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Die Klage ist zulässig und auch begründet.
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Die angefochtenen Steuerverwaltungsakte sind rechtswidrig, weil die Behörde das ihr vor einer Haftungsinanspruchnahme obliegende Ermessen nicht fehlerfrei ausgeübt hat. Sie hat Erwägungen dazu unterlassen, ob von einer Inanspruchnahme des Klägers deshalb abgesehen werden kann, weil die Nacherhebung der Lohnsteuer auf der Grundlage der sich aus der SachBezV ergebenden Werte unbillig wäre. Erwägungen zu dieser Frage waren unter den im Streitfall gegebenen Umständen indes geboten.
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1. Grundlage des Haftungsbescheids ist § 42 d Abs. 1 Nr. 1 EStG. Danach haftet der Arbeitgeber u.a. für den Ausfall, den die Finanzbehörden dadurch erleiden, dass er die Lohnsteuer seiner Arbeitnehmer nicht in der gesetzlich geschuldeten Höhe einbehält und abführt. Ein Verschulden soll hierfür nicht erforderlich, sondern allenfalls im Rahmen der Ermessensausübung zu berücksichtigen sein (vgl. dazu Drenseck in Schmidt, Kommentar zum EStG, 23. Auflage 2004, Rdz. 6, 26, 28 und 31 mit Rechtsprechungsnachweisen). Gemessen an den Regelungen der zur sozialversicherungsrechtlichen Bewertung von Sachbezügen erlassenen und auch für die einkommensteuerrechtliche Beurteilung für maßgeblich erklärten (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 6 EStG) SachBezV hat der Kläger für die einzelnen Arbeitnehmern im Obergeschoss des Gebäudes in A gewährte Unterkunft zu geringe Beträge der Lohnsteuer unterworfen.
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Da die den Arbeitnehmern zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten (Wohneinheit 3) mangels der dafür erforderlichen Abgeschlossenheit nicht als Wohnung zu qualifizieren sind, war der Wert der Sachbezüge nach § 3 SachBezV zu bestimmen. Nach Abs. 1 Satz 1 dieser Vorschrift war für die Wertermittlung von einem dort bezifferten (in den einzelnen Streitjahren unterschiedlich hohen) Monatsbetrag auszugehen und dieser unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 durch Abschläge zu korrigieren. Hierbei ist es nicht zu beanstanden, dass das FA neben einem Abschlag wegen Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft (nach Abs. 2 Nr. 1 in Höhe von 15 %) nicht auch noch einen Abschlag wegen Mehrfachbelegung vorgenommen hat. Insoweit folgt das Gericht dem FA darin, dass ein solcher in § 3 Abs. 2 Nr. 3 SachBezV vorgesehener weiterer Abschlag die - im Streitfall unstreitig nicht gegebene - Belegung eines einzelnen Raumes mit mehreren Personen voraussetzt, die Nutzung einer aus mehreren Räumen bestehenden Unterkunft durch mehrere Personen einen solchen Abschlag hingegen nicht zu rechtfertigen vermag. Die Regelungen der SachBezV führten danach für die vorliegend streitbefangenen Unterkunftsgewährungen zu Ansätzen in Höhe von 267,75 DM (1995), 277,95 DM (1996), 286,45 DM (1997), 294,95 DM (1998) bzw. 299,20 DM (1999) pro Person und Monat. Die vom Kläger für diese Sachbezüge zugrunde gelegten Ansätze von 180 DM pro Person und Monat blieben dahinter deutlich zurück.
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2. Waren die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 42 d EStG somit erfüllt, stand die Inanspruchnahme des Klägers im Ermessen des FA (§ 191 Abs. 1 AO). Neben anderen hierbei anzustellenden Erwägungen musste die Behörde im Rahmen der Ausübung des Ermessens auch Billigkeitsgesichtspunkte berücksichtigen. Die gegenteilige Auffassung des FA teilt der Senat nicht.
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a) Der Berücksichtigung von Billigkeitsgesichtspunkten vor der Inanspruchnahme eines Haftungsschuldners kann insbesondere nicht entgegengehalten werden, dass diese einem gesonderten Verfahren vorbehalten bleiben müsse. Denn wegen des durch § 191 Abs. 1 AO der Finanzbehörde in diesem Bereich eröffneten umfassenden Ermessens wird die das. Verfahren gegenüber dem Steuerschuldner kennzeichnenden Zweigleisigkeit, d.h. die Unterscheidung zwischen dem Steuerfestsetzungsverfahren einerseits und dem davon getrennten Verfahren auf Gewährung eines Billigkeitserweises andererseits, nicht für erforderlich gehalten (vgl. das BFH-Urteil vom 19. Dezember 2000 VII R 63/99, BStBl II 2001, 217). Gesichtspunkte, die in Anwendung der §§ 163, 227 AO zu einer abweichenden Steuerfestsetzung oder einem Steuererlass führen können, sind danach unmittelbar bei der Entscheidung über die Inanspruchnahme eines Haftungsschuldners im Rahmen der nach § 191 Abs. 1 AO gebotenen Ermessensausübung zu berücksichtigen. Geschieht dies trotz entsprechender Veranlassung nicht, leidet der Bescheid an einem Ermessensfehler (sog. Ermessensunterschreitung) und ist er deshalb aufzuheben.
