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| | Die Beklagten sind auf Antrag der Klägerin im Verfahren 7 O 78/10 durch Urteil der Kammer vom 16.03.2012 in Bezug auf im dortigen Tenor näher beschriebene Einpackbänder zum Schutz eines Formstücks gegen Korrosion und Zusammensetzungen, die geeignet sind, Formstücke gegen Korrosion zu schützen, unter anderem verurteilt worden, |
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| | a) Auskunft über Herkunft und Vertriebsweg der unter I.1. bezeichneten Erzeugnisse zu erteilen durch schriftliche Angaben über |
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| | aa) Namen und Anschriften sämtlicher Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer (insbesondere Transport- und Lagerunternehmen) sowie die Stückzahlen der von diesen jeweils hergestellten und/oder ausgelieferten Erzeugnisse, unter Angabe der jeweils bezahlten Preise, |
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| | bb) Namen und Anschriften sämtlicher gewerblicher Abnehmer und Auftraggeber sowie die Stückzahlen der an diese Abnehmer jeweils ausgelieferten und/oder von diesen bestellten Erzeugnisse, jeweils unter Angabe der Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren und der jeweils bezahlten Preise, |
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| | und zwar jeweils unter Beifügung von Kopien der zugehörigen Belege (Rechnungen, Lieferscheine und Zollpapiere); |
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| | b) unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses unter Beifügung von Kopien der zugehörigen Belege (Rechnungen, Lieferscheine und Zollpapiere) vollständig darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu I.1. bezeichneten Handlungen vorgenommen haben, und zwar unter Angabe |
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| | aa) der mit den unter I.1. bezeichneten Erzeugnissen erzielten Umsätze, aufgeschlüsselt nach einzelnen Lieferungen und Typenbezeichnungen und jeweils mit Angabe |
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| - des Zeitpunkts der Lieferung, - der Namen und Anschriften der Abnehmer, - der gelieferten Stückzahlen, - des Stückpreises, |
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| | bb) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungs- und Vertriebskosten unter Angabe der Tatsachen, die die Beurteilung ermöglichen, ob der jeweilige Kostenfaktor ausschließlich durch die Gestehung und/oder den Vertrieb der unter I.1. bezeichneten Erzeugnisse verursacht wurde, |
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| | cc) den mit den unter I.1. bezeichneten Erzeugnissen erzielten Gewinn, |
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| | dd) der betriebenen Werbung unter Aufschlüsselung der Werbeträger, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet sowie bei Internetwerbung der Domains, Schaltungszeiträume und Zugriffszahlen, |
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| - zu den unter I.1.b) und I.1.c) bezeichneten Handlungen die Angaben zu a) nur für die Zeit seit dem 15. August 2007 und die Angaben zu b) nur für die Zeit seit dem 15. September 2007 zu machen sind; - hinsichtlich der Angaben unter a) Angaben zu den Einkaufspreisen erst für die Zeit ab dem 01.09.2008 sowie Angaben zu den Verkaufsstellen erst für die Zeit ab dem 15.08.2007 zu machen sind; - den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nichtgewerblichen Abnehmer sowie ihrer Empfänger von Angeboten statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden und dieser gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf Anfrage jeweils darüber Auskunft zu geben, ob eine bestimmte Lieferung, ein bestimmter Abnehmer, ein bestimmtes Angebot und/oder ein bestimmter Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist. |
