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Die Klage bleibt insgesamt ohne Erfolg.
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Der von den Klägern in der mündlichen Verhandlung gestellte Hauptantrag ist zulässig, jedoch nicht begründet. Denn die Kläger haben keinen Rechtsanspruch auf die Erteilung des begehrten (positiven) Bauvorbescheides, weil dem geplanten Vorhaben (Errichtung von zwei Windkraftanlagen) an dem vorgesehenen Standort öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen (§§ 57 Abs. 2, 58 Abs. 1 S. 1 LBO). Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 29.03.2004 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 07.02.2005 sind daher rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1, Abs. 5 VwGO).
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Bei dem von den Klägern im Außenbereich (Gemarkung D.) geplanten Bauvorhaben handelt es sich um ein privilegiertes Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB, das nur dann zulässig ist, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die ausreichende Erschließung gesichert ist. Der geplanten Errichtung von zwei Windkraftanlagen an dem vorgesehenen Standort steht jedoch der öffentliche Belang des Vogelschutzes als Unterfall des Naturschutzes gemäß § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 BauGB entgegen.
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Dabei geht die Kammer einerseits davon aus, dass der Belang des Vogelschutzes einem privilegierten Bauvorhaben nicht erst dann entgegensteht, wenn der betroffene Lebensraum nach seiner Eigenart und Größe sowie nach der Anzahl der dort anzutreffenden geschützten Arten und deren Bestandsgrößen als faktisches Vogelschutzgebiet i.S.d. Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 02. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (EWG R 11 409/79; im Weiteren: Vogelschutz-Richtlinie) zu qualifizieren ist und dementsprechend eine herausgehobene Bedeutung für den Vogelschutz hat, die auch eine (spätere) formale Ausweisung als Vogelschutzgebiet rechtfertigen könnte. Denn eine derart enge Interpretation des § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 BauGB würde im Widerspruch zu den Zielen und Zwecken der Vogelschutz-Richtlinie stehen (vgl. insbesondere Art. 3 der Vogelschutz-Richtlinie). Andererseits kann einem privilegierten Vorhaben aber auch nicht jegliches Vorkommen geschützter Vogelarten erfolgreich entgegen gehalten werden.
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Die Frage des Entgegenstehens des genannten Belanges, die demnach einer generalisierenden Betrachtung nicht zugänglich ist, muss vielmehr in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung der konkreten Umstände beantwortet werden.
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Dabei ist zunächst zu prüfen, ob das geplante Vorhaben am vorgesehenen Standort mit dem Belang des Vogelschutzes überhaupt kollidiert und diese Kollision unvermeidbar ist. Ist eine solche unvermeidliche Kollision zu bejahen, ist eine Abwägung zwischen dem privilegierten Vorhaben und dem berührten Belang des Vogelschutzes durchzuführen, da ein berührter öffentlicher Belang einem privilegierten Vorhaben nur dann im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB „entgegensteht“, wenn er das private Interesse an der Durchführung dieses Vorhabens erheblich überwiegt. In diese Abwägung ist sowohl die Privilegierung mit dem gebotenen Gewicht einzustellen (vgl. BVerwGE 68, 311 in NVwZ 1984, 367) als auch der berührte öffentliche Belang entsprechend seiner allgemeinen Bedeutung und konkreten Beeinträchtigung zu gewichten. Bei der Gewichtung des Belanges des Vogelschutzes sind im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung in erster Linie die Schutzwürdigkeit der betroffenen Vogelarten und des betroffenen Lebensraumes sowie die Intensität und die Auswirkungen des Eingriffes zu berücksichtigen. Dabei ist für die Bewertung der Schutzwürdigkeit der betroffenen Vogelarten die Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 09. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels in der durch Verordnung Nr. 1497/2003 vom 18.08.2003 geänderten Fassung (vgl. dort: Anhang A) - im Weiteren: EG-Artenschutzverordnung - maßgebend und können bei der Bewertung der Schutzwürdigkeit des betroffenen Lebensraumes die Maßstäbe der Vogelschutz-Richtlinie (zb Gebietseigenart und -größe, Anzahl der geschützten Arten, Größe der Bestände, etc.) als Orientierung heran gezogen werden. Je schutzwürdiger danach die betroffenen Vogelarten und deren durch das Vorhaben beeinträchtigter Lebensraum ist, umso geringere Anforderungen sind an die Schwere des Eingriffs und an die Wahrscheinlichkeit einer Schädigung des geschützten Bestandes und dessen Lebensraum zu stellen.
