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Die form- und fristgerecht eingelegte und mit einer Begründung versehene Berufung hat in der Sache Erfolg.
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Die Haftung des Beklagten für die Schäden, die durch das Ausbrechen seines Rindes am 08.11.2003 verursacht worden sind, ist gemäß § 104 Abs. 1 SGB VII auf eine vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalles beschränkt. Eine vorsätzliche Herbeiführung des Ausbruchs ist jedoch weder vorgetragen noch ersichtlich, mit der Folge, dass den Beklagten keine persönliche Haftung trifft.
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§ 104 Abs. 1 SGB VII erfasst mit Personenschäden sämtliche Schäden, die ihre tatsächliche Grundlage in einem Gesundheitsschaden haben, darunter auch Schmerzensgeldansprüche (Kassler Kommentar zum SGB, 41. Ergänzungslieferung, § 104 Rdnr. 5 m.w.N.).
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Die Haftungsbeschränkung des Unternehmers gilt gemäß § 104 Abs. 1 SGB VII nach Auffassung der Kammer auch gegenüber dem Nothelfer. Zu Recht trägt der Kläger vor, dass die Haftungsbeschränkung in § 636 RVO nach ständiger Rechtsprechung dem Nothelfer nicht entgegengehalten werden konnte (u.a. BGH, VersR 1981, 260 ff.). Der Grund für die fehlende Haftungsbeschränkung lag darin, dass der Nothelfer seine Hilfeleistung nicht „im Unternehmen“ des anderen erbringe. Die Hilfeleistung schaffe kein arbeitnehmerähnliches Verhältnis, und der Nothelfer sei nicht als ein „Arbeiter“ des Unternehmers anzusehen, sondern Außenstehender im Dienst der Rettungsaufgabe, die er sich selbst gestellt habe. Er stelle keine arbeitnehmerähnliche Person dar, so dass § 636 RVO auf den Nothelfer nicht angewandt wurde, wenn dieser erst durch die Hilfeleistung in Beziehung zu dem trete, dem er helfen wolle (BGH, a.a.O.). Dieser Auslegung wurde gestützt durch den Wortlaut von § 636 Abs. 1 RVO, wonach der Unternehmer „den in seinem Unternehmen tätigen Versicherten ... zum Ersatz des Personenschadens, den ein Arbeitsunfall verursacht hat“, nur bei vorsätzlicher Herbeiführung verpflichtet war.
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In Kenntnis dieser Rechtsprechung wurde der Wortlaut des seit 01.01.1997 anwendbaren § 104 Abs. 1 SGB VII jedoch geändert. § 104 Abs. 1 SGB VII stellt nun nicht mehr auf eine Tätigkeit im Unternehmen ab, sondern schließt in die Haftungsbeschränkung alle Versicherten ein, „die für ihre Unternehmen tätig sind“ oder zu den Unternehmen „in einer sonstigen die Versicherung begründenden Beziehung stehen“. Eine die Versicherung begründende Beziehung ist gemäß § 2 Abs. 1 Ziffer 13 a SGB VII jedoch auch die Nothilfe. Nach dem klaren Wortlaut dieser Vorschrift kommt es auf die fehlende Eingliederung des Nothelfers in das Unternehmen somit nicht mehr an. Entscheidend ist allein eine die Versicherung begründende Beziehung, wie sie auch gemäß § 2 Abs. 1 Ziffer 13 a durch Nothilfe erfolgen kann.
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Nach Feststellung des Vorliegens eines Arbeitsunfalls durch die Unfallkasse Baden-Württemberg, an die die Kammer gemäß § 108 Abs. 1 SGB VII gebunden ist, scheiden Ansprüche des Klägers auf Schmerzensgeld gegen den Beklagten gemäß § 104 Abs. 1 SGB VII aus, da der Beklagte den Versicherungsfall nicht vorsätzlich herbeigeführt hat. Auf ein eventuelles Mitverschulden des Klägers kommt es daher nicht an.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
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Die Zulassung der Revision erfolgte gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, da die Frage einer Haftungsbeschränkung gegenüber dem Nothelfer grundsätzliche Bedeutung besitzt.
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