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Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
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Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beklagte hat zu Recht den Eintritt einer Sperrzeit für den Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld für die Zeit vom 01.07. bis 22.09.2002 festgestellt.
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Hat der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst und hat er dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt (Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe), ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben, so tritt eine Sperrzeit von zwölf Wochen ein. Die Sperrzeit beginnt mit dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, oder, wenn dieser Tag in eine Sperrzeit fällt, mit dem Ende dieser Sperrzeit. Während der Sperrzeit ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld.
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Der Kläger hat sein Beschäftigungsverhältnis mit der Firma X. freiwillig gelöst, indem er einen Aufhebungsvertrag im Rahmen der Altersteilzeitregelung mit dem Arbeitgeber schloss. Er löste das Beschäftigungsverhältnis auch nicht, um einer unmittelbar zum selben Zeitpunkt drohenden Arbeitgeberkündigung, etwa aus betrieblichen Gründen, zuvorzukommen. Auch hatte er keine gesundheitlichen Gründe für seinen Schritt. Als wichtiger Grund i.S. des § 144 SGB III, der dem Eintritt einer Sperrzeit entgegenstehen könnte, kommt daher - dies wird auch vom Kläger so gesehen - nur die Inanspruchnahme von Altersteilzeit als solche in Betracht. Das Bundessozialgericht konkretisiert den unbestimmten Rechtsbegriff des wichtigen Grundes in ständiger Rechtsprechung (z. B. SozR 3-4100 § 119 Nrn. 6, 14 und 15) unter Rückgriff auf den Zweck der Sperrzeitregelung als Ergebnis einer Risiko- und Güterabwägung zwischen den Interessen der Versichertengemeinschaft an der Vermeidung objektiv nicht gerechtfertigter Inanspruchnahme von Leistungen und dem Interesse des einzelnen Versicherten am Erhalt der Lohnersatzleistung unmittelbar nach Eintritt des Versicherungsfalls. Sie soll die Solidargemeinschaft vor der Inanspruchnahme durch Arbeitslose schützen, die den Eintritt des versicherten Risikos „Arbeitslosigkeit" selbst herbeigeführt und zu vertreten haben (vgl. BT-Drucksache V 4110, Seite 21). Das Tatbestandsmerkmal erfordert eine Gesamtbeurteilung aller Umstände des konkreten Einzelfalls. Es ist erfüllt, wenn Umstände gegeben sind, die nach verständigem Ermessen dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses nicht zumutbar erscheinen lassen.
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Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze kann die bloße Inanspruchnahme von Altersteilzeit als solche nicht als wichtiger Grund angesehen werden. Insbesondere besteht der von Klägerseite gesehene Wertungswiderspruch zwischen der Sperrzeitregelung einerseits und der Altersteilzeitregelung andererseits nicht. Zweck des Altersteilzeitgesetzes ist nämlich in der Tat nicht primär das Freimachen einzelner bestimmter Arbeitsplätze für jüngere Arbeitnehmer, sondern die Entlastung des Arbeitsmarktes dadurch, dass Arbeitnehmern zu Gunsten „nachrückender" jüngerer Arbeitnehmer ein früherer Übergang in den Ruhestand ermöglicht wird. Entscheidet sich nun ein Betroffener, nach Durchlaufen der Altersteilzeit doch nicht die (mit Abschlägen verbundene) Altersrente in Anspruch zu nehmen, sondern sich erneut dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stellen, so trägt dies gerade nicht zu der angestrebten Entlastung des Arbeitsmarktes bei. Durch die Inanspruchnahme von Altersteilzeit ohne unmittelbaren Übergang zur Altersrente hat der Kläger gerade das getan, was nach dem Willen des Gesetzgebers mit einer Sperrzeit belegt werden soll. Er hat nämlich selbst den Versicherungsfall der Arbeitslosigkeit herbeigeführt. Ihm wäre aber ohne weiteres zumutbar gewesen, erst zu einem späteren Zeitpunkt sein Beschäftigungsverhältnis zu beenden.
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Nachdem ein wichtiger Grund i.S. des § 144 Abs. 1 SGB III zur Lösung des Beschäftigungsverhältnisses nicht bestand, kann die Kammer aber auch eine besondere Härte i.S. des § 144 Abs. 3 SGB III, die zu einer Verkürzung der Sperrzeit führten könnte, nicht erkennen. Denkt der Betroffene, die in seinem Fall vorliegenden Umstände seien ein wichtiger Grund zur Aufgabe des Arbeitsverhältnisses und verhinderten den Eintritt einer Sperrzeit, so kann dies zur Bejahung einer besonderen Härte und damit zur Reduzierung der Sperrzeit führen. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn der Irrtum auf einer Falschauskunft des Arbeitsamtes beruht. Dies ist aber vorliegend nicht der Fall. Die Kammer ist auch angesichts des persönlichen Eindrucks vom Kläger in der mündlichen Verhandlung und auch angesichts seiner beruflichen Position davon überzeugt, dass der Kläger, hätte er bereits bei Abschluss des Altersteilzeitvertrages beabsichtigt, sich nach Ende der Altersteilzeit dem Arbeitsmarkt wieder zur Verfügung zu stellen, entsprechende Auskunft hinsichtlich Sperrzeiten bei der Beklagten eingeholt hätte. Tatsächlich stellt sich der Sachverhalt für die Kammer aber so dar, dass der Kläger offensichtlich gegen Ende seiner Altersteilzeit deutlich bemerkte, zu welch gravierenden Rentenabschlägen ein vorzeitiger Renteneintritt mittlerweile führen würde und deshalb sich entschloss, noch eine gewisse Zeit lang Arbeitslosengeld zu beziehen, um dann eine ungekürzte Altersrente antreten zu können. Soweit in einer Broschüre der Beklagten ausgeführt wird, dass man nach Beendigung der vereinbarten Altersteilzeit die Möglichkeit habe, Arbeitslosengeld zu beantragen und nicht gezwungen sei, die geminderte Rente in Anspruch zu nehmen, so beinhaltet dies keine Aussage über den Eintritt einer evtl. Sperrzeit. Sollte sich der Kläger also bei Abschluss des Altersteilzeitvertrages also tatsächlich in einem Irrtum hinsichtlich der Frage einer evtl. Sperrzeit befunden haben, so wäre dies ohne weiteres durch entsprechende Nachfrage bei der Beklagten vermeidbar gewesen.
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Sonach liegt auch eine besondere Härte i. S. des § 144 Abs. 3 SGB III nicht vor und es hat bei der von der Beklagten festgestellten Sperrzeit von 12 Wochen zu bleiben.
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Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden.
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Die Klage war daher abzuweisen.
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