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Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass dem hier beabsichtigten Bauvorhaben der Belang des Vogelschutzes gemäß § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 BauGB entgegensteht.
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Nach den vorliegenden Behördenakten, dem von Klägerseite vorgelegten avifaunistischen Gutachten des Büros Ökologie und Stadtentwicklung (Peter C. B.) vom 20.07.2004 einschließlich ergänzender Stellungnahme hierzu vom 19.08.2004 und dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung geht die Kammer mit den Sachverständigen R. und B. davon aus, dass im Untersuchungsgebiet H., in dem auch die Standorte der geplanten Windkraftanlagen liegen, neben anderen geschützten Vogelarten auch der Schwarzmilan und der Rotmilan durch Beobachtungen nachgewiesen sind. Nach den von den Sachverständigen dokumentierten Zeugenaussagen und ihren eigenen Beobachtungen ist auch davon auszugehen, dass die genannten Vogelarten dort nicht nur vereinzelt, sondern selbst in kurzen Beobachtungszeiträumen häufiger (bis zu 8 Tiere gleichzeitig; vgl. Stellungnahme des Diplombiologen R. vom 31.03.2004, AS 134) und mit einer Regelmäßigkeit beobachtet werden konnten, dass deren - nicht nur vereinzeltes - Vorkommen im besagten Untersuchungsgebiet als sicher gelten kann (B., Gutachten v. 20.07.2004, Seite 2). Dabei waren sich die Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung auch einig, dass das Untersuchungsgebiet jedenfalls als Rast- und Nahrungsplatz für Schwarz- und Rotmilan einzustufen ist, weil dieses im Bereich der Mülldeponie Neunkirchen/D. liegt, welche für die genannten Greifvögel, die sich vorwiegend von Kleinsäugern (wie z. B. auch Ratten) und von Aas ernähren (Schwarzmilan), eine attraktive Nahrungsquelle ist (vgl. B. a.a.O., S. 6). Weiter ist nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung zwischen den Beteiligten unstreitig, dass das Untersuchungsgebiet derzeit jedoch keinen Brutplatz für die genannten Greifvogelarten darstellt, weil solche Brutversuche von den auf der Mülldeponie ebenfalls anzutreffenden Rabenkrähen regelmäßig vereitelt werden (vgl. B., ergänzende Stellungnahme vom 19.08.2004; R., Stellungnahme vom 31.03.2004, S. 2), die im Untersuchungsgebiet festgestellten Schwarz- und Rotmilane ihre Brutplätze demzufolge wahrscheinlich in der weiteren Umgebung (z. B. im Maintal) haben und das Untersuchungsgebiet lediglich zur Nahrungssuche (Mülldeponie) sowie als Zugkorridor auf dem Weg ins Winterquartier aufsuchen (vgl. R. a.a.O. Seite 2 und 3).
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Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung hat die Kammer auch keine Zweifel daran, dass die genannten Greifvogelarten an dem nachgewiesenen Rast- und Nahrungsplatz „H.“ durch die dort geplanten Windkraftanlagen der Kläger nicht nur beeinträchtigt, sondern existenziell gefährdet würden. Insoweit hat der Gutachter der Kläger B. in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargelegt, dass Greifvögel wie Schwarz- und Rotmilan in der Luft nahezu keine natürlichen Feinde haben und daher auch Windkraftanlagen nicht zwangsläufig als Bedrohung wahrnehmen. Sie sind deshalb stärker als andere Vogelarten gefährdet, Schlagopfer einer Windkraftanlage zu werden. Diese Einschätzung wird durch die hierzu von der Beklagten vorgelegte Bundestagsdrucksache 15/5188 vom 30.03.2005 über die Gefährdung heimischer Greifvögel- und Fledermausarten durch Windkraftanlagen bestätigt, die für den dort ausgewiesenen Erfassungszeitraum gerade beim Rotmilan eine auffallend hohe Zahl von Schlagopfern nennt (vgl. Antwort auf Frage 6) und ausgehend von diesen Zahlen von einem besonders hohen Tötungsrisiko für diese Art durch Windkraftanlagen spricht (vgl. Antwort auf Frage 7 der Anfrage).