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b) Eine Berücksichtigung von Billigkeitserwägungen war dem FA im Streitfall auch nicht wegen des bindenden Charakters der SachBezV versagt. Auch die Übernahme der sog. Sachbezugswerte für die Besteuerung geldwerter Vorteile (§ 8 Abs. 2 Satz 6 EStG) ist vielmehr einer Korrektur aus Billigkeitsgründen zugänglich.
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aa) Für aktuelle Zeiträume ergibt sich dies für die Überlassung einer Unterkunft schon aus der SachBezV selbst. Nach § 3 Abs. 3 ihrer für Zeiträume ab 2004 geltenden Fassung kann die Unterkunft mit dem ortsüblichen Mietpreis bewertet werden, wenn es nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre, den Wert der Unterkunft nach Abs. 1 zu bestimmen. Mit dieser Regelung ist der Verordnungsgeber dem Gebot, den Wert der Sachbezüge nach dem tatsächlichen Verkehrswert zu bestimmen (§ 17 Abs. 1 Nr. 4 SGB IV), nunmehr in einer Weise nachgekommen, die es erlaubt, auch atypischen Verhältnissen Rechnung zu tragen, ohne zugleich den mit der Pauschalierung verfolgten Vereinfachungszweck insgesamt aufzugeben.
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bb) Daraus, dass § 3 Abs. 3 SachBezV 2004 für die streitbefangenen Zeiträume noch nicht galt, folgt nicht ohne Weiteres, dass der Ansatz der aus § 3 Abs. 1 und 2 SachBezV resultierenden Sachbezugswerte für steuerliche Zwecke auch dann unausweichlich wäre, wenn sie zu unbilligen Besteuerungsergebnissen führten. Das allgemeine Steuerschuldrecht enthält mit den §§ 163, 227 AO Regelungen, welche unbillige Rechtsfolgen, die sich aus der Anwendung steuerrechtlicher Vorschriften in atypischen Fällen ergeben können, vermeiden sollen. Diese Regelungen sind auch in Bezug auf die sich aus der SachBezV (in der bis 2003 geltenden Fassung) ergebenden Ansätze anwendbar. Der Geltungsanspruch der allgemeinen Billigkeitsvorschriften hängt nämlich nicht davon ab, dass diese für die Einzelsteuergesetze oder hierfür für maßgeblich erklärte Rechtsverordnungen ausdrücklich für anwendbar erklärt werden. Soweit es um die steuerliche Bewertung der Überlassung von Unterkünften an Arbeitnehmer geht, war mithin die in § 3 Abs. 3 SachBezV 2004 eingefügte Regelung nicht notwendig; anders mag es in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht sein.
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cc) Mit dieser Auffassung weicht der Senat nicht von der Entscheidung des BFH vom 07.01.2004 (a.a.O.) ab. Entsprechend dem Prüfungsmaßstab im Beschwerdeverfahren war vom BFH lediglich zu entscheiden, ob der Rechtsfrage, ob die Sachbezugswerte bei kostenloser oder verbilligter Überlassung von Unterkünften zwingend anzuwenden sind, grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der BFH hat in seiner Entscheidung die Bindungswirkung dieser Werte für das Steuerfestsetzungsverfahren betont und darauf hingewiesen, dass die bloße - nicht durch irgendwelche Nachweise untermauerte - Behauptung, die Sachbezugswerte führten in zahlreichen Fällen zu einer nicht hinnehmbaren Übermaßbesteuerung, der vom dortigen Kläger herausgestellten Frage keine grundsätzliche Bedeutung verleihe. Das schließt es jedoch gerade nicht aus, dass die Werte der SachBezV in atypischen Einzelfällen einer Korrektur nach Maßgabe der Billigkeitsvorschriften ebenso zugänglich sind, wie Rechtsfolgen, die sich aus der Anwendung anderer Steuerrechtsnormen ergeben.
