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| | Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig, jedoch nicht begründet. |
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| | Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Mitteilung des Beklagten an das Kraftfahrt-Bundesamt, dass weitere 2 Punkte vom Punktekonto des Klägers abzuziehen sind. |
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| | Es bedarf zunächst keiner Entscheidung, ob als Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers unmittelbar § 4 Abs. 4 StVG oder der durch die Rechtsprechung allgemein anerkannte sog. Folgenbeseitigungsanspruch in Betracht kommt, denn der Beklagte hat dem Kraftfahrt-Bundesamt zutreffend mitgeteilt, dass (nur) 2 Punkte vom Punktekonto des Klägers abzuziehen sind. |
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| | Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 StVG werden einem Fahrerlaubnisinhaber bei einem Stand von nicht mehr als 8 Punkten 4 Punkte, bei einem Stand von 9 bis 13 Punkten 2 Punkte abgezogen, wenn er vor Erreichen von 14 Punkten an einem Aufbauseminar teilnimmt und hierüber der Fahrerlaubnisbehörde innerhalb von 3 Monaten nach Beendigung des Seminars eine Bescheinigung vorlegt. Nach § 4 Abs. 4 Satz 4 StVG ist für den Punktestand und die Berechnung der Fünfjahresfrist nach § 4 Abs. 4 Satz 3 StVG jeweils das Ausstellungsdatum der Teilnahmebescheinigung maßgeblich. |
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| | § 4 Absatz 4 StVG regelt danach im Einzelnen, wie man als Fahrerlaubnisinhaber eine Reduzierung seines Punktestands im Verkehrszentralregister herbeiführen kann (sog. Rabattsystem). Es besteht danach die Möglichkeit, durch die freiwillige Teilnahme an einem Aufbauseminar die eingetragenen Punkte zu reduzieren. Der Fahrerlaubnisinhaber muss dazu freiwillig (vgl. hierzu Bayerischer VGH, Beschluss v. 30.05.2005 - 11 CS 04.3250 -), also ohne eine entsprechende Anordnung der Behörde nach § 4 Abs. 3 StVG, an einem Aufbauseminar teilnehmen und der Fahrerlaubnisbehörde innerhalb von 3 Monaten nach Beendigung des Seminars eine entsprechende Teilnahmebescheinigung vorlegen. Dies ist hier erfolgt. Sofern die Teilnahme an dem Aufbauseminar bei einem Punktestand von nicht mehr als 8 Punkten erfolgt, führt die Teilnahme bei entsprechendem Nachweis zu einem Abzug von 4 Punkten. Erfolgt die Teilnahme bei einem Punktestand von 9 bis 13 Punkten, so werden bei entsprechendem Nachweis 2 Punkte abgezogen. |
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| | Zwar ist nach § 4 Abs. 4 Satz 4 StVG für den Punktestand das Ausstellungsdatum der Teilnahmebescheinigung maßgeblich, sodass es hier auf den Punktestand im Verkehrszentralregister am 31.07.2004 ankommt. Jedoch ergibt sich zu der Frage wie der Punktestand zu diesem Zeitpunkt zu ermitteln ist, aus dieser Vorschrift - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht, wie und von wem der Punktestand bezogen auf diesen Zeitpunkt zu ermitteln ist. Dies zeigt sich beispielsweise schon an § 4 Abs. 4 Satz 2 StVG, wonach es auf das „Erreichen" eines bestimmten Punktestandes ankommt. Auch sind insoweit völlig unterschiedliche Sichtweisen möglich wie beispielsweise der Zeitpunkt der Registrierung einer Entscheidung durch das Kraftfahrt-Bundesamt im Verkehrszentralregister aber auch die zu diesem Zeitpunkt eingetragene Punktzahl oder aber die zu diesem Zeitpunkt objektiv einzutragenden Punkte sowohl nach dem Tag der Tat eines Verkehrsverstoßes als auch nach dem Tag der Rechtskraft einer Entscheidung. Hieraus ergibt sich, dass § 4 Abs. 4 Satz 4 StVG lediglich den maßgeblichen Stichtags-Zeitpunkt für den Punkteabzug bestimmt und zwar in der Weise, dass hierfür weder der Beginn der verkehrspsychologischen Beratung noch der Zeitpunkt der Vorlage der Teilnahmebescheinigung, sondern allein das Ausstellungsdatum der Teilnahmebescheinigung entscheidend ist. |