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Neben diesem speziell für den Rotmilan festzustellenden besonderen Kollisions- und Verlustrisiko, dessen Grad naturgemäß von den jeweiligen Vogelbestandszahlen am konkreten Standort abhängt und daher auch im vorliegenden Fall zahlenmäßig nicht genau quantifiziert werden kann, muss nach derzeitigem Erkenntnisstand weiter als sicher gelten, dass Windkraftanlagen aufgrund ihrer Umwelteinwirkungen (z. B. Schattenwurf, Lärm, etc.) und ihrer Barrierewirkungen (Vertikalstrukturen, Drehbewegungen) ohnehin generell geeignet sind, Vögel zu stören und aus ihren angestammten Stand-, Rast-, Nahrungs- und Brutplätzen zu vertreiben (vgl. B., Gutachten v. 20.07.2004 S. 8; R., Stellungnahme vom 31.03.2004 S. 2). Dieser Erkenntnis trägt auch die Verwaltungsvorschrift Windenergie Rechnung, die vorschreibt, dass Windkraftanlagen in einem Umkreis von 200 m um Brut-, Nahrungs- und Rastplätze besonders geschützter Tierarten nicht errichtet werden sollen.
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Die Kammer geht daher davon aus, dass die Errichtung der geplanten Windkraftanlagen an dem beabsichtigten Standort zu einer erheblichen Beeinträchtigung des genannten Rast- und Nahrungsplatzes des Schwarz- und Rotmilans führen würde und auch eine vollständige Aufgabe dieses Rast- und Nahrungsplatzes nicht ausgeschlossen werden kann. Der Verlust eines Nahrungs-, Rast- oder Brutplatzes hat aber gerade bei seltenen und daher streng geschützten Tierarten regelmäßig auch negative Auswirkungen auf deren ohnehin bereits erheblich reduzierte Gesamtpopulation. Doch auch wenn man eine solche Aufgabe des betroffenen Lebensraumes aufgrund des attraktiven Nahrungsangebotes auf der nahe liegenden Mülldeponie für eher unwahrscheinlich erachten würde, müsste - wie von den Sachverständigen plausibel dargelegt - jedenfalls mit gelegentlichen Tötungen dieser Raubvögel durch Rotorschlag gerechnet werden.
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Soweit demnach das Bauvorhaben am beabsichtigten Standort den öffentlichen Belang des Vogelschutzes berührt und sich diese Kollision offensichtlich auch nicht durch entsprechende Schutz- und Sicherheitsvorkehrungen an den Windkraftanlagen ausschließen lässt, sind im Rahmen der weiteren Prüfung der planungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens die widerstreitenden Interessen gegeneinander abzuwägen.
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Diese Abwägung ergibt im vorliegenden Fall, dass das öffentliche Interesse an der Erhaltung des festgestellten Stand- und Nahrungsplatzes für Schwarz- und Rotmilane und des dort vorkommenden Bestandes dieser Greifvögel das private Interesse der Kläger, die Windkraftanlagen gerade in diesem Gebiet errichten zu dürfen, erheblich überwiegt und der beschriebene Belang des Vogelschutzes dem privilegierten Vorhaben daher im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB entgegensteht.
