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Die Klage Ist begründet. Der Einkommensteuerbescheid - zuletzt vom 20. Dezember 2000 - ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).
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Nach § 52 Abs. 15 Satz 8 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes in der für das Streitjahr geltenden Fassung (EStG a.F.) bleibt ein Entnahme- oder Veräußerungsgewinn außer Ansatz, wenn nach dem 31. Dezember 1986 die bis dahin zum notwendigen Betriebsvermögen gehörende "Wohnung und der dazugehörende Grund und Boden entnommen oder veräußert" werden, bevor sie von Gesetzes wegen deshalb als entnommen gelten, weil der Steuerpflichtige die Nutzungswertbesteuerung abgewählt hat oder diese mit dem Veranlagungszeitraum 1998 abgelaufen ist (§ 52 Abs. 15 Sätze 2 und 6 EStG a.F.). Unstreitig wurde die Hofstelle mit der Flurstück Nr. 278 ausweislich des Schreibens der Kläger vom 12. Dezember 1994 im Veranlagungszeitraum 1994 entnommen. Einvernehmen besteht zwischen den Beteiligten auch hinsichtlich des anzusetzenden Wertes mit DM 600,- unter Berücksichtigung von Abrisskosten von DM 10.000,-. Streitig blieb zwischen den Beteiligten jedoch, ob auch der Hühnerstall mit Auslauf und einer Fläche von 59 qm als zum Wohnhaus dazugehörender Grund und Boden zu behandeln ist und damit steuerfrei entnommen werden konnte (Entnahmewert: 59 qm x DM 600 = DM 35.400; Buchwert: 59 qm x DM 10,- = DM 590,-).
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Nach der Rechtsprechung des BFH ist der nach § 52 Abs. 15 EStG zur Wohnung dazugehörende Grund und Boden dahingehend zu bestimmen, dass dieser Grund und Boden zwar nicht auf die bebaute Fläche beschränkt ist, andererseits aber auch kein Wahlrecht des Steuerpflichtigen besteht, dessen Umfang selbst zu bestimmen. Der Umfang des dazugehörigen Grund und Bodens bemisst sich nicht allein nach dem vor der Entnahme bestehenden Nutzungs- und Funktionszusammenhang, sondern auch nach der für die künftige Wohnungsnutzung vorgesehenen Zweckbestimmung dieser Flächen (BFH-Urteile vom 26. September 2001 IV R 22/00 und IV R 31/00, a.a.O. m.w.N.).
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Im vorliegenden Fall wurde der streitige Hühnergarten sowohl vor der Entnahme als auch danach als solcher genutzt und zwar zur ausschließlichen Eigenversorgung der Kläger und ihrer Familie mit frische Eiern. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass der Hühnergarten vom Beklagten selbst in den Bewertungsakten nicht als landwirtschaftlich genutzte Fläche, sondern als zur Hof- und Gebäudefläche gehörend bewertet worden ist. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die als Nutz- und Hausgarten entnommene Fläche unter Einbeziehung des Hühnergartens 614 qm beträgt und damit deutlich unter der ursprünglichen Nichtbeanstandungsgrenze von 1000 qm der Finanzverwaltung liegt. Schließlich vermag sich das Gericht auch nicht der Ansicht des Beklagten anzuschließen, dass es sich bei der Hühnerhaltung um eine unübliche Gartennutzung handelt. Hierbei verkennt er, dass gerade bei älteren Landwirtsfamilien die Selbstversorgung mit Grundnahrungsmitteln, wozu auch Eier zu zählen sind, weit verbreitet ist. Soweit sich der Beklagte darauf beruft, dass die Gemeinde D zum Ballungsraum S gehöre und in diesem Großraum eine Hühnerhaltung im Garten nicht üblich sei, kann auch dem nicht gefolgt werden. Die Gemeinde D hat lediglich rund 6.500 Einwohner. Die Entfernung nach S beträgt rund 22 km. Insoweit können die Lebens- und Wohnverhältnisse der Stadt S nicht denen der Gemeinde D zugrundegelegt werden. Aus dem Lageplan des klägerischen Flurstücks ist darüber hinaus ersichtlich, dass sich selbst im Ortskern eine größere Streuobstwiese befindet und auch die benachbarten Grundstücke über größere Gartenflächen verfügen, so dass der klägerische Nutzgarten nicht als ortsuntypisch angesehen werden kann. Dass die Kläger einen Teil ihres Gartens für die Hühnerhaftung verwenden, kommt demgegenüber keine maßgebliche Bedeutung zu, da es den Klägern letztlich frei stehen muss - abgesehen von bauplanungs- und ordnungsrechtlichen Vorgaben - wie sie ihren Garten nutzen.
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Nach alledem ist auch der Hühnerstall mit Auslauf als zum Wohnhaus dazugehörender Grund und Boden zu beurteilen, so dass der Aufgabegewinn insoweit zu vermindern war. Unter Zugrundelegung eine Fläche von 59 qm und einem gemeinen Wert von DM 600,- bei einem Buchwert von DM 10,-, ergibt sich eine Verminderung des Aufgabegewinns entsprechend dem Vortrag der Klägerseite um DM 34.810,- auf dann DM 220.929,-.
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Der Einkommensteuerbescheid war daher wie folgt zu ändern (Beträge in DM):
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| Bisher |
Neu |
| Einkünfte LuF |
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| Veräußerungsgewinn./. |
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| Einkünfte |
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| Einkünfte V+V |
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| Sonstige Einkünfte |
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| Summe der Einkünfte |
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| Altersentlastungsbetrag |
| GdE |
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| ZvE |
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| Festzusetzende ESt |
| 0,- 17.287,- 0,- 11.273,- |
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| (Splittingtabelle) 1. (135.739,- |
zu 12,7362 (100.929,- zu 11,17 %; |
| aus 606,- 2. § 34 Abs. |
%) halber Steuersatz nach |
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lfd. Nr. 837 der |
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| Splittingtabelle) |
| Weniger ESt |
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