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Die Kläger - ein Ehepaar mit Kindern - sind Staatsangehörige von Serbien und Montenegro. Sie reisten im Juni 1992 nach Deutschland ein und stellten Asylanträge, die erfolglos blieben. Sie stellten Asylfolgeanträge; das Verwaltungsgericht Stuttgart verpflichtete durch Urteil vom 01.12.1999 - A 2 K 15565/97 - die Bundesrepublik Deutschland zu der Feststellung, dass bei den Klägern Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG in Bezug auf die Bundesrepublik Jugoslawien vorliegen. Ein entsprechender Bescheid des Bundesamtes erging am 14.02.2000. Durch Bescheid vom 04.11.2002 widerrief das damalige Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge die Feststellung zu § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG. Der Widerruf ist inzwischen unanfechtbar (Entscheidung des VGH Bad.-Württ. vom 02.02.2004).
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Die Kläger waren und sind im Besitz von Duldungen. Ihre Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis wurden durch Bescheid des Landratsamts Main-Tauber-Kreis vom 07.12.2000 abgelehnt. Der Widerspruch dagegen blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 30.04.2001).
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Am 01.10.2001 beantragten die Kläger erneut die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis. Sie machten geltend, ethnische Minderheiten könnten nicht mehr in das Kosovo zurückkehren. Darüber hinaus sei der Kläger zu 1 ab 01.10.2001 als Putzkraft auf 630 DM-Basis beschäftigt.
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Das Landratsamt Main-Tauber-Kreis lehnte diesen Antrag durch Bescheid vom 07.12.2001 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Kläger würden nicht den bislang in Kraft getretenen Anordnungen des Innenministeriums Baden-Württemberg für Bürgerkriegsflüchtlinge aus dem Kosovo unterfallen. Es bestehe auch weiterhin der politische Wille, ethnische Minderheiten aus dem Kosovo möglichst zeitnah in die Heimat zurückzuführen. Eine Verfestigung des Aufenthaltes durch Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis und somit eine Aufhebung der bestehenden Ausreisepflicht laufe den Anweisungen des Innenministeriums entgegen.
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Die Kläger erhoben gegen die Verfügung am 27.12.2001 Widerspruch. Sie brachten vor, es sei nicht davon auszugehen, dass ihre Rückführung in das Kosovo/Restjugoslawien in überschaubarer Zukunft möglich sein werde. § 30 Abs. 3 und 4 AuslG diene dazu, bei unanfechtbar ausreisepflichtigen Ausländern den Aufenthalt zu legalisieren, der aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen auf Dauer nicht beendet werden könne. Der Regelversagungsgrund der längerfristigen Obdachlosigkeit oder der Sozialhilfebedürftigkeit stehe einer Erteilung der Aufenthaltsbefugnis an bestandskräftig abgelehnte Asylbewerber nicht unbedingt entgegen. Ihnen, den Klägern, sei eine freiwillige Ausreise nicht zuzumuten. Bei ihnen liege auch keine fehlende Mitwirkung an der Beseitigung des Abschiebungshindernisses vor.
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Das Regierungspräsidium Stuttgart wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 12.03.2002 als unbegründet zurück. Es schloss sich der Begründung des Bescheides des Landratsamts an und führte weiter aus, die Kläger zu 1 und 2 hätten nicht nachgewiesen, dass sie sich in zumutbarer Weise auf Arbeitssuche begeben hätten, auf eine Arbeitsvermittlung reagiert hätten oder eine ihnen zumutbare Arbeit leisteten, so dass die Regelversagungsgründe der Erteilung der Aufenthaltsbefugnis in jedem Fall entgegenstünden. Ein atypischer Geschehensablauf sei nicht erkennbar. Die Zugehörigkeit zur ethnischen Minderheit sei eine Tatbestandsvoraussetzung, die im Rahmen des § 55 Abs. 2 AuslG berücksichtigt werde und lediglich dazu führe, dass der Ausländerbehörde bei Vorliegen von weiteren erforderlichen Tatbestandsvoraussetzungen ein Ermessen eröffnet werde. Dies allein führe jedoch nicht zur Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis. - Der Widerspruchsbescheid wurde den Klägern am 19.03.2002 zugestellt.