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Maßgeblich hierfür ist zunächst, dass es sich bei den Greifvogelarten Schwarzmilan und Rotmilan um besonders schutz- und erhaltungswürdige Vogelarten im Sinne der EG-Artenschutzverordnung und der Vogelschutz-Richtlinie handelt (vgl. Anhang I Nr. 44 und 45). Damit gehören beide Greifvogelarten auch zu den besonders streng geschützten Arten i.S.d. § 10 Abs. 2 Nr. 11 BNatSchG, die nach den Vorgaben der Vogelschutz-RL in besonderem Maße Schutz vor Belästigungen und einer Verschmutzung oder Beeinträchtigung ihrer Lebensräume genießen (vgl. Art. 4 Vogelschutz-Richtlinie). Dabei geht die Kammer mit den Sachverständigen B. und R. weiter davon aus, dass gerade der von dem beabsichtigten Bauvorhaben stärker betroffene Rotmilan besonders schutzwürdig ist, weil dieser europaweit mit einer verbliebenen Population von ca. 10.000 Exemplaren schwerpunktmäßig (nur noch) in Deutschland anzutreffen ist und die Bundesrepublik infolge dessen auch in besonderem Maße verpflichtet ist, das Überleben und die Vermehrung dieser stark bedrohten Art durch eine möglichst umfassende Erhaltung ihrer Lebensräume sicherzustellen (vgl. Art. 2 und 3 der Vogelschutz-Richtlinie). Dabei stellt Art. 3 der Vogelschutz-Richtlinie klar, dass der Schutz der zu sichernden Bestände (vgl. Art. 2) nicht auf die von den Mitgliedstaaten einzurichtenden Schutzgebiete (vgl. Art. 3 Abs. 2 a i.V.m. Art. 4) beschränkt ist, sondern auch außerhalb solcher formal ausgewiesenen oder faktischen Vogelschutzgebiete i.S.d. Vogelschutz-Richtlinie sicherzustellen ist, wie etwa durch die Pflege und ökologisch richtige Gestaltung der Lebensräume außerhalb solcher Schutzgebiete (Art. 3 Abs. 2 b der Vogelschutz-Richtlinie). Eine solche Gestaltungsmaßnahme kann u. a. auch darin bestehen, einen schutzwürdigen Lebensraum von einer im Außenbereich grundsätzlich privilegiert zulässigen Bebauung freizuhalten, wenn diese - wie im vorliegenden Fall - geeignet ist, die in der Vogelschutzrichtlinie normierten Schutzziele in Bezug auf eine der dort genannten besonders geschützten Arten zu verletzen.
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Die Kammer stuft den hier betroffenen Bereich H. auch als schutzwürdigen Lebensraum im Sinne der oben genannten Grundsätze ein. Denn es kann als sicher gelten, dass im betroffenen Gebiet aufgrund besonderer Umstände (Mülldeponie als Nahrungsquelle; Rastplatz im Vogelzugkorridor) eine Konzentration der genannten Greifvogelarten Rot- und Schwarzmilan feststellbar ist, die über deren allgemeinen Verbreitungsgrad deutlich hinausgeht. Das von den Sachverständigen und anderen Augenzeugen vor Ort beobachteten Vorkommen (bis zu 8 Tiere gleichzeitig) ist auch von seiner Größe ausreichend, um dem hier in Frage stehende Gebiet eine Schutzwürdigkeit im Sinne der Vogelschutzrichtlinie zuzusprechen.
