund arbeitgeberseitiger ordentlicher, fristgemäßer Kündigung aus betrieblichen Gründen mit dem Ablauf des 15.11.2010 sein Ende gefunden hat. |
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| | 4. Bis zum Beendigungszeitpunkt wird das Arbeitsverhältnis durch die Beklagte auf der Grundlage einer monatlichen Bruttovergütung in Höhe von 1.500,-- EUR (i.W. eintausendfünfhundert Euro, Cent wie nebenstehend) abgerechnet. |
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| | 7. Damit ist der vorliegende Rechtsstreit erledigt.“ |
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| | Die G. L. Deutschland GmbH erteilte dem Kläger mit Schreiben ihrer Rechtsanwälte vom 11.07.2012 (Anlage K 3 zur Klagschrift, Arb Bl. 43 ff.) zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt vom 23.02.2012 (3 Ca 2436/11) Auskunft über das Einkommen eines bei ihr angestellten PC-Technikers. Die Klagschrift ging am 10.12.2012 beim Arbeitsgericht ein und wurde dem Beklagten am 17.12.2012 zugestellt. |
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| | Der Kläger hat vorgetragen, |
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| | da der Arbeitsvertrag der Parteien nicht auf einen gültigen Tarifvertrag verweise, richte sich sein Vergütungsanspruch für den Zeitraum 26.08.2009 bis 29.08.2010, in dem er ohne Un-terbrechung für die G. als PC-Techniker gearbeitet habe, nach § 10 Abs. 4 AÜG. Für ihn seien daher die Entgeltbedingungen eines PC-Technikers der G. maßgeblich. Es ergebe sich für den genannten Zeitraum ein restlicher Vergütungsanspruch in Höhe von 7.108,42 Euro brutto (zur Berechnung im Einzelnen s. Klagschrift). |
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| | Die von dem Beklagten geltend gemachte Unterscheidung zwischen den Tätigkeiten eines PC-Technikers und eines Rollout-Technikers sei unerheblich. Zum einen sei er vom Beklagten als PC-Techniker eingestellt worden. Zum anderen handele es sich um eine künstliche Unterscheidung. Der PC-Techniker erledige auch sog. Rollout-Tätigkeiten. |
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| | Der Kläger hat beantragt, |
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| | den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 7.108,42 EUR brutto nebst Jahreszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit Klagzustellung zu zahlen. |
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| | Der Beklagte hat beantragt, |
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|
| | der Kläger sei nicht ohne Unterbrechung bei der G. eingesetzt gewesen. In den folgenden Zeiträumen habe er ihn nicht an die G. verliehen: |
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| - 19.09.2009 bis 18.10.2009 - 24.12.2009 bis 19.01.2010 - 02.07.2010 bis 20.07.2010. |
|
| | Hinzu komme, dass der Kläger nur in den folgenden Zeiträumen als PC-Techniker für die G. gearbeitet habe: |
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| - 19.10.2009 bis 30.10.2009 - 20.01.2010 bis 22.01.2010 - 02.08.2010 bis 27.08.2010. |
|
| | Für die übrigen Zeiträume könne der Kläger nicht das Vergleichsentgelt eines PC-Technikers der G. geltend machen. In diesen Zeiträumen habe der Kläger für die G. lediglich die weniger qualifizierten Arbeiten eines Rollout-Technikers geleistet (zur Unterscheidung der Beklagten s. im Einzelnen: Anlagen B 1 und B 2 zum Schriftsatz der Beklagten vom 22.02.2013, Arb Bl. 156 f.). Die G. selbst beschäftige keinen Rollout-Techniker. Die Anlage B 2 (Tätigkeitsbeschreibung PC-Techniker) sei dem Arbeitsvertrag der Parteien beigefügt gewesen. Es handele sich um die Anlage 1 zum Arbeitsvertrag, auf die in Nr. 1 des Arbeitsvertrags verwiesen werde. |
