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Der Kläger macht gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf eine Gesamtversorgung für den Zeitraum 01.09.2001 bis 31.03.2002 in Höhe von 24.978,93 EUR geltend.
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Der am 07.10.1945 geborene Kläger war bei der Beklagten seit Oktober 1962 als EDV-Spezialist beschäftigt. Im Arbeitsvertrag vereinbarten die Parteien die Anwendbarkeit des Ersatzkassentarifvertrages (EKT) nebst Anlagen.
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Der Wortlaut von Anlage 7a zum EKT – Alters- und Hinterbliebenenversorgung (auszugsweise):
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Abschnitt A – Allgemeines
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Der Angestellte, dessen Beschäftigungsverhältnis bei einer Kasse vor dem 01.01.1980 begann, hat unter folgenden Voraussetzungen Anspruch auf eine Gesamtversorgung gegen die Kasse.
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Abschnitt C – Voraussetzungen für den Anspruch auf Gesamtversorgung
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Nr. 5 Kreis der Anspruchsberechtigten
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| 1. |
| Der Angestellte, dessen Zusatzversicherung bis zu den in Abschnitt A Nr. 1 genannten Terminen als Höherversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder als freiwillige Weiterversicherung bei der VBL durchgeführt wurde, hat Anspruch auf eine Gesamtversorgung gegen die Kasse, wenn er die Wartezeit nach Nr. 6 erfüllt hat, Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zugebilligt wird, der Versorgungsfall (Nr. 7) eingetreten ist und das Beschäftigungsverhältnis bis zu dessen Eintritt bestanden hat. |
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1. Der Versorgungsfall tritt ein, wenn der Angestellte
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a) berufsunfähig im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung wird,
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b) erwerbsunfähig im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung wird,
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Der Kläger arbeitete bei der Beklagten bis zum 31.08.2001. Ab dem 01.09.2001 vereinbarten die Parteien das Ruhen des Beschäftigungsverhältnisses gem. § 34b EKT. Insoweit wird auf den Nachtrag zum Arbeitsvertrag vom 10.08./15.08.2001 Bezug genommen (Bl. 5 d. erstinstanzlichen Akte).
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Mit Rentenbescheid vom 18.10.2001 (Bl. 6–10 d. erstinstanzlichen Akte) teilte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) dem Kläger mit, dass er auf seinen Antrag vom 23.05.2001 eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung erhalte. In dem Bescheid ist weiter ausgeführt, dass ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung nicht bestehe. Die Rente beginne am 01.06.2001 und betrage monatlich 1.569,98 DM. Auf den gegen diesen Rentenbescheid eingelegten Widerspruch des Klägers erteilte die BfA dem Kläger am 07.05.2002 einen weiteren Rentenbescheid, in dem dem Kläger mitgeteilt wurde, dass er ab dem 01.04.2002 Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe von 1.511,74 EUR erhalte (Bl. 13-18 d. erstinstanzlichen Akte).
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Neben der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung erhielt der Kläger im Zeitraum vom 01.09.2001 bis zum 31.03.2002 von der VBL eine monatliche Rente in Höhe von 167,14 EUR. Ab dem 01.04.2002 erhält der Kläger von der Beklagten die begehrte Gesamtversorgung.
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Der Kläger ist der Meinung, dass ihm ein Anspruch auf eine Gesamtversorgung bereits ab dem 01.09.2001 bis zum 31.03.2002 gem. Anlage 7a zum EKT zustehe. Aus der Anlage 7a Nr. 7 (Versorgungsfall) gehe hervor, dass die Tarifvertragsparteien keinen Unterschied zwischen Berufs- und Erwerbsunfähigkeit getroffen hätten. Deshalb trete ein Versorgungsfall nach der zum 01.01.2001 geänderten Fassung des § 43 SGB VI auch dann ein, wenn eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bezahlt werde. Im Übrigen seien gem. dem Rentenbescheid der BfA vom 07.05.2002 die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung ab dem 01.09.2001 erfüllt.
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Die Beklagte ist der Auffassung, dass der Versorgungsfall der (vollständigen) Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit nicht mit teilweiser Erwerbsminderung gleichgestellt werden könne.
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Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 27.01.2004 die Klage abgewiesen. Zur Begründung führt das Urteil an, dass ein Versorgungsfall gem. Nr. 7 der Anlage 7a EKT nur bei einer vollständigen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit gegeben sei. Nach der Neuregelung im SGB VI müsse deshalb eine volle Erwerbsminderung vorliegen. Entscheidender Zeitpunkt für das Tatbestandsmerkmal der vollen Erwerbsminderung sei jedoch der Tag des Rentenbeginnes, nicht der Zeitpunkt, an dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt gewesen sind. Wegen der weiteren Begründung des Arbeitsgerichts wird auf Seiten 4 - 6 des angefochtenen Urteils verwiesen.
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Gegen dieses dem Kläger am 16.04.2004 zugestellte Urteil richtet sich die am 14.05.2004 eingelegte und am 16.06.2004 ausgeführte Berufung des Klägers. Zur Begründung führt der Kläger insbesondere an, dass der von den Tarifvertragsparteien geregelte Versorgungsfall eine Verweisung auf die Rechtsbegriffe des SGB VI darstelle. Nach der Neuregelung des § 43 SGB VI entspreche die Rente wegen voller Erwerbsminderung der alten Erwerbsunfähigkeitsrente. Bei Berufsunfähigkeit, wie sie beim Kläger festgestellt worden sei, bestehe ein Anspruch gem.
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§ 240 SGB VI auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Die teilweise Erwerbsminderung sei deshalb auch ein Versorgungsfall im Sinne der Anlage 7a Nr. 7 EKT. Wegen des weiteren Vorbringens des Klägers im zweiten Rechtszug wird auf den in der mündlichen Verhandlung in Bezug genommenen Schriftsatz vom 08.06.2004 (Bl. 23 bis 26 der zweitinstanzlichen Akte) verwiesen.
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unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Stuttgart wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 24.978,93 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
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die Berufung zurückzuweisen.
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Zur Begründung führt die Beklagte an, dass nach der Änderung des § 43 SGB VI die teilweise Erwerbsminderung keinen Versorgungsfall im Sinne der Anlage 7a Nr. 7 darstelle. Der Kläger sei im streitgegenständlichen Zeitraum auch nicht berufsunfähig gewesen. Diese Feststellung sei im Rentenbescheid der BfA vom 18.10.2001 gerade nicht enthalten. Wegen des weiteren Vorbringens der Beklagten im zweiten Rechtszug wird auf den in der mündlichen Verhandlung in Bezug genommenen Schriftsatz vom 20.07.2004 (Bl. 43-47 d. zweitinstanzlichen Akte) verwiesen.
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