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Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer von der Beklagten mit Schreiben vom 19.04.2003 ausgesprochenen Änderungskündigung, die zum 31.05.2003 wirksam werden soll.
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Die Beklagte ist ein Einzelhandelsunternehmen, welches bundesweit Handel mit Unterhaltungselektronik, sogenannter weißer Ware, Computern sowie Artikeln der Tele- und Bürokommunikation, Foto u. dgl. betreibt und zu diesem Zweck mehr als 90 Verkaufsfilialen errichtet hat.
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Die Klägerin, geboren am 03.04.1962, ist seit dem 09.11.1998 bei der Beklagten – bzw. ihrer Rechtsvorgängerin –, in der Filiale ... als Kassiererin beschäftigt. Vereinbart war die Geltung der für den Einzelhandel in Baden-Württemberg abgeschlossenen Tarifverträge.
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Die Klägerin arbeitete in Teilzeit mit 30 Wochenstunden. Bei Kündigungsausspruch erhielt die Klägerin Euro 1.527,31 brutto als Monatsentgelt, was dem Entgelt einer Vollzeitkraft in Beschäftigungsgruppe II/6 entspricht.
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Mit Schreiben vom 19.04.2003, welchem ein Entwurf für einen geänderten Arbeitsvertrag (vgl. i. E Vor Abl. 10 ff) beigefügt war, sprach die Beklagte die in Streit stehende, auf betriebliche Gründe gestützte Kündigung zum 31.05.2003 aus. Das der Klägerin unterbreitete Änderungsangebot sieht u. a. eine Vergütung i. H. von monatlich Euro 1.237,50 brutto vor.
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Hintergrund der in Streit stehenden Änderungskündigung ist eine von der Beklagten bundesweit initiierte Umgestaltung ihrer Verkaufsfilialen. Diese sollten vom Facheinzelhandel in reine Abverkaufsstellen umfunktioniert werden. Dem Kunden sollte ein – überdies deutlich reduziertes – Warensortiment zum Kauf ohne fachliche Beratung angeboten werden. Dieses Konzept sah in personeller Hinsicht vor, dass eine Verkaufsfiliale nur noch mit einem Marktleiter und einer (reduzierten) Anzahl von nachgeordneten Kräften besetzt sein sollte. Letztere sollten sämtliche anfallenden Funktionen im Bereich der Kassentätigkeit, der Pflege und des Nachfüllens der Ware, der Entgegennahme von Reklamationen sowie der Lagertätigkeit wahrnehmen. Zum Zwecke der Durchsetzung dieses Konzepts hatte die Beklagte mit dem jeweils zuständigen Betriebsrat, so auch mit dem für die Filiale ... zuständigen Betriebsrat, einen Interessenausgleich abgeschlossen (vgl. Vereinbarung vom 13.02.2003, Vor Abl. 19 ff).
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Die Klägerin hat das ihr gemachte Änderungsangebot unter Vorbehalt angenommen. Sie hat bereits beim Arbeitsgericht die Sozialwidrigkeit der Kündigung vom 19.04.2003 geltend gemacht. U. a. hat die Klägerin vorgetragen, dass es entgegen der Behauptung der Beklagten nicht zu einer Umsetzung des neuen unternehmerischen Konzeptes gekommen sei. Die Klägerin sei nach der Änderungskündigung weiterhin als Kassiererin eingesetzt worden. Auch hat die Klägerin die getroffene Sozialauswahl beanstandet und die Betriebsratsanhörung als fehlerhaft gerügt.
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Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben und festgestellt, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen durch die Kündigung der Beklagten vom 19.04.2003 rechtsunwirksam ist. Das Arbeitsgericht hat zunächst einen Verstoß gegen § 102 BetrVG angenommen. Außerdem liege kein ausreichender Kündigungsgrund vor. Dem Vorbringen der Beklagten lasse sich nicht entnehmen, dass der Arbeitsplatz der Klägerin als teilzeitbeschäftigte Kassiererin in Wegfall geraten sei. Zur näheren Sachdarstellung wird auf das arbeitsgerichtliche Urteil vom 10.10.2003 Bezug genommen.
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Die Beklagte macht mit der Berufung unverändert geltend, dass sie eine rechtswirksame Änderungskündigung ausgesprochen habe. Entgegen der Meinung des Arbeitsgerichtes habe die Beklagte insbesondere zum Wegfall des bisherigen Arbeitsplatzes der Klägerin ausreichend vorgetragen. Bei Ablauf der Kündigungsfrist am 31.05.2003 sei die beschlossene Umgestaltung der Fachfiliale längst vollzogen gewesen. Spätestens seit Mai 2003 sei der Umbau der Filiale ... vollzogen gewesen, sodaß es seitdem dort nur noch Verkäufer mit Kassen- und Lagertätigkeit gegeben habe. Hinsichtlich des der Klägerin im Zusammenhang mit der Kündigung gemachten Änderungsangebotes handle es sich um die Weiterbeschäftigung auf einem neu geschaffenen Arbeitsplatz. Ein derartiger Arbeitsplatz habe bisher nicht existiert. Die Beklagte sei frei, selbst zu entscheiden, wie sie die materiellen Arbeitsbedingungen einer neu geschaffenen Stelle gestalten wolle, also auch hinsichtlich der Vergütungshöhe, der Arbeitszeit, arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf Tarifverträge usw. Die materielle Ausgestaltung der neuen Arbeitsplätze sei nicht zu beanstanden, denn unter Berücksichtigung der fachlich einschlägigen Tarifverträge über Gehälter, Löhne, Ausbildungsvergütungen und Sozialleistungen des Einzelhandels in Baden-Württemberg wäre für die neu geschaffenen Arbeitsplätze die Beschäftigungsgruppe II einschlägig. Während die tarifliche Grundvergütung dieser Gruppe Euro 1.305,00 brutto monatlich betragen habe, liege das einheitlich für alle Filialen, so auch der Klägerin (anteilig), gemachte Angebot einer Vergütung i. H. von Euro 1.650,00 brutto darüber. Hätte das Arbeitsgericht die nötige Sachaufklärung veranlasst, so wären bereits beim Arbeitsgericht die Einzelheiten vorgetragen worden, aus denen sich eine ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung ergebe.
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unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage anzuweisen.
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die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
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Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
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