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| | Die Beklagten zu 3) und 4) haben mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 20.04.2012 auf das Auskunftsbegehren der Klägerin erstmals inhaltlich geantwortet (Anlage K4). Mit E-Mail vom 16.05.2012 haben die Beklagten zu 1), 2), 5) und 6) mitteilen lassen, sie hätten diesen Angaben nichts hinzuzufügen. Auf Antrag der Klägerin als Vollstreckungsgläubigerin hat die Kammer gegen die Beklagten als Vollstreckungsschuldner mit Beschluss vom 10.09.2012 Zwangsgelder verhängt. Im Rahmen der Begründung der Beschwerde gegen diesen Beschluss durch Schriftsatz vom 12.10.2012 trugen die Beklagten ergänzende Auskünfte vor und haben diese durch Schriftsatz vom 30.11.2012 weiter ergänzt. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde - im Hinblick auf die Ergänzung der Auskunft mit der Maßgabe von Zwangsgeldherabsetzungen - durch Beschluss vom 21.11.2013 zurückgewiesen. Mit Schreiben vom 27.11.2013 haben die Beklagten die Auskunft weiter ergänzt. Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass die Auskünfte jetzt formal vollständig sind und die Klägerin nicht erfolgreich weitere Zwangsmittel beantragen könnte. |
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| Die Klägerin trägt vor, es dränge sich der Verdacht auf, die erteilten Auskünfte seien weiterhin unvollständig, widersprüchlich und nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erstellt. Zu dieser Besorgnis gebe auch der Vortrag der Beklagten aus dem Erkenntnisverfahren Anlass. Angesichts des Nachdrucks mit dem dort Lieferungen nach Deutschland auch nach Vorhalt des Vertriebssystems bestritten worden seien, bestünden gravierende Zweifel an der Ernsthaftigkeit der nunmehr erteilten Auskunft. Anders als nach den erteilten Auskünften seien bestimmte 72 Rollen auch keineswegs zu Testzwecken verkauft worden. |
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| | Die Klägerin beantragt zuletzt: |
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| | 1. Die Beklagten zu 3) und 4) werden verurteilt, vor dem zuständigen Amtsgericht an Eides statt zu versichern, dass sie die Auskünfte gemäß den Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 20. April 2012, vom 12. Oktober 2012, sowie vom 30. November 2012, vom 15. Januar 2013 sowie vom 27. November 2013 einschließlich der dazu gehörenden Anlagen so vollständig und richtig erteilt haben, wie sie dazu im Stande sind. |
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| | 2. Die Beklagten zu 1), 2) sowie zu 5) und 6) - im Falle der Beklagten zu 1) und 2) durch ihre gesetzlichen Vertreter, im Falle der Beklagten zu 5) und 6) durch die Beklagten selbst - werden verurteilt, vor dem zuständigen Amtsgericht an Eides statt zu versichern, dass sie die Auskünfte gemäß der E-Mail ihres Prozessbevollmächtigten vom 16. Mai 2012 sowie dessen Schreiben vom 12. Oktober 2012 und vom 30. November 2012, vom 15. Januar 2013 sowie vom 27. November 2013 einschließlich der dazu gehörenden Anlagen so vollständig und richtig erteilt haben, wie sie dazu im Stande sind. |
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| | 3. Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin EUR 2.397,50 nebst 8% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. |
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| | Die Beklagten beantragen, |
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| | die Klage zurückzuweisen. |
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| Die Beklagten tragen vor, die Klage sei vor Abschluss des Zwangsmittelverfahrens angestrengt worden und deshalb nach wie vor unzulässig. Sollte das Gericht die Klage nunmehr als zulässig behandeln sei dies bei der Kostenentscheidung zu berücksichtigen. Die erteilten Auskünfte entsprächen der erforderlichen Sorgfalt. Sie seien nicht widersprüchlich. Die Ergänzung der Auskünfte gebe zu einer solchen Besorgnis keinen Anlass. Zu den ergänzten Informationen hätten sich die Beklagten materiell-rechtlich als nicht verpflichtet angesehen. Tatsächlich sei der titulierte Auskunftsanspruch weitreichender als der materiell-rechtliche Anspruch der Klägerin. Die Verteidigung ihrer Rechtsauffassung könne nicht als Indiz für mangelnde Sorgfalt gegen die Beklagten herangezogen werden. Schließlich sei die Angelegenheit von geringer Bedeutung, weshalb § 259 Abs. 3 BGB einem eventuellen Anspruch der Klägerin entgegenstehe. |
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| | Wegen des weiteren Parteivortrags wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. |
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