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Zwischen den Beteiligten besteht Streit darüber, ob der Kläger, der bei der Katholischen Kirchengemeinde in F (Beigeladene Ziff. 1) in Gottesdiensten aller Art Orgel spielt (im Folgenden Organist), in dieser Funktion abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist.
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Im Dezember 1999 stellte der 1972 geborene Kläger einen Antrag auf Feststellung seines sozialversicherungsrechtlichen Status als Organist. Er gab an, er sei Rechtsreferendar. Nebenberuflich sei er seit 1991 als freier Organist tätig. Hierzu habe er das nebenberufsqualifizierende C-Examen an der Kirchenmusikschule in R abgelegt. Als Organist sei er bis zu seinem studienbedingten Wegzug nach Norddeutschland im Jahr 1995 im F Raum für mehrere Kirchengemeinden aufgrund jeweils immer wieder neuer Terminvereinbarungen tätig gewesen. Seit der Rückkehr im April 1999 sei er de facto nur in der Kirchengemeinde in F tätig. Dies liege an seiner kurzzeitig besonders hohen Arbeitsbelastung. Nach Wegfall derselben werde er an die Zeit bis 1995 anknüpfen. In die Arbeitsorganisation der Kirchengemeinden sei er nicht eingegliedert. Er habe die freie Wahl, wann und in welchem Umfang er tätig werden wolle. Er trage das Risiko. Die Engagierung von Organisten erfolge nach dem Gutdünken des hauptamtlichen Kirchenmusikers oder des Pfarrers. Noten, die erforderlichen "Orgelschuhe" und Qualifizierungsmaßnahmen finanziere er selbst. Außer den aufgrund des Charakters der Tätigkeit zwingend festgelegten Punkten (Beginn des Gottesdienstes, Ablauf nach festem Ritus) habe er keinerlei Vorgaben. Der Umfang des Übe- und Vorbereitungsaufwands bleibe ihm überlassen. Urlaub habe er nicht. Abgerechnet werde, indem er jeweils einige Gottesdienste zusammenkommen lasse und dann eine Rechnung stelle. Bei Verhinderung könne er jederzeit einen Ersatz zur Verfügung stellen, der für ihn den Dienst ausführe. Im Anhörungsverfahren teilte er ergänzend mit, dass die Zahl der von ihm angenommenen Aufträge sehr stark schwanke. Mit Mitarbeitern der Kirchengemeinde arbeite er nicht zusammen.
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Mit Bescheid vom 20.10.2000 stellte die Beklagte fest, dass der Kläger in seiner nebenberuflichen Tätigkeit als Organist in der genannten Kirchengemeinde dem Grunde nach sozialversicherungspflichtig beschäftigt sei. Indizien für die Beurteilung der Tätigkeit als selbstständige Tätigkeit seien zwar, dass der Kläger für mehrere Auftraggeber tätig sei, keinen Anspruch auf bezahlten Urlaub und Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung bei Arbeitsunfähigkeit habe, bei Verhinderung eine Ersatzkraft stellen könne, Arbeitsmittel von ihm selbst beschafft würden und er darüber hinaus auch den Übungs- und Vorbereitungsaufwand selbst bestimme, auf der anderen Seite gebe es jedoch Auftrags- und Terminvorgaben und es sei trotz der Tatsache, dass der Organist Vor- und Nachspiel zum Gottesdienst selbst heraussuchen könne, von einer inhaltlichen Weisungsbindung auszugehen. Bei Gesamtwürdigung dieser Umstände würden die Merkmale für eine abhängige Beschäftigung überwiegen.
