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Der Kläger ist Polizeihauptmeister und als Streifenbeamter beim Polizeirevier B. tätig. Seine regelmäßige Arbeitszeit beträgt 41 Wochenstunden. Er hat drei Kinder unter 18 Jahren.
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Unter dem 22.01.2004 stellte er einen Antrag auf Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen mit 38,5 Stunden in der Woche.
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Mit Bescheid vom 28.05.2004 lehnte die Landespolizeidirektion S. den Antrag ab. Zur Begründung führte sie aus, bei Reduzierung der Arbeitszeit um lediglich 2,5 Stunden sei eine wirksame bessere Betreuung der Kinder nicht erreichbar. Dies entspreche nicht dem Sinn der gesetzlichen Regelung.
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Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein. Er berief sich darauf, die Situation bei der Kinderbetreuung habe sich durch die Erhöhung der regelmäßigen Arbeitszeit auf 41 Wochenstunden verschärft. § 153e Abs. 1 LBG gebe einen Rechtsanspruch auf die begehrte Teilzeitbeschäftigung. Zwingende dienstliche Belange stünden nicht entgegen. Er könne bei der begehrten Reduzierung die Schichtzeiten der C-Schicht vollständig abdecken und am vormittäglichen Wechselschichtergänzungsdienst teilnehmen. Der Beklagte könne sich nicht darauf berufen, bei nur geringfügig reduzierter Arbeitszeit fielen Stellenanteile weg, die nicht besetzt werden könnten.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 18.11.2004 wies die Landespolizeidirektion S. den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, gravierende dienstliche Gründe sprächen gegen eine Teilzeitbeschäftigung in geringem Umfang. Die wegfallenden Stellenbruchteile könnten nicht durch Zusammenlegung ausgeglichen werden. Sie könnten nach den haushaltsrechtlichen Vorschriften nicht besetzt werden. Ein Anspruch auf die begehrte Reduzierung der Arbeitszeit ergebe sich auch nicht aus dem Landesgleichberechtigungsgesetz.
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Am 20.12.2004 hat der Kläger Klage erhoben. Er bezieht sich im Wesentlichen auf sein bisheriges Vorbringen.
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In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger zusätzlich vorgetragen: Die Staatshaushaltsgesetze enthielten keine Regelung, wonach eine Planstelle voll besetzt werden müsse. In Baden-Württemberg gebe es bei der Polizei eine nicht geringe Anzahl von Stellen, die mit unterschiedlichsten Bruchteilen besetzt seien. Bei der von ihm begehrten Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit auf 38,5 Stunden werde die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben nicht beeinträchtigt. Dem Ausfall der Stunden könne und müsse durch entsprechende Einteilung der Beamten Rechnung getragen werden.
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den Bescheid der Landespolizeidirektion S. vom 28.05.2004 und deren Widerspruchsbescheid vom 18.11.2004 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 38,5 Wochenstunden zu bewilligen.
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Er beruft sich zusätzlich darauf, die bei der Planstellenzuweisung für die Aufgabenerfüllung vorgesehenen Arbeitsstunden stünden nicht vollständig zur Verfügung, wenn dem Antrag des Klägers stattgegeben würde. Der Dienst könnte nicht im erforderlichen Umfang durchgeführt werden. Die negativen Auswirkungen des beabsichtigten Stellenabbaus würden durch fehlende Ausgleichsmöglichkeiten verschärft.
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In der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter des Beklagten zusätzlich ausgeführt: Die Praxis für die Gewährung von Teilzeitbeschäftigung sei im Hinblick auf "ungerade" Bruchteile der Arbeitszeit nicht landeseinheitlich. Die Dienststellen seien nicht verpflichtet, jede Planstelle mit der vollen Stundenzahl auszunutzen.
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Die Arbeitszeit stelle sich revierbezogen wie folgt dar: Es gebe einen 5-Schichten-Dienst, der ca. 34 Wochenarbeitsstunden umfasse. Um die volle Arbeitszeit zu erreichen, gebe es den Wechselschichtergänzungsdienst, der vor der Spätschicht liege. Darüber hinaus bedürfe es eines Sonderwechselschichtergänzungsdienstes. Bei einer geringfügigen Reduzierung von Arbeitsstunden stünde der Kläger für diesen Sonderwechselschichtergänzungsdienst nicht zur Verfügung. Andere Kollegen müssten dort eingesetzt werden, was zu Problemen führen würde.
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Im Übrigen ergebe sich auch aus dem neuen § 152 Abs. 3 LBG, dass die Ablehnung des Begehrens des Klägers rechtmäßig sei.
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Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Behördenakten verwiesen.
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