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II. Der Antrag ist nicht begründet. 1. Gemäß § 69 Abs. 3 Sätze 1 und 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen dann, wenn gewichtige Umstände Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen bewirken (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH vom 5. November 1998 - VIII B 74/98, BFH/NV 1999, 468). Die summarische Prüfung der Frage, ob ernstliche Zweifel in diesem Sinne gegeben sind, erfolgt grundsätzlich nach Lage der Akten (BFH vom 12. November 1992 - XI B 69/92, BStBl II 1993, 263 mit weiteren Nachweisen). Nicht präsente Beweismittel sind nach § 155 FGO in Verbindung mit § 294 Zivilprozessordnung - ZPO - ausgeschlossen (BFH vom 30. Januar 1991 - IX B 208/89, BFH/NV 1992, 464 mit weitern Nachweisen). Das Gericht ist zu weiteren Sachverhaltsermittlungen nicht verpflichtet (BFH vom 6. Oktober 1993 - VIII B 121/92, BFH/NV 1994, 311). Außerdem muss, wer sich im Aussetzungsverfahren auf Tatsachen beruft, für die er die objektive Beweislast (Feststellungslast) trägt, diese Tatsachen, deren Nichterweislichkeit zu einer Klageabweisung in der Hauptsache führen würde, im Aussetzungsverfahren glaubhaft machen (BFH vom 2. April 1997 - V B 156/96, BFH/NV 1997, 629 <631>).
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a) Bei Anwendung dieser Grundsätze hat der Senat keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Prüfungsanordnung vom 8. August 2003.
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Nach § 194 Abs. 1 Satz 2 AO kann die Außenprüfung einen oder mehrere Besteuerungszeiträume erfassen. In welchem Umfang im Einzelfall eine gesetzlich zulässige Prüfung angeordnet wird, steht im Ermessen der Finanzbehörden. Diese haben dabei die BpO zu beachten, durch die sie ihrem Ermessen selbst Grenzen gesetzt haben (FG Baden-Württemberg vom 5. Dezember 2002 - 13 K 128/00, EFG 2003, 433 m w. Nachw.).
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Gemäß § 4 Abs. 2 BpO soll der Prüfungszeitraum bei anderen Betrieben als Großbetrieben nicht über die drei letzten Besteuerungszeiträume, für die vor Bekanntgabe der Prüfungsanordnung Steuererklärungen für die Ertragsteuern abgegeben wurden, zurückzureichen. Dies gilt (nur dann) nicht, wenn die Besteuerungsgrundlagen nicht ohne Erweiterung des Prüfungszeitraums festgestellt werden können oder mit nicht unerheblichen Steuerforderungen oder nicht unerheblichen Steuererstattungen zu rechnen ist oder der Verdacht einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit besteht.
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Mit nicht unerheblichen Steuernachforderungen ist zu rechnen, wenn sie wahrscheinlich sind. Es müssen mehr Umstände für als gegen die Annahme nicht unerheblicher Steuernachforderungen sprechen; vage Vermutungen reichen nicht aus. Vielmehr berechtigen nur gewichtige Gründe zu einer Erweiterung des Prüfungszeitraums. Die Feststellung, ob mit nicht unerheblichen Steuerforderungen zu rechnen ist, erfordert eine Voraussage, die durch Tatsachen gestützt seien muss. Dabei ist die Berechtigung, den Prüfungszeitraum zu erweitern, solange noch keine Einspruchsentscheidung ergangen ist, aus der Sicht der Verhältnisse zu beurteilen, die dem Finanzamt im Zeitpunkt der Anordnung der Erweiterung der Prüfungsanordnung bekannt waren (FG Baden-Württemberg vom 5. Dezember 2002 - 13 K 128/00, EFG 2003, 433f. m. w. Nachw.).
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Mit nicht unerheblichen Steuernachforderungen ist beispielsweise zu rechnen, wenn bereits die Prüfung des eingeschränkten Prüfungszeitraums nicht unerhebliche Steuernachforderungen ergeben hat und nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu erwarten ist, dass sich ähnliche Ergebnisse auch in den davor liegenden Besteuerungszeiträumen einstellen werden (FG Baden-Württemberg vom 5. Dezember 2002 - 13 K 128/00, EFG 2003, 433 m. w. Nachw.).
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Die Anwendung der vorstehenden Grundsätze auf den vorstehenden Sachverhalt ergibt, dass zum Zeitpunkt der Prüfungsanordnung mit nicht unerheblichen Steuernachforderungen zu rechnen war. Zum Zeitpunkt der Erweiterung des Prüfungszeitraums am 8. August 2002 war die Betriebsprüfung abgeschlossen. Darüber hinaus waren die Prüfungsfeststellungen vom 29. Oktober 2002 bekannt, die - auch ohne die pauschale Zuschätzung von Einnahmen - zu erheblichen Gewinnerhöhungen führten. Diese Gewinnerhöhungen, die im Jahr 1998 rund 9.000 DM, im Jahr 1999 rund 11.000 DM und im Jahr 2000 wiederum rund 9.000 DM betrugen, beruhen vorwiegend auf der fehlerhaften Abgrenzung von Erwerbs- und Privatsphäre. Aufgrund dieses strukturellen Fehlers in der Gewinnermittlung des Antragstellers durfte der Antragsgegner davon ausgehen, dass auch in den Jahren 1996 und 1997 mit ähnlichen Ergebnissen zu rechnen ist. Die Erweiterung der Prüfungsanordnung auf die Jahre 1996 und 1997 war daher ermessensgerecht. Die Frage nach der Richtigkeit der darüber hinausgehenden Zuschätzung ist insoweit unerheblich. Ebenfalls ohne Bedeutung ist, ob im Zeitpunkt der Erweiterung der Prüfungsanordnung mit Mehrsteuern von mindestens 3.000 DM je Veranlagungsjahr zu rechnen war. Eine derartige, ermessenseinschränkende Grenze für Kleinstbetriebe kennen weder die BpO noch die finanzgerichtliche Rechtsprechung.
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b) Darüber hinaus weist der Senat darauf hin, dass eine Prüfungsanordnung nicht schon deshalb rechtswidrig ist, weil die Steueransprüche, die überprüft werden sollen, möglicherweise verjährt sind oder aus anderen Gründen nicht durchgesetzt werden können (vgl. BFH vom 29. Mai 2001 - VIII B 1/01, BFH/NV 2001, 1569 mit weiteren Nachweisen). Über den Eintritt der Festsetzungsverjährung oder Feststellungsverjährung kann verbindlich erst im Veranlagungsverfahren oder Gewinnfeststellungsverfahren befunden werden. Anhaltspunkte dafür, dass der Eintritt der Festsetzungsverjährung auf der Hand liegt (vgl BFH vom 3. Juli 1986- IV R 258/84, BFH/NV 1987, 685), sind im Streitfall nicht ersichtlich.
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Nach alldem war der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Prüfungsanordnung vom 8. August 2003 abzulehnen.
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