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Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung gem. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entschieden hat, ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor.
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Die Berufung ist auch begründet. Das SG hat zu Unrecht festgestellt, dass der Kläger am 04.07.2000 einen Arbeitsunfall erlitten hat.
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Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). § 8 Abs. 1 SGB VII definiert den Arbeitsunfall in Anlehnung an das bisher geltende Recht der Reichsversicherungsordnung (RVO). Die zu § 548 Abs. 1 Satz 1 RVO ergangene Rechtsprechung und dazu erschienene Literatur kann daher für die rechtliche Beurteilung des Vorliegens von Arbeitsunfällen nach den Vorschriften des SGB VII grundsätzlich weiter herangezogen werden. (BSG SozR 3-2700 § 8 Nrn. 1, 2, 3, 6, 9).
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Der Kläger befand sich am Unfalltag auf einer mit seiner gem. § 2 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII versicherten Tätigkeit als Verkaufsleiter zusammenhängenden Dienstreise. Die Fahrt von K. nach B. war damit Teil der versicherten Tätigkeit, sodass grundsätzlich Versicherungsschutz nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII und nicht nach § 8 Abs. 2 SGB VII (sog. Wegeunfälle) bestand. Allerdings sind auch bei Dienstreisen die von der Rechtsprechung für den Versicherungsschutz auf Wegen nach und von dem Ort der Tätigkeit entwickelten Grundsätze - mit hier nicht wesentlichen Einschränkungen - anwendbar (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 19.03.1991 - 2 RU 45/90 = Breith. 1991, 835).
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Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls ist in der Regel erforderlich, dass das Verhalten des Versicherten, bei dem sich der Unfall ereignet hat, einerseits der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist und dass diese Tätigkeit andererseits den Unfall herbeigeführt hat. Zunächst muss also eine sachliche Verbindung mit der im Gesetz genannten versicherten Tätigkeit bestehen, der innere bzw. sachliche Zusammenhang, der es rechtfertigt, das betreffende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen. Der innere Zusammenhang ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht. Für die tatsächlichen Grundlagen dieser Wertentscheidung ist der volle Nachweis erforderlich; bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens muss der volle Beweis für das Vorliegen der versicherten Tätigkeit als erbracht angesehen werden können. Innerhalb dieser Wertung stehen bei der Frage, ob der Versicherte zur Zeit des Unfalls eine versicherte Tätigkeit ausgeübt hat, Überlegungen nach dem Zweck des Handelns mit im Vordergrund (ständige Rechtsprechung des BSG, zuletzt Urteil vom 10.10.2002 - B 2 U 6/02 R mwN).
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Ausgehend von diesen Grundsätzen stand der Kläger auf dem Weg zum Rheinufer nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, weil er die versicherte Tätigkeit aus eigenwirtschaftlichen Gründen unterbrochen hatte und diese Unterbrechung auch nicht geringfügig war.
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Der Senat berücksichtigt hierbei, dass es sich zunächst um eine "betriebsbedingte" Unterbrechung der Arbeit gehandelt hat. Der Kläger hat die Fahrt nicht von sich aus unterbrochen, sondern er musste eine Pause machen, weil K. die Toilette aufgesucht hat. Die Unterbrechung der Dienstfahrt war somit durch den Arbeitsablauf bedingt. Der Kläger musste sich grundsätzlich jederzeit bereithalten, die Weiterfahrt aufzunehmen, sobald K. zurückgekehrt war. Zwischen der Fahrtunterbrechung und der versicherten Tätigkeit bestand somit ein enger Zusammenhang, der den Versicherungsschutz zunächst nicht entfallen ließ. (vgl. hierzu auch Urteil des Senats vom 17.04.2003 - L 7 U 5003/01). Der Kläger hat sich jedoch nicht nur auf dem Parkplatz die Beine vertreten, bis K. zurückgekommen ist, sondern er hat sich entschlossen, den Parkplatz zu verlassen und zum Rhein hinunterzugehen. Dieser Entschluss hatte keine betrieblich bedingten Gründe, sondern entsprang allein seinem Wunsch, den Rhein zu sehen. Der Spaziergang zum Rhein stand auch nicht deshalb mit der versicherten Tätigkeit in innerem Zusammenhang, weil der Spaziergang wegen besonderer Umstände zur notwendigen Erholung für eine weitere betriebliche Tätigkeit erforderlich war. Allein das allgemeine Interesse des Unternehmers daran, dass Arbeitspausen oder - wie hier Fahrtunterbrechungen - in vernünftiger Weise zur Erholung und Entspannung verwendet werden, damit die Leistungsfähigkeit des Beschäftigten erhalten bleibt, reicht nicht aus, um den inneren Zusammenhang zwischen der eigentlichen betrieblichen Tätigkeit und dem Verhalten in einer Pause zu begründen. Lediglich wenn die bisherige betriebliche Tätigkeit als wesentliche Bedingung eine besondere Ermüdung des Versicherten verursacht hat, die ohne die betriebliche Tätigkeit gar nicht oder erst später eingetreten wäre, ist der innere Zusammenhang zu bejahen (vgl. hierzu Brackmann/Krasney, SBG VII, Rn. 82 zu § 8 mwN). Solche Umstände liegen hier nicht vor. Der Kläger hatte als Beifahrer während der gesamten Autofahrt die Möglichkeit, sich zu entspannen und sich von der vorherigen Belastung durch die betriebliche Tätigkeit (Verkaufsgespräche) zu erholen. Er musste durch den Spaziergang auch nicht seine Fahrtüchtigkeit für die Weiterfahrt aufrechterhalten oder wiederherstellen. Weder die Autofahrt selbst noch der - nach Angaben des Klägers unbequeme - Beifahrersitz können als besondere Umstände angesehen werden, die eine Erholungspause zur Aufrechterhaltung der Arbeitskraft notwendig gemacht haben, auch nicht im Hinblick auf den am Nachmittag wahrzunehmenden Termin.
