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Die Klage ist, soweit über sie noch entschieden werden muss, abzuweisen, da sie zulässig, aber nicht begründet ist.
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Die form- und fristgerecht beim sachlich und örtlich zuständigen Sozialgericht Reutlingen erhobene Klage ist zulässig.
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Die Klage ist jedoch, soweit über sie noch entschieden werden muss, in der Sache nicht begründet. Streitgegenstand sind die Bescheide der Beklagten vom 15.11.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.11.2005 jeweils in Form der Änderungsbescheide vom 22.11.2005 und 24.02.2006. Mit den Änderungsbescheiden vom 22.11.2005 und 24.02.2006 hat die Beklagte anerkannt, dass bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II ein Abzug in Höhe von 13 EUR für die Warmwasseraufbereitung und ein Abzug für Stellplatzkosten in Höhe von 15,34 EUR
nicht
zu erfolgen hat. Mit diesen Bescheiden hat die Beklagte ihre ursprüngliche Entscheidung abgeändert, so dass diese gem. § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Verfahrens geworden sind. Nach Maßgabe des § 96 SGG wird ein neuer Verwaltungsakt, der den ursprünglich angegriffenen abändert oder ersetzt, automatisch Klagegegenstand, ohne dass es einer (gewillkürten) Klageänderung oder eines Vorverfahrens bedarf; es handelt sich also um eine Klageänderung kraft Gesetzes.
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Zwischen den Beteiligten war daher zuletzt unstreitig, dass den Klägern beginnend ab dem 01.01.2005 ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II in Höhe von 1.106,16 EUR (Regelsatz 622 + Kaltmiete 380,91 + Nebenkosten 76,69 EUR + Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung 25,56 + 1 EUR Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld) monatlich zusteht. In der mündlichen Verhandlung konnte durch ein entsprechendes Teilanerkenntnis der Beklagten weiter geklärt werden, dass die verspätet erbrachten Leistungen von der Beklagten entsprechend der gesetzlichen Regelung des § 44 Erstes Buch Sozialgesetzbuch mit 4 % verzinst werden. Bei den von den Klägern geltend gemachten weitergehenden Verzugsschäden handelt es sich um Schadensersatzansprüche, die von den Klägern ausschließlich vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden können.
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Von der Kammer musst daher nur noch über den zuletzt noch offenen streitigen Punkt entschieden werden, ob die Beklagte bei der Leistungserbringung an die Kläger einen Mehrbedarf oder Zuschuss für Kondome infolge der HIV Infektion der Klägerin 2 zu berücksichtigen hat und auf dieser Basis höhere Leistungen zu bewilligen hat. Dies ist nach Auffassung der Kammer nicht der Fall. Den Klägern steht kein Anspruch auf höheres Arbeitslosengeld II als 1.106,16 EUR monatlich zu, da die oben dargelegte Bedarfsberechnung zutreffend ist und ein Anspruch auf einen Mehrbedarf für Kondome oder eine höhere Regelleistung auch im Falle einer HIV Infektion eines Leistungsberechtigten im Gesetz nicht vorgesehen ist.
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Die Kosten für die Anschaffung von Kondomen sind nach Ansicht der Kammer in der Regelleistung des § 20 SGB II enthalten und der entsprechende Bedarf ist aus der laufenden Regelleistung zu decken. Ein Anspruch auf Zahlung der tatsächlich angefallenen Kosten oder eines Zuschlages für die Anschaffung von Kondomen besteht daher nicht.