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Die Eignung und Schutzwürdigkeit des Gebiets H. als Lebensraum für die dort festgestellten Schwarz- und Rotmilane lässt sich auch nicht mit dem Argument in Frage stellen, das vorwiegend auf der Mülldeponie anzutreffende Nahrungsangebot (Ratten) sei für die genannten Greifvögel unnatürlich und nicht wünschenswert, weil es sich um keine natürliche oder naturnahe Lebensgrundlage handle. Dieser Argumentation vermag die Kammer bereits deshalb nicht zu folgen, weil es für die Frage der Schutzwürdigkeit eines Lebensraumes von bedrohten Tieren in erster Linie darauf ankommt, ob und in welchem Umfang das betreffende Gebiet von diesen Tieren tatsächlich als Lebensraum angenommen wird. Im vorliegenden Fall ist jedoch unstreitig, dass das betreffende Gebiet H. von den genannten Greifvogelarten als Nahrungs- und Standplatz angenommen worden ist. Ob es sich dabei um einen nach der Definition der Kläger „optimalen“ Nahrungsplatz für diese Greifvogelarten handelt, kann dahinstehen. Denn selbst wenn dies zu verneinen wäre, würde es dieser Umstand allein nicht rechtfertigen, dem Gebiet die Schutzwürdigkeit abzusprechen und die bedrohten Greifvögel, die offensichtlich in der Lage sind, sich auch mit nach menschlichen Maßstäben weniger attraktiven Lebensbedingungen zu arrangieren, in diesem Gebiet schutzlos zu stellen, indem man sie von dort vertreibt oder dem festgestellten erhöhten Tötungsrisiko durch Windkraftanlagen aussetzt. Denn eine solche Schlussfolgerung wäre mit den bereits dargelegten Zielen und Zwecken der Vogelschutz-Richtlinie offensichtlich nicht vereinbar.
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Nach alledem geht die Kammer davon aus, dass das Gebiet H. einen geeigneten und auch uneingeschränkt schutzwürdigen Rast- und Nahrungsplatz für die gefährdeten Greifvogelarten Schwarz- und Rotmilan darstellt und die mit dem Bauvorhaben der Kläger einhergehende Beeinträchtigung dieses Lebensraumes mit Rücksicht auf die besondere Schutzwürdigkeit dieser Greifvogelarten, insbesondere des Rotmilans, nicht hingenommen werden kann. Dies bedeutet im Ergebnis, dass das öffentliche Interesse an der uneingeschränkten Erhaltung dieses Lebensraumes für die genannten Greifvögel das private Interesse der Kläger, gerade in diesem Gebiet Windkraftanlagen errichten zu können, erheblich überwiegt.
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Bereits aus diesen Gründen ist das Bauvorhaben der Kläger planungsrechtlich unzulässig. Ob diesem weitere öffentliche Belange i.S.d. § 35 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 BauGB entgegenstehen kann daher ebenso offen bleiben wie die in diesem Zusammenhang weiter aufgeworfene Frage der Rechtsgültigkeit der durchgeführten Flächennutzungsplanänderung.
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Bei dieser Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist auch der hilfsweise gestellte Antrag auf Neubescheidung der Bauvoranfrage nicht begründet.
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Die weiter hilfsweise gestellten (Fortsetzungs-) Feststellungsanträge sind dagegen bereits unzulässig, weil das hierfür notwendige Feststellungsinteresse fehlt (vgl. § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO). Soweit die Kläger ein solches Feststellungsinteresse mit der eventuellen Geltendmachung von Schadenersatz- bzw. Amtshaftungsansprüchen begründet haben, reicht dies im vorliegenden Fall für die Annahme eines Feststellungsinteresses nicht aus, weil ein solcher Prozess offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Denn die Geltendmachung von Schadenersatz- und Amtshaftungsansprüchen würde voraussetzen, dass den Klägern durch die ursprünglich angefochtenen Bescheide vom 31.03.2003 (Zurückstellungsbescheid), vom 26.11.2003 (Widerspruchsbescheid) und vom 29.03.2004 (Ablehnung der Bauvoranfrage) ein Vermögensnachteil entstanden ist. Dieser müsste darauf beruhen, dass das ursprünglich planungsrechtlich zulässige Bauvorhaben durch die genannten Bescheide zu Unrecht verzögert worden ist und aufgrund einer zwischenzeitlich eingetretenen Änderung der Sach- oder Rechtslage jetzt nicht mehr realisiert werden kann. An einer solchen Ursächlichkeit fehlt es jedoch im vorliegenden Fall offensichtlich, da das von den Klägern beabsichtigte Bauvorhaben aus den bereits dargelegten Gründen von Anfang an planungsrechtlich unzulässig war.
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Die Klage bleibt deshalb insgesamt ohne Erfolg.
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