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Die gemäß §§ 143, 144 SGG statthafte und nach § 151 SGG zulässige Berufung ist unbegründet. Die Beklagte hat zu Unrecht die fraglichen Zeiten als beitragsgeminderte Zeiten und nicht als Pflichtbeitragszeiten der Rentenberechnung der Kläger zugrunde gelegt. Deshalb waren die Voraussetzungen zur Aufhebung der Bescheide vom 11. Dezember 1989 und 23. Juli 1996 sowie der Bescheide vom 23. Juni und 19. September 2000 nicht gegeben.
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Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt) rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden (§ 45 Abs. 1 SGB X). Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nach § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann (§ 45 Abs. 2 Satz 2 SGB X).
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Vorliegend sind die von der Beklagten aufgehobenen Bescheide schon deshalb nicht rechtswidrig, weil die Zeit vom 10. September 1979 bis 3. Juli 1981 nicht als beitragsgeminderte, sondern als Pflichtbeitragszeit zu berücksichtigen und der Rentenberechnung zugrunde zu legen ist. Daher hat die Beklagte die oben genannten Entscheidungen zu Unrecht aufgehoben.
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Anrechnungszeiten sind gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI in der bis 30. Juni 2001 geltenden Fassung Zeiten, in denen Versicherte wegen Arbeitslosigkeit bei einem deutschen Arbeitsamt (jetzt: bei einer deutschen Agentur für Arbeit) als Arbeitssuchende gemeldet waren und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben, sowie nach § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI in der bis 30. Juni 2001 geltenden Fassung u.a. Zeiten, in denen Versicherte nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teilgenommen haben (Zeiten einer schulischen Ausbildung), insgesamt jedoch höchstens bis zu 3 Jahren. Zeiten, in denen Versicherte (in der seit 1. Januar 2002 geltenden Fassung: nach Vollendung des 25. Lebensjahres) wegen des Bezugs von Sozialleistungen versicherungspflichtig waren, sind nicht Anrechnungszeiten (§ 58 Abs. 1 Satz 3 SGB VI in der bis 30. Juni 2001 geltenden Fassung). Beitragsgeminderte Zeiten sind Kalendermonate, die sowohl mit Beitragszeiten als auch Anrechnungszeiten, einer Zurechnungszeit oder Ersatzzeiten belegt sind (§ 54 Abs. 3 Satz 1 SGB VI).
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Bei der Rentenberechnung werden für Beitragszeiten Entgeltpunkte ermittelt, indem die Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt (Anlage 1) für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird (§ 70 Abs. 1 Satz 1 SGB VI). Für beitragsgeminderte Zeiten ist dem gegenüber die Summe der Entgeltpunkte um einen Zuschlag so zu erhöhen, dass mindestens der Wert erreicht wird, den diese Zeiten jeweils als beitragsfreie Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit, wegen einer schulischen Ausbildung und als Zeiten wegen einer beruflichen Ausbildung oder als sonstige beitragsfreie Zeiten hätten. Diese zusätzlichen Entgeltpunkte werden den jeweiligen Kalendermonaten mit beitragsgeminderten Zeiten zu gleichen Teilen zugeordnet (§ 71 Abs. 2 SGB VI). Im weiteren ist dann der durch die Grundbewertung nach § 72 SGB VI und eine Vergleichsbewertung nach § 73 SGB VI ermittelte Gesamtleistungswert nach § 74 SGB VI für jeden Kalendermonat mit Zeiten nachgewiesener beruflicher oder schulischer Ausbildung im Sinne des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI auf 75% des Gesamtleistungswerts, mindestens 0,0625 Entgeltpunkte zu begrenzen. Diese Zeiten erhalten also somit höchstens den Wert von Kindererziehungszeiten.
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Im Zeitraum vom 1. September 1978 bis 3. Juli 1981 hat der Versicherte eine Fortbildung zum Techniker absolviert und in dieser Zeit von der Bundesanstalt (jetzt: Bundesagentur) für Arbeit Unterhaltsgeld bezogen. Damit ist dieser Zeitraum jedenfalls als Anrechnungszeit im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI zu bewerten, da es sich hierbei um den Besuch einer Fachschule nach dem vollendeten 17. Lebensjahr gehandelt hat. Allerdings besteht insoweit die besondere Situation, dass zugleich für die fragliche Zeit Pflichtbeiträge wegen des Bezugs von Unterhaltsgeld durch die Bundesanstalt für Arbeit entrichtet worden sind. Vom 1. Juli 1978 bis 31. Dezember 1982 bestand gemäß § 1227 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 Reichsversicherungsordnung (RVO) in der Fassung des 20. Rentenanpassungsgesetzes vom 27. Juni 1977, BGBl I, 1040 (= § 2 Abs. 1 Nr. 12 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG)) Versicherungspflicht, wenn von der Bundesagentur u.a. Unterhaltsgeld bezogen wurde. Durch das Haushaltsbegleitgesetz 1983 vom 20. Dezember 1982, BGBl I 1857, wurde diese Versicherungspflicht ab 1. Januar 1983 wieder aufgehoben und durch die Pflicht zur Beitragszahlung nach § 1385 a RVO (= § 112 b AVG) ersetzt. Für die ab 1. Januar 1983 gezahlten Beiträge handelte es sich dann allerdings nicht um „echte" Beiträge; daher wurden Zeiten des Bezugs u.a. von Unterhaltsgeld ab 1. Januar 1983 wieder zu Anrechnungszeiten. Das SGB VI führte ab 1. Januar 1992 für Zeiten des Bezugs dieser Leistungen wieder die „echte" Versicherungspflicht ein. Dem entsprechend bestimmt § 58 Abs. 1 Satz 3 SGB VI, dass Zeiten, in denen Versicherte (jetzt: nach Vollendung des 25. Lebensjahres) wegen des Bezugs von Sozialleistungen versicherungspflichtig waren, nicht Anrechnungszeiten sind. Absatz 1 Satz 3 gilt daher uneingeschränkt nur für Zeiten ab 1. Januar 1998; bis 31. Dezember 1997 können entsprechende Zeiten daher durchaus gleichzeitig Anrechnungszeiten sein. Entsprechende Übergangsregelungen enthalten insoweit §§ 247 und 252 SGB VI. § 247 Abs. 2 SGB VI bestimmt jedoch, dass Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer versicherten Beschäftigung auch Zeiten sind, für die u.a. die Bundesanstalt bzw. Bundesagentur für Arbeit in der Zeit vom 1. Juli 1978 bis 31. Dezember 1982 wegen des Bezugs von Sozialleistungen Pflichtbeiträge gezahlt hat.