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dd) Allerdings darf die Anwendung der Billigkeitsvorschriften auf die Bewertung von Sachbezügen nicht dazu führen, dass der mit den typisierenden und pauschalierenden Regelungen der SachBezV verfolgte Vereinfachungszweck unterlaufen wird. Demzufolge ist der Ansatz des zulässigerweise an Durchschnittswerten orientierten amtlichen Sachbezugswerts nicht immer schon dann in Frage zu stellen, wenn er über dem marktüblichen Preis für den konkret zu bewertenden Sachbezug liegt oder solches behauptet wird. Vielmehr muss die Diskrepanz zwischen amtlichem Sachbezugswert und tatsächlichem Verkehrswert so erheblich sein, dass dem Steuerpflichtigen ein Festhalten an dem (für den konkreten Sachbezug überhöhten) amtlichen Sachbezugswert nicht mehr zugemutet werden kann. Liegen jedoch dahingehende Anhaltspunkte vor, dann kann die Finanzbehörde nicht nur, dann muss sie vielmehr prüfen, ob sie die amtlichen Sachbezugswerte zur Grundlage einer Haftungsinanspruchnahme machen kann.
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c) So verhält es sich im Streitfall. Das FA hatte konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der sich aus der SachBezV ergebende Ansatz für die Unterkunftsgewährung im Obergeschoss des Gebäudes des Klägers in A weit über dem ortsüblichen Mietwert einer solchen Unterkunft liegt. Diese ergeben sich aus folgender Überlegung:
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Das FA hat mit der Korrektur des Ansatzes für die Überlassung der 31 m 2 großen Wohnung im Erdgeschoss des streitbefangenen Gebäudes zu erkennen gegeben, dass es den diesbezüglich maßgebenden (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 SachBezV) ortsüblichen Mietwert für die Streitjahre auf 180 DM (Warmmiete) schätzt. Berücksichtigt man, dass sich die Sachbezugswerte für die Überlassung einer Unterkunft an der Durchschnittsmiete für Zimmer eines Untermieters orientieren (BRDrucks. 968/94 S. 8) und diese unter den Durchschnittsmieten für gleich große abgeschlossene Wohnungen liegen, dann drängt sich die Erkenntnis auf, dass der Nutzungswert einer im Obergeschoss des selben Gebäudes überlassenen Unterkunft (ohne Küche, aber bei sonst gleichwertiger Ausstattung) hinter diesem Betrag zurückbleiben muss. Das gilt umso mehr, wenn - wie im Streitfall - den lediglich in Unterkünften untergebrachten Personen jeweils nicht mehr, sondern weniger (nämlich nur 50: 2 = 25 m 2) Wohnraum zur Verfügung stand, als den Arbeitnehmerinnen, denen (nacheinander) die Wohnung im Erdgeschoss überlassen wurde. Die Anwendung der SachBezV führt jedoch zum gegenteiligen Ergebnis. Vermindert man die in § 3 Abs. 1 Satz 1 SachBezV geregelten Ausgangswerte um 15 % (wegen Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft), dann gelangt man zu Sachbezugswerten pro Unterkunft und Monat in Höhe von 267,75 DM (1995), 277,95 DM (1996), 286,45 DM (1997), 294,95 DM (1998) bzw. 299,20 DM (1999). Damit betrüge der Sachbezugswert einer Unterkunft im Streitfall mehr als 150 % des Sachbezugswerts einer (zudem größeren) Wohnung im gleichen Haus.
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d) In einem solchen Fall musste die Finanzbehörde unbeschadet des pauschalierenden Charakters der Regelungen der SachBezV mindestens in eine Prüfung eintreten, ob sich deren Anwendung im vorliegenden Streitfall nicht deshalb verbietet, weil der daraus folgende Wertansatz den in der Ermächtigungsgrundlage zur SachBezV (§ 17 Abs. 1 Nr. 4 SGB IV) als Maßstab vorgegebenen tatsächlichen Verkehrswert so weit verfehlt, dass seine unveränderte Beibehaltung unbillig erscheinen müsste (zur Bedeutung des Inhalts der Ermächtigungsgrundlage einer Rechtsverordnung vgl. auch die Ausführungen im BFH-Urteil vom 06. Februar 1987 VI R 24/84, BStBl II 1987, 355; dort S. 356 rechte Spalte). Sowohl die Tatsache und das Ergebnis einer solchen Überprüfung als auch die für dieses Ergebnis ausschlaggebenden Erwägungen müssen für den Betroffenen nachvollziehbar dargelegt werden. Dies ist im Streitfall nicht geschehen. Das FA hat sich vielmehr an der Berücksichtigung von Billigkeitserwägungen gehindert gesehen. Es hat damit in seine Ermessensentscheidung nicht alle Gesichtspunkte einbezogen, die hierfür von Bedeutung sind. Damit leiden der angefochtene Haftungsbescheid und die ihn bestätigende Einspruchsentscheidung an einem Ermessensfehler (sog. Ermessensunterschreitung). Sie sind daher aufzuheben.
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Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der in § 115 Abs. 2 FGO abschließend genannten Zulassungsgründe vorliegt.
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