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Den Weg zum Rhein hat der Kläger somit allein aus eigenwirtschaftlichen Gründen zurückgelegt und damit die versicherte Tätigkeit unterbrochen.
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Zwar entfällt nach der ständigen Rechtsprechung des BSG der Versicherungsschutz auch während einer privaten Zwecken dienenden Unterbrechung der versicherten Tätigkeit nicht, wenn die private Verrichtung derart ist, dass sie nach natürlicher Betrachtungsweise nur zu einer geringfügigen Unterbrechung der versicherten Tätigkeit führt. Jedoch kann die Unterbrechung hier nicht als geringfügig angesehen werden. Anders als in dem vom Senat mit Urteil vom 17.04.2003 entschiedenen Fall hat sich der Kläger hier erheblich vom eigentlichen "Arbeitsplatz" entfernt, er befand sich jedenfalls außerhalb der Sichtweite von K., sodass dieser die Fahrt nicht sofort nach dem Ende des Toilettenbesuches hätte fortsetzen können, sondern er hätte auf den Kläger warten bzw. nach diesem suchen müssen. Außerdem hat der Kläger den öffentlichen Bereich der Autobahn - zu dem zwar der Parkplatz gehört, ersichtlich aber nicht mehr der hinter dem Parkplatz gelegene Rheinuferweg und der Uferdamm zum Rhein hinab - verlassen. Anders als das SG ist der Senat auf Grund der von der Beklagten vorgelegten Lichtbilder der Auffassung, dass die Abgrenzung zwischen dem "öffentlichen Verkehrsraum Autobahn" (Fahrspuren und Parkplatz) und dem dahinterliegenden Rheinuferweg auf Grund der Bepflanzung entlang des Parkplatzes auch für den Kläger ohne weiteres ersichtlich war. Entsprechend den von der Rechtsprechung ursprünglich entwickelten Grundsätzen für die Wege von und nach der Arbeit, nach denen die nicht mehr versicherte Unterbrechung des Weges mit dem Verlassen des öffentlichen Verkehrsraums (beispielsweise durch Betreten eines Geschäftes oder durch Einbiegen in eine Seitenstraße) beginnt (vgl. hierzu zuletzt BSG SozR 3-2200 § 550 Nr. 14 mwN), liegt im Verlassen des Autobahnparkplatzes über den Trampelpfad hinter den Toiletten eine wesentliche Zäsur, die den Versicherungsschutz entfallen ließ. Jedenfalls im Hinblick auf das Verlassen des öffentlichen Verkehrsraums kann die Unterbrechung hier nicht mehr als geringfügig angesehen werden, so dass der Kläger auf seinem Weg zum Rheinufer nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stand.
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Ob - einen betrieblichen Zusammenhang unterstellt - der Versicherungsschutz deshalb entfallen wäre, weil sich der Kläger durch die Benutzung des Trampelpfades zum Rheinufer hinab - wie die Beklagte meint - einer besonderen Gefahr ausgesetzt hat, kann deshalb dahinstehen. Allerdings entfällt der Versicherungsschutz nur dann wegen einer sog. selbstgeschaffenen Gefahr, wenn der Versicherte sich derart sorglos und unvernünftig verhält, dass für den Eintritt des Arbeitsunfalles nicht mehr die versicherte Tätigkeit, sondern die selbstgeschaffene Gefahr als die rechtlich allein wesentliche Ursache anzusehen ist (vgl. BSGE 42, 129, 133; BSG vom 7.3.2000 - B 2 U 249/99 B mwN). Diese Voraussetzungen dürften hier nicht vorgelegen haben.
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Der Kläger hat somit am 04.07.2000 keinen Arbeitsunfall erlitten, weshalb auf die Berufung der Beklagten das Urteil des SG aufzuheben und die Klage abzuweisen war.
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Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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