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Streitig ist die Ermittlung des Grundbesitzwerts.
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Der Onkel des Klägers war der Eigentümer des auf der Gemarkung E. belegenen Grundstücks FlSt. Nr. x/5 (L. Straße x/1, ... V.). Das Grundstück umfasst eine Fläche von 414 qm. Das Grundstück war ferner durch Veränderungsnachweis des Staatlichen Vermessungsamts B. 1996/4 vom 13. März 1996 von dem Grundstück FlSt. Nr. x/4, das ebenfalls Onkel des Klägers gehörte und schon seit Jahren bebaut war, abgetrennt und neu gebildet worden.
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Mit dem am 28. März 1996 notariell beurkundeten Vertrag erwarben die Kläger das Eigentum an dem Grundstück (§§ 1, 6 des Vertrags). Der Onkel und die Kläger waren sich, einig, dass für die Übertragung "keinerlei Gegenleistung" erfolgen sollte (§ 2 Nr. 1). Außerdem gingen der Onkel und die Kläger davon aus, dass es sich bei dem Grundstück um einen voll erschlossenen Bauplatz handelte (§ 2 Nr. 6). Die Übergabe sollte noch am Tage des Vertragsschlusses erfolgen (§ 3 Nr. 3). Ferner wurde darauf hingewiesen, dass die Teilungsgenehmigungen nach § 19 des Baugesetzbuches (BauGB) und nach § 8 der Landesbauordnung (LBO) vorliegen würden.
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Ebenfalls am 28. März 1996 stellten die Kläger den Antrag auf Baugenehmigung für die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage und einem Stellplatz. Mit Schreiben vom 20. Mai 1996 erteilte die Stadt V. (künftig: Stadt V) den Klägern die Baugenehmigung. Die voraussichtlichen Baukosten wurden mit 340.000 DM angegeben. Mit dem Einheitswertbescheid vom 27. August 1997 stellte der Beklagte den Einheitswert auf den 1. Januar 1997 für das Einfamilienhaus im Wege der Nachfeststellung auf 51.200 DM fest.
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Mit Schreiben vom 13. Juni 1997 hatte das Finanzamt ... (künftig: Finanzamt M) den Beklagten davon unterrichtet, dass für Schenkungssteuerzwecke die Feststellung eines Grundbesitzwertes auf den 28. März 1996 benötigt werde. Hierauf teilte der Beklagte dem Finanzamt M mit, der geschätzte Grundstückswert sei mit 129.000 DM anzunehmen (Vermerk vom 30.07.1998, von dem Beklagten angebracht auf dem Schreiben vom 13.06.1997).
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Diesen Wert halten die Kläger für überhöht. Mit Schreiben an den Beklagten vom 2. Dezember 1997 trugen ihre Bevollmächtigten vor, im Zeitpunkt der Schenkung sei das Grundstück ein bloßer Garten gewesen und als solcher auch genutzt worden. Das Grundstück hätte keinen Zugang zur Straße gehabt. Anschlüsse für Wasser, Abwasser oder Strom seien ebenfalls nicht vorhanden gewesen. Auch hätten die Kläger das Einfamilienhaus erst erstellt, nachdem der Bebauungsplan bestandskräftig geworden sei.
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Mit seinem Schreiben vom 8. Dezember 1997 bat der Beklagte den Gutachterausschuss der Stadt V um eine Stellungnahme dazu, in welcher baurechtlichen Qualität (planungsrechtliche Einordnung) sich das Grundstück am 28. März 1996 befunden habe und welcher Bodenrichtwert zu diesem Zeitpunkt anzunehmen sei. Hierzu führte der Gutachterausschuss mit seinen Schreiben vom 18. Dezember 1997 aus, die Zulässigkeit eines Bauvorhabens sei früher nach § 34 BauGB zu beurteilen gewesen. Die rückwärtige Grundstücksfläche sei ein Bestandteil des alten Bauplatzes und somit schon vor der Aufstellung eines Bebauungsplans als Bauland einzustufen gewesen. Daher könne der Wert des Grundstücks entsprechend der Richtsatzkarte mit 390 DM je qm angenommen werden.