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Am 26.03.2002 erhoben die Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart. Dieses ordnete durch Beschluss vom 08.01.2003 das Ruhen des Verfahrens an. Durch Schriftsatz vom 18.03.2004 erfolgte der Wiederanruf durch das Landratsamt Main-Tauber-Kreis.
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Die Kläger verweisen auf die neue Rechtslage. Nach § 25 Abs. 3 AufenthG solle einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn unter anderem die Voraussetzungen für die Aussetzung der Abschiebung gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG vorlägen. Das Ermessen der Ausländerbehörde sei zugunsten des Ausländers erheblich reduziert. Ein Ausnahmefall liege nicht vor, wenn der Betreffende seine Passpflicht nicht erfülle, der Lebensunterhalt nicht gesichert sei, die Identität nicht geklärt sei, ein Ausweisungsgrund bestehe, bei der Einreise nicht die Visumsbestimmung beachtet worden sei oder wenn nicht ausreichender Wohnraum gegeben sei. Dies alles folge aus § 5 Abs. 3 AufenthG. § 25 Abs. 5 AufenthG erlaube die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an den Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig sei, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich sei. Satz 2 reduziere das Ermessen der Ausländerbehörde, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt sei. Durch die höchstrichterliche Rechtsprechung sei festgestellt worden, dass ethnische Minderheiten im Kosovo einer extremen Gefährdungssituation ausgesetzt seien. Eine Ausreisemöglichkeit sei daher nicht gegeben.
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den Bescheid des Landratsamts Main-Tauber-Kreis vom 07.12.2001 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 12.03.2002 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihnen eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen zu erteilen.
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Er erwidert zur neuen Rechtslage, die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG komme nicht mehr in Betracht, weil die Feststellung, dass bei den Klägern die Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 AuslG vorlägen, rechtskräftig widerrufen worden sei. Als Rechtsgrundlage für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis könnte lediglich § 25 Abs. 5 AufenthG in Betracht kommen. Danach dürfe eine Aufenthaltserlaubnis aber nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert sei. Ein Verschulden liege insbesondere dann vor, wenn zumutbare Anforderungen zur Beseitigung des Ausreisehindernisses nicht erfüllt würden. Die Kläger unterlägen der grundsätzlichen Passpflicht des § 3 AufenthG. Sie seien jedoch weder im Besitz gültiger Ausweisdokumente noch hätten sie nachweislich irgendwelche Bemühungen bei den Behörden ihres Heimatlandes unternommen, um Reisedokumente zu erhalten. Daher liege der Ausschlusstatbestand des § 25 Abs. 5 S. 4 2. Halbsatz AufenthG vor.
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Der Prozessbevollmächtigte der Kläger erklärte in der mündlichen Verhandlung, die Kläger würden noch Sozialhilfe beziehen. Der Kläger zu 1 habe bisher keine Beschäftigung gefunden; es sei für ihn schwer, Arbeit zu finden. Er habe aber schon gemeinnützige Arbeit geleistet. Die Kläger seien Ashkali. Der 7. Senat des VGH Baden-Württemberg habe entschieden, dass seit den Ereignissen im Kosovo von Mitte März 2004 eine erhebliche Gefährdungslage bei Minderheiten vorliege. Die Kläger hätten Mitte/Herbst 2004 Anträge auf Ausstellung von Reisedokumenten beim Konsulat in Stuttgart gestellt. Sie hätten aber keinen schriftlichen Nachweis dafür, dass sie die Anträge gestellt hätten.
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Die einschlägigen Akten des Landratsamts Main-Tauber-Kreis sowie des Regierungspräsidiums Stuttgart liegen dem Gericht vor. Auf sie sowie auf die Gerichtsakte wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen.
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