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Seinen dagegen erhobenen Widerspruch begründete der Kläger im Wesentlichen damit, dass aus festgelegten Gottesdienstzeiten auf das Vorliegen einer zeitlichen Weisungsbefugnis nicht geschlossen werden könne. Die Gottesdienstzeiten lägen aus der Natur der Sache heraus fest und seien Vertragsbestandteil. Die Tage, an denen er spielen würde, seien nicht festgelegt. Sie würden gemeinsam, jeweils für etwa ein Vierteljahr, vereinbart, wobei die Zahl der von ihm angenommenen Aufträge sehr stark schwanke. Bei der gemeinsamen Festlegung des Liedplans handele es sich nicht um Weisungen der Kirchengemeinde und "Anregungen" seinerseits. Vielmehr liege eine gleichberechtigte Vereinbarung vor. In der konkreten Tätigkeit des Musizierens sei er in der Regel alleine. Mit Mitarbeitern der Kirchengemeinde arbeite er insoweit nicht zusammen. Arbeitsmittel beschaffe er selbst.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 24.04.2001 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Ergänzend wies sie darauf hin, gewisse künstlerische Gestaltungsspielräume hinsichtlich der konkreten Ausführung der Tätigkeit lägen in der Natur der Sache begründet und würden kein durchschlagendes Argument gegen das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses darstellen. Des Weiteren sei unerheblich, dass die Tätigkeit nebenberuflich ausgeübt werde.
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Dagegen erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Reutlingen (SG). Zur Begründung berief er sich ergänzend darauf, dass er seine Ausbildung selbst finanziert habe. Sein Unternehmerrisiko zeige sich auch in der Tatsache, dass er Arbeitsmittel selbst besorge. Dass ihm die Orgel nicht gehöre, sei irrelevant. Das Finanzamt habe seine Einnahmen als selbständige Tätigkeit gewertet. Einfach sei die von ihm ausgeübte Organistentätigkeit nicht. Außerdem verwies er noch einmal darauf, dass er völlig unregelmäßig tätig werde. Zur Zeit arbeite er für die Evangelische
Martinskirchengemeinde
und die Katholische Kirchengemeinde in F. In der Nichtzahlung einer Urlaubsvergütung liege kein "Verzicht auf Leistungen". Dies ergebe sich aufgrund seines Tätigwerdens. Er legte ein Zeugnis der Kirchenmusikschule der Diözese R vor.
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Die Beklagte nahm hierzu u.a. unter Hinweis darauf Stellung, dass die eigene Arbeitskraft des Klägers nicht mit ungewissem Erfolg aufs Spiel gesetzt werde, da für die geleisteten Stunden eine Vergütung erfolge. Durch den Einsatz sachlicher Mittel wie z.B. Noten und Metronom, bestünden kaum Gewinnchancen. Lediglich in sehr geringem Umfang würden eigene Materialien beschafft. Die für die Ausübung der Tätigkeit zwingend erforderliche Orgel werde dem Kläger vom Arbeitgeber kostenlos zur Verfügung gestellt. Ein nennenswerter Kapitaleinsatz erfolge somit nicht. Die Selbstständigkeit eines Dienstverpflichteten werde nicht dadurch begründet, dass er durch den Verzicht auf Leistungen Verpflichtungen, Belastungen und Risiken übernehme, die über die Pflichten eines Arbeitnehmers hinausgehen würden. Im Übrigen sei im Rahmen des Statusfeststellungsverfahrens jedes Auftragsverhältnis rechtlich getrennt zu beurteilen. Kein Indiz für eine selbstständige Tätigkeit liege vor, wenn zwar die Annahme bestimmter Aufträge abgelehnt werden könne, bei Annahme jedoch eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers erfolge. Sozialversicherungsrechtlich relevant seien die Umstände ab Annahme des Einzelauftrages, insbesondere bei der tatsächlichen Leistungserbringung. Eine geringe Anzahl von Beauftragungen lasse nicht den Rückschluss auf eine selbstständige Tätigkeit zu. Die Tatsache, dass es an einem garantierten monatlichen Mindestverdienst mangele und jeder Auftrag separat vergütet werde, könne nicht als Argument für das Vorliegen eines unternehmerischen Risikos gewertet werden, da aufgrund der kurzfristigen und unregelmäßigen Ausübung der Tätigkeit die Zahlung eines festen monatlichen Gehalts unzweckmäßig wäre. Typisch sei, jeden Auftrag separat zu vergüten, ohne dass diese formale Regelung zu einer anderen sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung führen könne.
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Mit Beschluss vom 09.01.2002 lud das SG die Katholische Kirchengemeinde F bei.