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Mit seinem Schreiben vom 3. Februar 1998 teilte der Gutachterausschuss ferner mit, dass der Gemeinderat die Aufstellung des Bebauungsplans, in dessen Geltungsbereich das Grundstück liege, bereits am 26. Juli 1995 beschlossen habe. Den Entwurf des Bebauungsplans habe der Gemeinderat mit Beschluss vom 24. Januar 1996 festgestellt. Die Bürgerbeteiligung sei in der Zeit vom 26. Februar bis 29. März 1996 erfolgt. Am 8. Mai 1996 habe der Gemeinderat den Bebauungsplan als Satzung beschlossen. Die Bekanntgabe sei am 17. Mai 1996 erfolgt. Daher sei ein Bauvorhaben auf dem Grundstück nach Maßgabe des § 33 Abs. 2 BauGB am 28. März 1996 bereits zulässig gewesen.
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Hinsichtlich der Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 BauGB führte der Gutachterausschuss jetzt allerdings aus, dass lediglich der vordere, der Straße zugewandte Grundstücksteil bebaubar gewesen wäre. Allerdings weise das Grundstück keine solche Größe auf, dass Abschläge hinsichtlich des nicht bebaubaren Teils angezeigt gewesen wären. Vielmehr wäre die nicht bebaubare Fläche dem bebauten und baulich auch erweiterbaren Grundstücksteil zuzuordnen gewesen.
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Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Schreiben des Gutachterausschusses vom 18. Dezember 1997 und vom 3. Februar 1998.
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Mit zwei Bescheiden jeweils vom 31. Juli 1998 über die gesonderte Feststellung des Grundstückswerts stellte der Beklagte den Grundstückswert zum 28. März 1996 auf 129.000 DM fest. Den Wert errechnete der Beklagte im Einzelnen wie folgt:
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Den einen Bescheid übersandte der Beklagte dem Kläger. Mit diesem Bescheid teilte der Beklagte mit, der Anteil des Klägers am Grundstückwert werde festgestellt mit ein Halb oder 64.500 DM. Mit dem zweiten Bescheid teilte der Beklagte mit, der Anteil der Klägerin am Grundstückwert werde festgestellt ebenfalls mit ein Halb oder 64.500 DM.
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Gegen die Bescheide vom 31. Juli 1998 legten die Kläger Einspruch ein. Sie vertraten weiterhin die Ansicht, dass das Grundstück am 28. März 1996 ein bloßer Garten gewesen sei. Ein Bauvorhaben sei auf dem Grundstück nicht zulässig gewesen. Außerdem führten sie erneut aus, der Bebauungsplan sei erst später rechtskräftig geworden. Der Beklagte wies die Einsprüche der Kläger mit den Einspruchsentscheidungen vom 22. Juli 1999 als unbegründet zurück.
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Hiergegen wendet sich die vorliegende Klage, mit der die Kläger im Wesentlichen ausführen, auf dem Grundstück wäre ein Bauvorhaben am 28. März 1996 weder nach § 33 BauGB noch gemäß § 34 BauGB zulässig gewesen. Auch die Stadt V habe mit dem - dem Gericht vorgelegten - Schreiben vom 30. Mai 1995 mitgeteilt, mit einem Bauvorhaben auf dem Grundstück der Kläger würde eine zweite Baureihe geschaffen, die dem Charakter der vorherrschenden Bauweise eindeutig widerspreche. Ferner meinen die Kläger, die Erschließung sei nicht gesichert gewesen. Das Grundstück sei schließlich seit Jahrzehnten und damit auch im Zeitpunkt der Übergabe als Garten genutzt worden.
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Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Bevollmächtigten vom 6. August, 14. und 23. September, 19. Oktober 1999, 17. September 2001 und vom 13. Januar 2003.
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die Bescheide vom 31. Juli 1998 über die gesonderte Feststellung des Grundstückwerts zum 28. März 1996 und die Einspruchsentscheidungen vom 22. Juli 1999 dahingehend zu ändern, dass als Wert für den Grund und Boden ausgehend von einem Gesamtwert von 42.000 DM jedem der beiden Kläger 21.000 DM zugemessen werden.
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Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Schriftsätze des Beklagten vom 14. September und 11. Oktober 1999 und vom 23. April 2003.
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Ferner wird verwiesen auf das Schreiben der Stadt V vom 9. Januar 2003 nebst Anlagen.
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