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Der Kläger ist Polizeiobermeister und als Streifenbeamter beim Polizeirevier ... eingesetzt. Er ist verheiratet und hat zwei Kinder unter 18 Jahren. Seine Ehefrau ist ebenfalls Polizeibeamtin und mit 50 % teilzeitbeschäftigt. Am 11.01.2004 beantragte der Kläger eine Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen mit einer Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden.
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Nach Beteiligung des Personalrats lehnte die Landespolizeidirektion ... den Antrag ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, eine bessere Betreuung der beiden Kinder sei mit einer Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit um lediglich 2,5 Std. nicht erreichbar. Die beantragte Teilzeitbeschäftigung stehe daher nicht im Einklang mit dem Zweck der gesetzlichen Vorschrift.
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Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch und führte zur Begründung aus: Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen bestehe ein Rechtsanspruch auf Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit. Durch die Erhöhung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf 41 Stunden hätten sich die Betreuungsmöglichkeiten seiner Kinder durch ihn und seine Ehefrau drastisch verschlechtert, weshalb er auf die Reduzierung seiner wöchentlichen Arbeitszeit dringend angewiesen sei. Zwingende dienstliche Belange stünden seinem Begehren nicht entgegen, denn er sei mit der verbleibenden Arbeitszeit in der Lage, die Schichtzeiten abzudecken und wie bisher am vormittäglichen Wechselschichtergänzungsdienst teilzunehmen. Dass er im Falle der Reduzierung seiner wöchentlichen Arbeitszeit für weitere Einzelschichtergänzungsdienste nicht mehr zur Verfügung stehen würde, sei unerheblich. Denn es sei im Hinblick auf die vorhandene Schichtstärke seiner C-Schicht schon jetzt schwierig, die Beamten seines Polizeireviers so einzuteilen, dass eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 41 Stunden erreicht werde.
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Mit Bescheid vom 18.11.2004 wies die Landespolizeidirektion ... den Widerspruch zurück. Sie führte im Wesentlichen Folgendes aus: Es sprächen gravierende dienstliche Gründe gegen die Bewilligung der beantragten Teilzeitbeschäftigung, da die nur geringe Reduzierung der Arbeitszeit nicht durch die Zusammenlegung von Stellenbruchteilen ausgeglichen werden könne. Nach § 3 Staatshaushaltsgesetz 2004 dürften zwei teilzeitbeschäftigte Beamte zu je 50 % auf einer Planstelle, drei Teilzeitbeschäftigte auf zwei Planstellen geführt werden. Dies lasse haushaltsrechtlich die Möglichkeit zu, Teilzeitbeschäftigte zumindest im Bereich der Landespolizeidirektion ... bei Teilzeitbeschäftigung von 50 % oder 75 % so auf Planstellen zu führen, dass ein personeller Ausgleich möglich sei. Diese Möglichkeit entfalle bei dem vom Kläger beantragten Umfang der Teilzeitbeschäftigung. Bei der Abwägung des persönlichen Interesses des Klägers mit den durch nicht ausgleichbaren Präsenzverlust in der Dienststelle entstehenden Auswirkungen könne die beantragte Teilzeitbeschäftigung nicht bewilligt werden.
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Am 20.12.2004 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiter verfolgt.
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Im gerichtlichen Verfahren hat er ergänzend vorgetragen, ihm seien landesweit zahlreiche Fälle bekannt, in denen Polizeibeamten Teilzeitbeschäftigung mit 70 %, 80 % oder 90 % bewilligt worden sei. Das Staatshaushaltsgesetz schreibe nicht vor, dass Planstellen stets voll besetzt sein müssten.
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den Bescheid der Landespolizeidirektion ... vom 28.05.2004 und ihren Widerspruchsbescheid vom 18.11.2004 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 38,5 Wochenstunden zu bewilligen.
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Er nimmt auf seinen Widerspruchsbescheid Bezug und führt ergänzend aus: Ihm seien die vom Kläger erwähnten Teilzeitbewilligungen bekannt. Sie beträfen aber nicht den Zuständigkeitsbereich des Polizeipräsidiums .... Hier bestehe eine einheitliche Bewilligungspraxis. Es bestehe ein legitimes öffentliches Interesse, vorhandene Planstellen voll zu besetzen, um so die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten. Dies betreffe auch die Dienststelle des Klägers; denn es müssten an seiner Stelle andere Beamte zum Sonderwechselschichtergänzungsdienst - z.B. bei Sondereinsätzen - herangezogen werden, weil der Kläger infolge seiner Teilzeitbeschäftigung hieran nicht teilnehmen könne. Dies würde zu Problemen führen. Im Übrigen ergebe sich auch aus dem neuen § 152 Abs. 3 LBG, dass die Ablehnung des Begehrens des Klägers rechtmäßig sei.
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Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die beigezogenen Behördenakten verwiesen.
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