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Die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst nach § 20 SGB II insbesondere den Bedarf an Ernährung, Körperpflege, Hausrat und Bedarfe des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch die Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben. Durch das Wort „insbesondere“ wurde vom Gesetzgeber klargestellt, dass die anschließende Aufzählung nicht abschließend ist. Die Regelleistung bildet also im Rahmen des Arbeitslosengeldes Il das "soziokulturelle" Existenzminimum der insoweit als Referenzsystem für alle bedarfsorientierten und bedürftigkeitsabhängigen staatlichen Fürsorgeleistungen fungierenden Sozialhilfe ab. Die Regelleistung umfasst die im Rahmen der genannten Bedarfe pauschalierbaren Leistungen. Die Vorschriften zur Regelleistung enthalten keine Regelungen zu ihrer Bemessung, da hierfür die Regelungen im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch einschließlich der Regelsatzverordnung einschlägig sind, die vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit erlassen wird (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 30.08.05, Az: L 12 AS 2023/05). Die Höhe der Regelleistung leitet sich aus der Regelsatzverordnung vom 03.06.2004 ab (Herold - Tews in Löns Herold - Tews, Grundsicherung für Arbeitssuchende, § 20 Rn. 2), so dass dieser Regelsatzverordnung bei der Bestimmung, welche Kosten durch die Regelleistung abgedeckt sind maßgebliche Bedeutung beizumessen ist. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 der Regelsatzverordnung sind bei der Bemessung des Regelsatzes u.a. auch Kosten der Gesundheitspflege berücksichtigt worden. Hierzu zählt zur Überzeugung der Kammer auch die Anschaffung von Kondomen und zwar unabhängig davon, ob diese (nur) als Verhütungsmittel angeschafft werden oder wie im Falle der Kläger zum Schutz vor einer HIV - Infektion. Bei der Anschaffung von Kondomen handelt es sich grundsätzlich um allgemeine Aufwendungen für das Sexualleben als eines der Grundbedürfnisse menschlichen Daseins. Es handelt sich mithin um einen von der Regelleistung gedeckten Regelbedarf, der bei einer Vielzahl der Hilfeempfänger gleichermaßen besteht, ohne das Besonderheiten des Einzelfalls den Bedarf begründen. Nach Ansicht der Kammer kann kein maßgeblicher Differenzierungsgrund darin gesehen werden, dass die Kondome bei den Klägern insbesondere dem Zweck der Verhinderung einer HIV Infektion und nicht der Empfängnisverhütung dienen. Dies bereits deshalb nicht, da auch bei einer Vielzahl anderer Hilfeempfänger, unabhängig davon, ob ein Partner HIV positiv ist oder nicht, die Anschaffung von Kondomen dem doppelten Ziel des HIV - Schutzes und der Empfängnisverhütung dient. Die entstehenden Kosten fallen bei einer Großzahl von Hilfeempfängern an, ohne dass es etwa konkret auf Familienstand, Alter oder sexuelle Vorlieben ankommt. Es kommt daher nicht darauf an, dass bei den Klägern - wie der Kläger 1 in der mündlichen Verhandlung geltend machte - ohne die HIV Infektion der Klägerin 2 kein Bedarf für die Anschaffung von Kondomen bestehen würde.
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Neben dem von der Beklagten bereits gewährten Mehrbedarf für eine kostenaufwändige Ernährung gem. § 21 Abs. 5 SGB II in Höhe von 25,56 EUR, dessen Höhe nicht zu beanstande ist (vgl. zur Höhe des bei HIV Infektion zuzuerkennenden Mehrbedarfs Lang in Eicher / Spellbrink, SGB II, § 21 Rn. 65), besteht dementsprechend kein Anspruch auf einen weiteren Mehrbedarf. Die Leistungen für Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt gem. § 21 Abs.2 bis 5 SGB II, umfassen gem. § 21 Abs.1 SGB II nämlich nur solche Bedarfe, die gerade nicht durch die Regelleistung abgedeckt sind.
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Weiterhin scheidet auch ein Anspruch aus § 23 Abs.1 SGB II aus. Kann im Einzelfall ein von den Regelleistungen umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts weder durch Vermögen noch auf andere Weise gedeckt werden, erbringt die Beklagte gem. § 23 Abs. 1 SGB II bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt dem Hilfebedürftigen ein entsprechendes Darlehen. Wie dargelegt, ist der geltend gemacht Bedarf für Kondome von der Regelleistung umfasst. Versteht man den in § 23 Abs.1 SGB II genannten unabweisbaren Bedarf dahingehend, dass es sich um einen Bedarf handeln muss, der nicht aufgeschoben werden kann und auf den nicht zumutbar verzichtet werden kann, so könnte man meinen, dass auch dieses Tatbestandsmerkmal erfüllt ist. Unabweisbarkeit ist jedoch nur dann anzunehmen, wenn es den Klägern nachvollziehbar nicht möglich ist diesen Bedarf mit den durch die Regelleistung zur Verfügung gestellten Mitteln zu decken. Ein Anspruch aus § 23 Abs.1 SGB II auf eine entsprechende Sachleistung oder ein Darlehen ergibt sich daher vorliegend nicht, da es zur Überzeugung der Kammer möglich ist, die Bedarfsdeckung durch die Regelleistung, ggf. auch durch eine Umschichtung der bisherigen Mittelverwendung, zu erzielen. Hierbei darf nach Ansicht der Kammer nämlich nicht verkannt werden, dass der Bedarf an Kondomen mit verhältnismäßig geringem finanziellen Aufwand gedeckt werden kann. Bereits eine kurze Internetrecherche des Gerichts hat ergeben, dass eine 100er Packung Markenkondome für Preise zwischen 16,99 EUR und 24,99 EUR erhältlich sind (vgl. etwa die Angebote der Versandhäuser Neckermann oder Quelle). Die Kammer geht davon aus, dass eine derartige Packung ausreichend ist, um den Bedarf für mindestens fünf Monate zu decken, so dass sich selbst bei einem Preis von 24,99 EUR eine maximale monatliche Belastung von 5 EUR ergibt. Es ist nach Auffassung der Kammer daher ohne weiteres möglich, diese Kosten aus der Regelleistung zu tragen.
