| | |
| |
Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Der Herzinfarkt sowie der anschließende Tod des Versicherten sind nicht Folge einer durch die Teilnahme an der Gerichtsverhandlung ausgelösten psychischen Belastung gewesen.
|
|
| |
Arbeitsunfälle sind nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Regelmäßig ist erforderlich, dass das Verhalten, bei dem sich der Unfall ereignet hat, einerseits zur versicherten Tätigkeit zu rechnen ist, und dass die Tätigkeit andererseits den Unfall herbeigeführt hat (vgl. Bundessozialgericht BSGE 63, 273, 274 = SozR 2200 § 548 Nr. 92). Soweit das Gesetz eine Einwirkung „von außen“ auf den Körper fordert, ist damit gemeint, dass ein aus innerer Ursache, aus dem Menschen selbst kommendes Ereignis nicht als Unfall anzusehen ist (vgl. BSG SozR 2200 § 548 Nr. 56; BSG, Urteil vom 02. Mai 2001 - B 2 U 18/00 R - ). Wesentlich für den Begriff des Unfalls sind hiernach ein („äußeres“) Ereignis als Ursache und eine Körperschädigung als Wirkung. Nach ständiger Rechtsprechung müssen im Unfallversicherungsrecht die anspruchsbegründenden Tatsachen, nämlich die versicherte Tätigkeit, die schädigende Einwirkung (Unfallgeschehen) und die Gesundheitsstörung erwiesen sein, d.h. bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens muss der volle Beweis für das Vorliegen der genannten Tatsachen als erbracht angesehen werden können (vgl. BSGE 58, 80, 83 = SozR 2200 § 555 a Nr. 1; BSGE 61, 127, 128 = SozR 2200 § 548 Nr. 84). Hingegen genügt hinsichtlich des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der versicherten Tätigkeit und der schädigenden Einwirkung (haftungsbegründende Kausalität) sowie der schädigenden Einwirkung und der Gesundheitsstörung (haftungsausfüllende Kausalität) eine hinreichende Wahrscheinlichkeit (vgl. BSGE 58, 80, 83; 61, 127, 129); das bedeutet, dass bei vernünftiger Abwägung aller wesentlichen Gesichtspunkte des Einzelfalles mehr für als gegen einen Ursachenzusammenhang sprechen muss, wobei dieser nicht schon dann wahrscheinlich ist, wenn er nicht auszuschließen oder nur möglich ist (vgl. BSGE 45, 285, 286 = SozR 2200 § 548 Nr. 38). Kommen mehrere Ursachen in Betracht (konkurrierende Kausalität), so sind nur solche Ursachen als rechtserheblich anzusehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich beigetragen haben (vgl. BSGE 63, 277, 280 = SozR 2200 § 548 Nr. 91); daran fehlt es, wenn die Krankheitsanlage so leicht ansprechbar gewesen ist, dass die „Auslösung“ akuter Erscheinungen aus ihr nicht besonderer, in ihrer Art unersetzlicher äußerer Einwirkungen bedurfte (vgl. BSGE 62, 220, 221 = SozR 2200 § 589 Nr. 10; BSG, Urteile vom 02. Februar 1999 - B 2 U 6/98 R - und 02. Mai 2001 a.a.O. ). Kann ein behaupteter Sachverhalt nicht nachgewiesen oder der ursächliche Zusammenhang nicht wahrscheinlich gemacht werden, so geht dies nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast zu Lasten des Beteiligten, der aus diesem Sachverhalt Rechte herleitet, bei den anspruchsbegründenden Tatsachen also zu Lasten des jeweiligen Klägers (vgl. BSGE 6, 70, 72; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 11 S. 33).