|
| | Unabhängig hiervon stünden dem Kläger die geltend gemachten equal-pay-Ansprüche nicht zu, weil sie durch den Prozessvergleich der Parteien vom 19.11.2010 verbraucht seien. Die Ziff. 7 des Prozessvergleichs erfasse auch die im Kündigungsschutzverfahren geltend gemachten Ansprüche des Klägers auf Vergütung. |
|
| | Sollten dennoch equal-pay-Ansprüche des Klägers bejaht werden, sei in die Vergleichsberechnungen auch das Tagesgeld mitaufzunehmen. Bei den VMA-Leistungen handele es sich um Entgelt. Sie dienten nicht dem Ausgleich der Mehrausgaben, die mit einem vom Heimatort entfernten Arbeitsort verbunden seien. Die VMA-Zahlungen seien mit dem Kläger unter dem Stichwort der „Bruttoäquivalenz“ als Ausgleich für die nach Tarifvertrag vergleichsweise geringere Vergütung besprochen worden. Der Kläger habe bei den Vertragsverhandlungen darauf hingewiesen, dass ihm das Tarifentgelt zu niedrig sein könne. Er (der Beklagte) habe ihm erläutert, dass die VMA-Zahlungen zu einer signifikanten Erhöhung des Nettoentgelts führten. Das habe den Kläger zufrieden gestellt. |
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| | Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 17.05.2013 abgewiesen. Der Beklagte sei zwar grundsätzlich dazu verpflichtet, dem Kläger den Lohn eines vergleichbaren Mitarbeiters der G. zu zahlen. Der Arbeitsvertrag der Parteien verweise auf keinen gültigen Tarifvertrag. Es lasse sich anhand der Angaben des Klägers jedoch nicht feststellen, was vergleichbare Mitarbeiter der G. über den vom Kläger geltend gemachten Zeitraum verdient hätten. Die Auskunft der G. beziehe sich nur auf PC-Techniker. Derartige Tätigekiten habe der Kläger in H. aber nur in den folgenden Zeiträumen wahrgenommen: |
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| - 19. bis 30.10.2009 - 20. bis 22.01.2010 - 02. bis 27.08.2010. |
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| | Es stehe fest, dass es in jedem der abgerechneten Monate auch Zeiten gebe, in denen der Kläger nicht im Repair-Center der G. in H. eingesetzt gewesen sei. Es wäre daher zunächst erforderlich festzustellen, an welchen Tagen und für wie viele Stunden der Kläger dort eingesetzt gewesen sei, für diese Tage einen Vergütungsanspruch eines vergleichbaren Mitarbeiters der G. zu errechnen und sodann hiervon sämtliche vom Beklagten gezahlten Vergütungsbestandteile abzuziehen. Eine derartige Berechnung sei anhand der vorgelegten Lohnabrechnungen nicht möglich. Eine konkrete Berechnung sei aber schon deshalb unabdingbar, weil nach der Auskunft der G. für vergleichbare Stammarbeitnehmer eine Wochenarbeitszeit von 40 Stunden gegolten habe, während der Kläger gegenüber dem Beklagten zur Ableistung von sieben Arbeitsstunden täglich verpflichtet gewesen sei. Die Klage sei nicht schlüssig, weil sich die Klagforderung nicht errechnen lasse. |
|
| | Das Urteil wurde der Prozessbevollmächtigten des Klägers am 31.05.2013 zugestellt. Am 28.06. ging beim Landesarbeitsgericht der Antrag des Klägers ein, ihm Prozesskostenhilfe zur Durchführung einer Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts zu gewähren. Mit Beschluss vom 23.08.2013 (Bl. 50 f. der Akte) wurde der Antrag in Bezug auf die erstinstanzlich geltend gemachten Vergütungsdifferenzen für den Zeitraum 26.08. bis 06.10.2009 in Höhe von 801,97 Euro brutto zurückgewiesen. Im Übrigen wurde dem Kläger für die beabsichtigte Berufung Prozesskostenhilfe bewilligt. Der Beschluss wurde der Prozessbevollmächtigten des Klägers am 30.08. zugestellt. Nach Eingang der Berufung und der Berufungsbegründung wurde dem Kläger mit Beschluss vom 09.10.2013 für beide versäumten Fristen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erteilt. Die Berufungsbegründung wurde den Prozessbevollmächtigten des Beklagten am 11.09. zugestellt. Die Berufungserwiderung ging am 14.10.2013 innerhalb der verlängerten Berufungserwiderungsfrist beim Landesarbeitsgericht ein. |