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Mit Urteil vom 13.10.2003 hob das SG den Bescheid der Beklagten vom 20.10.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.04.2001 auf. Zur Begründung führte das SG nach eingehender Darlegung der Rechtslage und der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) u.a. im Wesentlichen aus, der Kläger sei von der Beigeladenen nicht persönlich abhängig. Er erbringe eine sachlich und zeitlich begrenzte Leistung für die Beigeladene in Form des Organistendienstes bei Gottesdiensten. Diese geringen Berührungspunkte würden gegen eine Eingliederung in die Organisation der Beklagten sprechen. Der Kläger habe sich auch in keiner Weise gegenüber der Beigeladenen hinsichtlich der Zahl der Gottesdienste, an denen er spiele, noch hinsichtlich der voraussichtlichen Dauer seiner Bereitschaft, die Organistentätigkeit auszuüben, gebunden. Sofern hier Pläne für einen gewissen Zeitraum im Voraus festgelegt würden, diene dies der unabdingbaren Planung, die zur Sicherstellung der Orgelbegleitung in den Gottesdiensten zwingend erforderlich sei. Mit der Zusage, an bestimmten Sonntagen den Gottesdienst kirchenmusikalisch zu umrahmen, sei keine Eingliederung in den Betrieb verbunden. Zu beachten sei auch, dass sich der Kläger jederzeit durch einen anderen Organisten vertreten lassen könne. Des weiteren unterliege der Kläger auch keinem Weisungsrecht hinsichtlich der Art der Tätigkeit. Auch wenn ihm das Liedgut vorgegeben werden sollte, würde durch die vorgegebene Liedauswahl nur das von ihm zu erbringende Werk, nämlich der Organistendienst während eines Gottesdienstes, konkretisiert. Einer solchen "Konkretisierung" würden auch zahlreiche andere selbstständig Tätige unterliegen. Im Übrigen sei er in der Art und Weise der Liedintonation, der Liedbegleitung und insbesondere auch in der Auswahl und Gestaltung der während eines Gottesdienstes des Weiteren erforderlichen instrumentalen Begleitung frei. Die Organistentätigkeit könne auch nicht als einfach zu erbringende Arbeit angesehen werden. Der Kläger trage auch ein sogenanntes Unternehmerrisiko. Durch die Aus- und Weiterbildung setze er in erheblicher Weise Kapital ein. Er trage das Risiko, die mit der Ausbildung verbundenen Ausgaben durch spätere Vergütungen nicht decken zu können. Er erhalte die Vergütung nur für tatsächlich erbrachte Leistungen. Bei Arbeitsunfähigkeit und Urlaub erfolge keine Vergütung. Der Kläger sei bzw. sei in verschiedenen Kirchengemeinden tätig gewesen. Dies bestätige, dass er im Einsatz seiner Arbeitskraft frei sei und selber entscheiden könne, wann und wo er spiele. Die einzelnen Vertragsverhältnisse seien nicht getrennt zu beurteilen. Ergänzend verwies das SG auf die Rechtsprechung des BSG zum Status von Lehrbeauftragten an Fachhochschulen (Urteil vom 27.03.1980). Letztendlich sei auch ein besonderes Schutzbedürfnis für die Einbeziehung des Klägers in den Schutzbereich der gesetzlichen Sozialversicherung aufgrund der Organistentätigkeit nicht ersichtlich.
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Hiergegen hat die Beklagte am 11.11.2003 Berufung eingelegt. Zur Begründung hat sie noch einmal darauf hingewiesen, die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit erfordere nicht den Einsatz eigener Betriebsmittel in erheblichem Ausmaß durch den bei Erzielung geringerer Umsätze die Gefahr des Verlustes bestehe. Der Kläger habe im Rahmen seiner Tätigkeit bei der Beigeladenen nicht die Möglichkeit, eigenes Kapital einzusetzen, das sich akkumuliere. Die Beigeladene habe die Möglichkeit, die gesamte Durchführung der Arbeitsleistungen im Einzelnen zu bestimmen.