|
|
| |
Dass der Versicherte bei der für seinen Tod verantwortlich gemachten Handlung - Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht ... als Kläger - nach § 8 Abs. 1 SGB VII unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stand, ist nicht zu bezweifeln. Denn Streitgegenstand war die Klage auf Zahlung einer Werklohnvergütung. Auch kann die weitere Voraussetzung, ob diese versicherte Tätigkeit zu einem Unfall des Versicherten geführt hat, nicht deshalb verneint werden, weil es an einer äußeren Einwirkung gefehlt hätte. Die Körperschädigung kann verursacht sein durch körperlich gegenständliche Einwirkungen, aber auch durch geistig seelische Einwirkungen in einem eng begrenzten Zeitraum (BSGE 18, 173, 175; BSG Urteil vom 02. Mai 2001, B 2 U 18/00 R). Unter Zugrundelegung dieser Ausführungen ist die Teilnahme des Klägers an der Verhandlung als ein äußeres Ereignis zu qualifizieren. Ausschlaggebend hierfür ist, dass dieser Termin - wie die Ausführungen der Klägerin belegen - eine psychische Anspannung hervorgerufen hat. Zur Überzeugung der Kammer steht jedoch fest, dass diese Belastungssituation nicht die rechtlich wesentliche Ursache für den Herzinfarkt sowie den nachfolgenden Tod war. Ein ursächlicher Zusammenhang scheitert bereits daran, dass der Eintritt eines primären Myocardinfarkts nicht mit Sicherheit belegt werden kann. Dr. ... hat in nachvollziehbarer Weise dargelegt, dass auch ein sekundärer Myocardinfarkt als Folge z. B. einer primären Herzrhythmusstörung (vgl. S. 7, 13 und 18) eingetreten sein kann und damit ein ursächlicher Zusammenhang zu verneinen wäre. Ob ein Myocardinfarkt als primäres Ereignis stattgefunden hat, könnte nur durch eine Obduktion oder eine Koronarangiographie festgestellt werden. Nachdem solche Untersuchungen nicht durchgeführt wurden, kann auch der Nachweis für das Vorliegen eines primären Myocardinfarkts nicht erbracht werden.
|
|
| |
Selbst unter der Annahme, dass ein primärer Myocardinfarkt stattgefunden hat, ist ein rechtlich wesentlicher Zusammenhang mit der beruflichen Belastungssituation nicht wahrscheinlich. Zwar ist zunächst davon auszugehen, dass die Teilnahme an der Gerichtsverhandlung im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne eine Bedingung für den tödlichen Herzinfarkt war. Neben dieser psychischen Belastung war nach den aktenkundigen Unterlagen beim Ehemann der Klägerin die vorbestandene Herzerkrankung ebenfalls eine Ursache des Todes im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne. Unstreitig war beim Kläger bereits seit 1996 eine coronare Herzerkrankung mit Auftreten eines Myocardinfarkts bekannt. Der Anspruch der Klägerin hängt somit davon aus, ob die Einwirkungen durch die Teilnahme an der Gerichtsverhandlung den Herzinfarkt sowie den anschließenden Tod auch im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung verursacht haben. Hierbei sind die Krankheitsanlage sowie das Unfallereignis untereinander in Beziehung zu stellen. Das Vorhandensein einer Krankheitsanlage allein schließt nicht aus, den Schaden als durch das Unfallereignis mitverursacht zu werten. Andererseits ist der Unfall nicht wesentlich, weil der Schaden aufgrund des Unfallereignisses vorgetreten ist (BSGE 62, 220, 222). Die Entscheidung richtet sich insbesondere nach der Stärke des Leidens in der Anlage und nach der äußeren Einwirkung auf den Verletzten (Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 7. Aufl., S. 83). Gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht zunächst, dass das unfallbringende