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Die Klage ist unbegründet, denn die Voraussetzungen für eine nachträgliche Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs gem. Art. 288 Abs. 2 GEF liegen nicht vor.
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Da beide Parteien Staatsangehörige der Bundesrepublik Jugoslawien, heute des Staates Serbien und Montenegro sind, findet gem. Art. 18 Abs. 4 EGBGB das Recht dieses Staates Anwendung, da das im Ausland ergangene Ehescheidungsurteil in Deutschland anerkennungsfähig ist. Wie der Gutachter Em.Prof.Dr.Dr.H.C.mult. Erik Jayme in seinem Gutachten ausführt, handelt es sich bei Art. 288 Abs. 2 GEF nicht um eine rein prozessuale Norm, denn diese Norm verfolgt im serbischen Recht auch materielle Zwecke. Jeder der Ehepartner soll ganz genau wissen, "welche Rechte und Pflichten er hat und auf Grund dessen seine Zukunft planen" können, so dass die Präklusionswirkung des Art. 288 Abs. 2 GEF vom Anwendungsbefehl des deutschen internationalen Privatrechts umfasst ist. Gem. Art. 288 Abs. 2 GEF kann der Ehegatte, der im Ehescheidungsverfahren die Zusprechung von Unterhalt nicht verlangt hat, ausnahmsweise aus berechtigten Gründen in einem getrennten Streitverfahren Unterhalt verlangen, "aber nur, wenn die Voraussetzungen für den Unterhalt vor der Ehescheidung entstanden und ununterbrochen bis zum Abschluss der Hauptverhandlung im Streitverfahren andauern, oder wenn innerhalb dieser Frist eine Arbeitsunfähigkeit als Folge einer körperlichen Verletzung oder einer angegriffenen Gesundheit aus der Zeit vor der Ehescheidung eingetreten ist" (die deutsche Übersetzung des genannten serbischen Gesetzes ist zitiert aus Bergmann-Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Jugoslawien 1999).
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Voraussetzung ist also, dass sowohl die allgemeinen Gründe für einen nachehelichen Unterhaltsanspruch gegeben sind, als auch, dass die besonderen Voraussetzungen für die isolierte Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs erfüllt sind. Außerdem dürfen keine sonstigen Abweisungsgründe gegeben sein.
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Unabhängig davon, ob die allgemeinen Voraussetzungen oder etwaige Abweisungsgründe, wie vorgetragen, vorhanden sind, liegen die Voraussetzungen für eine nachträgliche Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs nicht vor. Wie im nachvollziehbaren Sachverständigengutachtens des Dr. med. Tilman Schumacher ausgeführt, besteht aus gesundheitlichen Gründen bei der Klägerin nicht grundsätzlich eine Einschränkung auf eine Teilzeitbeschäftigung. Die Klägerin ist in der Lage, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes auszuüben, die nicht mit langem Stehen, nicht mit häufigem Bücken, Knien und Hocken, nicht mit Zwangshaltungen und nicht mit besonderen Anforderungen an das räumliche Sehen verbunden sind. Bei Beachtung dieser Einschränkungen kann die Klägerin vollschichtig tätig sein. Der Gutachter stellt lediglich fest, dass die aktuelle Berufstätigkeit der Klägerin im Rahmen ihrer Sortiertätigkeit am Band mit einer Wochenstundenzahl von 25 die Grenze ihrer Belastbarkeit darstellt. Damit ist der Klägerin der Beweis nicht gelungen, seit dem Zeitpunkt der Ehescheidung bis heute ununterbrochen erwerbsunfähig bzw. teilerwerbsunfähig gewesen zu sein. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Klägerin einer vollschichtigen Tätigkeit, wenn auch mit qualitativen Abstrichen gewachsen ist. Es kommt damit nicht entscheidend darauf an, ob Art. 287 Abs. 1 GEF, auf den Art. 288 Abs. 1 GEF verweist, die vollständige Erwerbsunfähigkeit voraussetzt oder ob diese Voraussetzungen auch bei einer Teilerwerbsunfähigkeit erfüllt sind. Nicht erfasst ist jedenfalls die Vollerwerbsfähigkeit mit qualitativen Abstrichen. Der Klägerin ist es nämlich verwehrt, gegenüber dem Beklagten sich auf ihre aktuelle Arbeitssituation zu berufen. Wenn sie an ihrem derzeitigen Arbeitsplatz aus gesundheitlichen Gründen einer Vollerwerbstätigkeit nicht nachgehen kann, dies jedoch in einem anderen Berufszweig möglich wäre, so kann von ihr verlangt werden, sich um einen anderen Arbeitsplatz zu bemühen. Dies gilt um so mehr, als ihre bisherige Tätigkeit eine ungelernte darstellt und das von ihr erzielte Einkommen in anderen Bereichen von übertroffen werden könnte. Im übrigen müsste die gesundheitlichen Ursachen für ihre mangelnde Leistungsfähigkeit auch schon im Zeitpunkt der Scheidung vorgelegen haben. Nach alledem ist die Klägerin den Beweis schuldig geblieben, aus gesundheitlichen Gründen gehindert zu sein, einer Vollerwerbstätigkeit nachzugehen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709 ZPO.
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