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|
| | das Arbeitsgericht hätte nicht zwischen Tätigkeiten als PC-Techniker in H. und Tätigkeiten als Rollout-Techniker an anderen Standorten der G. unterscheiden dürfen. Zum einen habe er erstinstanzlich ein Sachverständigengutachten als Beweis dafür angeboten, dass beide Tätigkeitsfelder zu den Aufgaben eines PC-Technikers gehörten. Zum anderen habe er einen arbeitsvertraglichen Anspruch auf Beschäftigung als PC-Techniker gehabt und sei auch als solcher zu vergüten gewesen. Eine vom Arbeitsvertrag abweichende Vereinbarung sei von den Parteien nicht getroffen worden. |
|
| | Das Arbeitsgericht hätte seine restlichen Vergütungsanspruche für die Zeiträume, für die es von einem Einsatz als PC-Techniker ausgegangen sei, errechnen können (im Einzelnen s. Schriftsatz vom 06.09.2013, S. 4 f., Bl. 68 f. der Akte). |
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|
| | das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 17.05.2013 - 3 Ca 493/12 - abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 6.306,45 EUR brutto nebst Jahreszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit Zustellung der Klage vom 10.12.2012 zu zahlen. |
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| | die Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 17.05.2013 (3 Ca 493/12) zurückzuweisen. |
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|
| | es sei richtig, zwischen den Tätigkeiten eines PC-Technikers und denen eines Rollout-Technikers zu unterscheiden. Außerdem müssten die verleihfreien Zeiten des Klägers berücksichtigt werden. |
|
| | Wenn der Kläger hiergegen einwende, er habe einen arbeitsvertragsrechtlichen Anspruch auf eine Vergütung als PC-Techniker, übersehe er, dass er diese Vergütung, nämlich den Stundenlohn einschließlich einer AT-Zulage in Höhe von 8,36 Euro brutto/Stunde, durchgehend erhalten habe. In einem noch im August 2009 geführten Gespräch habe er den Kläger zudem darauf hingewiesen, er könne ihn nur als Rollout-Techniker einsetzen. Der Kläger sei damit ausdrücklich einverstanden gewesen. |
|
| | Der vom Kläger geltend gemachte Differenzlohnanspruch setze voraus, dass er bei der G. tatsächlich Aufgaben ausgeführt habe, die auch von einem Stammmitarbeiter der G., der mit dem Kläger vergleichbar gewesen sei, ausgeführt worden seien. Hierzu habe der Kläger nichts vorgetragen. Das beruhe darauf, dass die G. keine Arbeitnehmer gehabt habe, die Umzugsarbeiten (Rollout-Tätigkeiten) vorgenommen hätten. Letztlich wolle der Kläger „gleichen Lohn für niedrigere Arbeit“ (die es bei der G. nicht einmal gegeben habe) statt - wie es dem Sinn des equal-pay-Gebots entspreche - „gleichen Lohn für gleiche Arbeit“. |
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| | L. Sch. und K. R., Mitarbeiter der G. L. Deutschland GmbH, wurden als Zeugen vernommen, wegen des Beweisthemas und des Ergebnisses der Beweisaufnahme auf das Verhandlungsprotokoll vom 21.02.2014, Bl. 153 ff. der Akte verwiesen. |
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| | Nach Abschluss der mündlichen Verhandlung reichten die Parteien die Schriftsätze vom 10.3. und 12.03.2014 ein (Bl. 166 ff. bzw. 174 f. der Akte). Auf ihren Inhalt wird verwiesen. |
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