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Lediglich ergänzend, ohne dass es für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreites darauf ankommt, ist anzumerken, dass die Kammer die vom Kläger 1 in der mündlichen Verhandlung geäußerte Ansicht, die Beklagte hätte, wenn ein Anspruch nach dem SGB II nicht besteht, sein Begehren an den Sozialhilfeträger weiter leiten müssen, nicht teilt. Auch nach dem SGB XII ist für die Kammer kein entsprechender Anspruch auf Übernahme der Kosten für Kondome ersichtlich. Soweit der Kläger 1 insbesondere die §§ 47 ff SGB XII genannt hat, ist zunächst festzuhalten, dass gem. § 52 Abs.1 S.1 SGB XII , wonach die in den §§ 47 bis 51 SGB XII genannten Hilfen den der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen, eine strenge Akzessorietät der vorbeugenden Gesundheitshilfe besteht. Mit anderen Worten die Leistungen nach den §§ 47 bis 51 SGB XII sind mit dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung, die dem Kläger von der Beklagten finanziert wird, identisch. Ein Anspruch auf Verhütungsmittel besteht entsprechend der krankenversicherungsrechtlichen Regelung des § 24 a Abs. 2 SGB V nur bei Versicherten bis zum vollendeten 20 Lebensjahr, soweit diese ärztlich verordnet wurden. Der Wortlaut des § 49 SGB XII, der diese Einschränkung nicht enthält, muss infolge der Akzessorietät ebenso ausgelegt werden, dass die Kostenübernahme auf Personen bis zum vollendeten 20. Lebensjahr beschränkt ist (vgl. Birk/Bieritz - Harder in LPK, SGB XIII, § 49, Rn. 5). Aus den gleichen Gründen kommt eine Kostenübernahme immer nur für verschreibungspflichtige Verhütungsmittel, wie z.B. die Antibabypille und nicht für freiverkäuflichen Mittel, wie eben Kondome, in Betracht (Birk/Bieritz - Harder in LPK, SGB XIII, § 49, Rn. 6). Aufgrund der durch das GKV - Modernisierungsgesetz vom 19.11.2003 (BGBl. I, 2190) eingeführten unbedingten Deckungsgleichheit zwischen Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und den Hilfen zur Gesundheit nach dem BSHG bzw. dem SGB XII, kann insbesondere auch nicht die zuvor ergangene verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.05.1994, Az.: 5 C 21/91; Hessischer VGH, Urteil vom 10.12.1991, Az.: 9 UE 3879/87; abweichend VG Hamburg, Beschluss vom 31.03.2003, Az.: 2 VG 342/03), wonach im Rahmen der vorbeugenden Gesundheitshilfe nach § 36 BSHG unter bestimmten Voraussetzungen Hilfe für den Kauf von Kondomen in Betracht kam, auf die gegenwärtig geltende Rechtslage übertragen werden .
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Die Kammer hält den Rechtsstreit für berufungsfähig. Ungeachtet dessen, dass der monatlich nicht näher bezifferte Betrag für die Anschaffung von Kondomen, die 500 EUR Grenze des § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) im streitgegenständlichen Zeitraum kaum übersteigen dürfte, ist die Berufung gem. § 144 Abs.1 S. 2 SGG zulässig. Der Berufungszulassung, deren Voraussetzungen nach Ansicht der Kammer nicht erfüllt wären, bedarf es gem. § 144 Abs. I S. 2 SGG nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen von mehr als einem Jahr betrifft. Streitgegenstand sind wie oben dargelegt die Bescheide der Beklagten vom 15.11.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.11.2005 jeweils in Form der Änderungsbescheide vom 22.11.2005 und 24.02.2006. Mit Änderungsbescheid vom 24.02.2006 wurde über Leistungen beginnend ab dem 01.01.2005 bis zum 31.03.2006 entschieden und damit über wiederkehrende Leistungen von mehr als einem Jahr (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 19.05.1994, Az.: 5 C 21/91).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Bei der Quotelung hat die Kammer berücksichtigt, dass die Kläger mit ihrer Klage überwiegend erfolgreich war, da die im Verwaltungsverfahren umstrittenen Punkte des Abzugs der Warmwasserpauschale und der Kosten für den Stellplatz von der Beklagten im Sinne der Kläger anerkannt wurden.
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