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Der Senat konnte offen lassen, ob die streitige Zeit zugleich auch einen Anrechnungszeittatbestand nach der Vorschrift des § 58 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI erfüllt, auch wenn davon auszugehen ist, dass aufgrund der von der Bundesanstalt bzw. Bundesagentur gewährten Zahlung von Unterhaltsgeld auch die übrigen Voraussetzungen der Nr. 3 vorliegen. Denn der Umstand, dass während der Fachschulausbildung zugleich auch Versicherungspflicht wegen des Bezugs einer Sozialleistung bestanden hat, verdrängt zur Überzeugung des Senats den Anrechnungstatbestand des § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI nicht, sondern eröffnet lediglich auch den Anwendungsbereich des § 58 Abs. 1 Satz 3 SGB VI. Denn das Gesetz hat die Anerkennung der Zeit einer Fachschulausbildung nach Nr. 4 als Anrechnungszeit nicht mit leistungsrechtlichen Bedingungen verknüpft. Der Normzweck der Anrechnung von Zeiten einer schulischen Ausbildung bei der Rentenberechnung besteht darin, denjenigen Versicherten einen Ausgleich zu geben, die sich über das vollendete 17. Lebensjahr hinaus einer für den späteren Beruf notwendigen weiteren Ausbildung unterzogen haben und deshalb keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichten konnten (vgl. Niesel, in: Kasseler Kommentar zum SGB VI § 58 Rn. 39 m.w.N.). Dies bedeutet, dass § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI zwar einen bestimmten Personenkreis vor Nachteilen in der gesetzlichen Rentenversicherung schützen will, nimmt aber nicht von vornherein Personen aus dem Anwendungsbereich der Norm heraus, die aufgrund besonderer Umstände dieses Schutzes nicht bedürfen. Dies wiederum erfolgt über den im vorliegenden Fall einschlägigen § 58 Abs. 1 Satz 3 SGB VI in der bis 30. Juni 2001 geltenden Fassung.
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Denn entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten ist § 58 Abs. 1 Satz 3 SGB VI nicht auf bestimmte Anrechnungstatbestände des Abs. 1 Nr. 1 bis 5 beschränkt, sondern erfasst grundsätzlich alle Tatbestände, die (zugleich) mit echten Pflichtbeitragszeiten belegt sind.
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Die Regelung des § 58 Abs. 1 Satz 3 SGB VI soll generell sicherstellen, dass dieselbe Zeit grundsätzlich nicht zugleich als Anrechnungszeit und als Beitragszeit berücksichtigt wird. Dies bedeutet für den vorliegenden Fall, dass immer dort, wo versicherungsrechtlich eine entsprechende Kollisionslage besteht und diese durch Sonderregelungen aufgelöst wird, eine „doppelte" Bewertung der fraglichen Zeit als Anrechnungszeit und Pflichtbeitragszeit nicht in Betracht kommen soll und damit auch eine Bewertung als beitragsgeminderte Zeit ausscheidet (vgl. auch Niesel, in: Kasseler Kommentar zum SGB VI § 54 Rn. 8). Soweit also das Gesetz selbst keine Konkurrenzregelung vorsieht, schlägt die gesetzgeberische Entscheidung, nunmehr (anders als im früheren Recht, vgl. Hauck/Haines, Kommentar zum SGB VI, § 54 Rn. 8 ff, insbesondere Fußnote 8) den „stärkeren" Beitragszeiten nicht mehr eine die „schwächeren" Anrechnungszeiten verdrängende Wirkung beizumessen, voll durch. Sieht der Gesetzgeber allerdings wie in § 58 Abs. 1 Satz 3 SGB VI entsprechende Regelungen vor, sind diese als Ausnahmeregelungen zu beachten.
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Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze und des Schutzzwecks der Normen ist daher die fragliche Zeit als reine Beitragszeit im Versicherungskonto des verstorbenen Versicherten vorzumerken und bei der Rentenberechnung der Kläger zu berücksichtigen. Die Voraussetzungen für die Aufhebung der streitgegenständlichen Bescheide nach § 45 SGB X waren daher nicht erfüllt.
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Da das SG daher der Klage zu Recht stattgegeben hat, war die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
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Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
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