Ereignis vor dem Hintergrund der vorbestandenen coronaren Herzerkrankung nicht schwerwiegend genug war. Ein gravierendes Ereignis liegt nur dann vor, wenn entweder eine schwere körperliche Belastung (gänzlich ungewohnte akute Anstrengung, schwere Arbeit unter ausnahmsweise extrem ungünstigen körperlichen Situationen verrichte, außergewöhnliche Anstrengung im Hinblick auf Alter und Leistungsvermögen) oder eine extreme psychische Überforderung eingetreten ist (Medizinische Begutachtung innerer Krankheiten, hrsg. von Marx und Klepzig, 7. Aufl. S. 203). Das Bundessozialgericht (BSG) hat die hier in Betracht zu ziehende letzte Alternative bei einer Zeugenvernehmung bejaht (Urteil vom 18.03.1997, L 2 RU 23/96). Anders als in jenem Verfahren ist der Rechtsstreit vor dem Landgericht jedoch für den Versicherten nicht von existentieller Bedeutung gewesen. In Vergleichsverhandlungen waren dem Versicherten von den eingeklagten 25.523,24 DM bereits 22.000,-- DM angeboten worden. Auch ist zu berücksichtigen, dass - wie die Klägerin selbst ausgeführt hat - die Zahlungsverweigerung der Kunden ein häufiges Problem für den Kläger war und vor diesem Hintergrund somit auch der Prozess keine ungewöhnliche Belastung darstellte. Die Kammer verkennt hierbei nicht, dass sich der Versicherte im Termin in einer psychisch angespannten Situation befunden hat. Von einer
extremen
psychischen Belastung konnte sich die Kammer jedoch nicht überzeugen. Insoweit vermag die Kammer auch nicht den gutachterlichen Ausführungen der Dres. ... und ... zu folgen. Sie haben gestützt auf den vom BSG entschiedenen Rechtsstreit eine außergewöhnliche psychische Belastung angenommen, ohne hierbei die unterschiedliche Prozesssituation zu würdigen bzw. zu beurteilen.
|
|
| |
Gegen die Bewertung der beruflichen Einwirkung als wesentliche Mitursache spricht vorliegend auch die vorhandene schwere Herzerkrankung, die seit 1996 bekannt war. Prinzipiell besteht bei dieser Diagnose ein erhebliches Risiko für einen Reinfarkt. Um gewichten zu können, welche Bedeutung die unstreitig vorhandene Krankheitsanlage für den Herzinfarkt und den nachfolgenden Tod des Versicherten hatte, muss nach der Rechtsprechung des BSG der Umfang der verbliebenen Belastbarkeit festgestellt werden (BSG, Urteil vom 18.03.1997, 2 RU 8/96 und Urteil vom 04.12.1991, 2 RU 14/91). Diese Feststellung ist - sofern die Belastbarkeit im Zeitpunkt der Auslösung der akuten Erscheinungen (wie hier) nicht bekannt ist - aus medizinischer Sicht zu treffen, so als ob der behandelnde Arzt alle Befunde gekannt hätte, die später zu Tage befördert worden sind (BSG aaO). Eine solche Beurteilung kann vorliegend jedoch nicht getroffen werden. Die Gutachter Dres. ... und ... weisen zurecht darauf hin, dass die aktuelle Belastbarkeit des Versicherten nicht bekannt war. Die letzte kardiologische Untersuchung fand im Jahr 1999 statt. Insoweit kann der Belastungsumfang nicht bewertet werden. Damit fehlt ein entscheidendes Beurteilungskriterium zur Gewichtung der Krankheitsanlage. Aus dieser Beweissituation kann allerdings nicht der Schluss gezogen werden, dass der beruflichen Einwirkung die wesentliche Bedeutung beigemessen werden muss. Diese Schlussfolgerung würde in unzulässiger Weise das Vorhandensein der vorbestandenen Erkrankung außer Acht lassen.
|
|
| |
Im Ergebnis konnte sich die Kammer nicht davon überzeugen, dass die berufliche Tätigkeit die wesentliche Ursache des Herzinfarktes sowie des nachfolgenden Todes gewesen ist.
|
|
| |
Die Klage war daher abzuweisen.
|
|
|
|