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Dass sie ihr Weisungsrecht bislang wohl noch nicht ausgeübt habe, sei insofern unerheblich. Die Möglichkeit, die Tätigkeit als Organist durch Dritte erledigen zu lassen, sei für sich genommen noch kein Indiz für den Ausschluss eines Beschäftigungsverhältnisses. Für die statusrechtliche Beurteilung sei insofern entscheidungserheblich, ob und in welchem Umfang der Kläger von dieser Delegationsbefugnis Gebrauch gemacht habe. Eine Tätigkeit für mehrere Auftraggeber schließe das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses nicht aus. Das gelte auch für eine kurzfristige Tätigkeit. Von der individuellen Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person hänge die Annahme einer Beschäftigung nicht ab. Die mündliche Vereinbarung eines Vertragsverhältnisses stehe der Annahme eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses nicht entgegen. Das Einüben von Vortragsstücken etc. sei wesentlicher Bestandteil der vom Organisten ausgeübten Tätigkeit und erlaube keinen Rückschluss darauf, ob ein Beschäftigungsverhältnis bestehe. Der Vortrag des Klägers, dass er die Auswahl der Gottesdienstlieder in Zusammenarbeit mit dem Pfarrer vornehme, belege seine organisatorische Eingliederung während des Gottesdienstes. Ergänzend berief sich die Beklagte auf das nicht rechtskräftige Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (LSG) L 4 KR 4466/02 vom 23.04.2004.
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das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 13. Oktober 2003 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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die Berufung zurückzuweisen und unter Aufhebung des Bescheids vom 21. Oktober 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. April 2001 festzustellen, dass er als Organist selbstständig tätig und nicht bei der Beigeladenen zu Ziff. 1) abhängig beschäftigt ist.
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Der Kläger hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Er weist ergänzend noch einmal darauf hin, dass für das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit auch spreche, dass er keine Vertretungspflichten wahrzunehmen habe und bei freiberuflichen Leistungen das Unternehmerrisiko nicht im Einsatz von Kapital, sondern in der Ungewissheit der Verwertbarkeit des Wissens, der Fertigkeiten und des geistigen Könnens liege. Die Wirklichkeit kirchenmusikalischer Tätigkeit sei äußerst vielfältig. Es sei deshalb ein unmögliches Unterfangen, entsprechend dem Rundschreiben des Evangelischen Kirchendienstes (EKD) aus dem Jahr 2001, eine einheitliche Lösung dahingehend zu finden, dass Organisten abhängig Beschäftigte seien. Werbung finde in seinem Bereich durch "Mund-zu-Mund-Propaganda" statt.
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Auf Fragen des Senats hat der Kläger schriftlich mitgeteilt, dass eine schriftliche Vereinbarung zwischen ihm und der Kirchengemeinde über die Organistentätigkeit nicht bestehe. Ob, wie viel und wann er übe, stehe allein in seiner Entscheidung. Er wohne in unmittelbarer Nähe der Hochschule für Kirchenmusik in R und habe dort Zugang zu diversen Orgeln und Klavieren. Gelegentlich mache er sich vor einem Gottesdienst mit dem dortigen Instrument "neu" vertraut. Die Lieder im Gottesdienst würden zwischen ihm und dem Pfarrer vereinbart, gelegentlich auch von ihm allein ausgewählt. Hinsichtlich der Interpretation, bei Vor-, Zwischen- und Nachspielen bestehe völlige Freiheit in der Auswahl und Gestaltung. Kündigungsfristen würden nicht existieren. Wenn man mit ihm nicht zufrieden sei, würde er keine weiteren Aufträge erhalten. Die Behauptung, der Geistliche gäbe spontan Lieder vor, die er zu begleiten habe, sei völlig aus der Luft gegriffen.
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Der Senat hat mit Beschluss vom 31.03.2004 die Bundesagentur für Arbeit (Beigeladene Ziff. 2), die Betriebskrankenkasse Sch (Beigeladene Ziff. 3) und die Betriebskrankenkasse Sch – Pflegekasse – (Beigeladene Ziff. 4) beigeladen.
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Außerdem wurde den Beteiligten ein Schreiben des Kirchenamtes der EKD vom 19.11.2001 zur Kenntnis gegeben. Auf die Urteile des LSG Baden-Württemberg vom 23.04.2004 – L 4 KR 3850/03 – und – L 4 KR 4466/03 – wurde hingewiesen.
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Die Beigeladenen Ziff. 2) bis 4) haben sich nicht geäußert und keinen Antrag gestellt.
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Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsakten und die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
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