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| | Nach Auffassung des Gerichts kommt es für die Frage wie der Punktestand zu dem maßgeblichen Zeitpunkt des Ausstellungsdatums der Teilnahmebescheinigung zu ermitteln ist - wie im Übrigen insgesamt für die Anwendung des Punktsystems nach den verschiedenen Absätzen des § 4 StVG - zunächst nicht auf den Zeitpunkt der Registrierung einer (rechtskräftigen) Entscheidung durch das Kraftfahrt-Bundesamt im Verkehrszentralregister noch auf den Zeitpunkt der Rechtskraft (sog. Rechtskraftprinzip) einer Entscheidung an, maßgebend ist vielmehr der Tag der Tat des Verkehrsverstoßes (sog. Tattagprinzip, vgl. ebenso OVG Thüringen, Beschluss v. 12.03.2003 - 2 EO 688/02 - und Müller, Anmerkung zu OVG Thüringen in Neue Justiz 2003, 556, sowie Bayerischer VGH, Beschluss v. 20.09.2004 - 11 CS 04.2277 - allerdings zu § 4 Abs. 5 StVG, a. A. Janker, Wann ergeben sich die Punkte?, SVR2004, 1 für das Rechtskraftprinzip). |
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| | Dies ergibt sich aus Folgendem: Dass es nicht auf den Zeitpunkt der Registrierung einer Entscheidung durch das Kraftfahrt-Bundesamt im Verkehrszentralregister (vgl. insoweit OVG Brandenburg, Beschluss v. 16.07.2003 - 4 B 145/03 und VG Augsburg, Beschluss v. 03.07.2002 - Au 3 S 03.698 -) oder sogar auf die zu diesem Zeitpunkt im Verkehrszentralregister tatsächlich eingetragene Punktzahl ankommt, ist offensichtlich und erhellt sich schon daraus, dass diese Zeitpunkte von so vielen Zufälligkeiten abhängig sind (z. B. Verzögerungen durch Postlauf oder Urlaub des Sachbearbeiters), dass sich hieraus gravierende rechtsstaatliche Probleme ergeben würden. |
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| | Andererseits lässt aber der Wortlaut von § 4 Abs. 4 StVG als auch der von § 4 Abs. 3, 5 und 6 StVG, der im Zusammenhang mit dem für eine Entscheidung maßgeblichen Punktestand von "erreichen" oder "sich ergeben" spricht, offen, ob es für die Ermittlung des Punktestandes zum maßgeblichen Zeitpunkt auf den Tattag des Verkehrsverstoßes oder den Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft der Entscheidung ankommt. |
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| | Berücksichtigt man aufgrund des offenen Wortlauts allerdings im Wege einer teleologischen Auslegung den Sinn und Zweck des "Punktsystems" nach § 4 StVG so ist nach Auffassung des Gerichts - entgegen der Auffassung des Klägers - auf den Tattag abzustellen. Ziel des Gesetzgebers war es nämlich mit dem "Punktsystem" des § 4 StVG ein nachvollziehbares, abgestuftes System behördlicher Maßnahmen und in diesem Zusammenhang für einsichtige Fahrerlaubnisinhaber die Möglichkeit des Punkterabatts bei freiwilligen Fortbildungsmaßnahmen zu schaffen. Mit diesem System soll Mehrfachtätern die möglichen Folgen ihres Fehlverhaltens vor Augen gehalten werden, um erzieherisch auf sie einzuwirken und präventiv weitere Verkehrsverstöße zu vermeiden (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs vom 8. November 1996: Bundesrat-Drs. 821/96 S. 52). Durch die in § 4 Abs. 4 StVG dargestellten Möglichkeiten des Punkteabbaus soll ein Anreiz für Fahrerlaubnisinhaber geschaffen werden, sich den nicht zwingend vorgeschriebenen, punktereduzierenden Maßnahmen zur Beseitigung von Fehleinstellungen und zur Änderung des Verhaltens im Straßenverkehr freiwillig zu unterziehen und so deutlich zu machen, dass sie eine Verhaltensänderung von sich aus anstreben. Ein Punkteabzug erfolgt dagegen nicht, wenn die Fahrerlaubnisbehörde wegen eines entsprechenden Punktestands des Fahrerlaubnisinhabers die Teilnahme an einem Aufbauseminar nach § 4 Abs. 3 StVG angeordnet hatte. Sinn dieser Aufbauseminare ist es, den auffällig gewordenen Fahrerlaubnisinhabern durch Mitwirkung an Gruppengesprächen Mängel in ihrer Einstellung zum Straßenverkehr aufzuzeigen und diese abzubauen. Dabei können die freiwilligen Maßnahmen zum Punkteabbau im besten Fall auch (nur) zu einer Punktereduzierung auf Null führen. Nicht möglich ist es dagegen, zu einem Punkteguthaben zu gelangen, etwa dadurch, dass bei einem Punktestand von 2 Punkten an einem Aufbauseminar teilgenommen wird, wofür 4 Punkte abzuziehen sind. In der entsprechenden Konstellation werden effektiv nur die vorhandenen 2 Punkte abgezogen, d. h. es kommt zu einem Punktestand von Null Punkten. Der Fahrerlaubnisinhaber erhält also nicht etwa ein Guthaben von 2 Punkten, mit der Folge, dass er eine weitere Zuwiderhandlung mit 2 Punkten begehen könnte, ohne Punkte im Verkehrszentralregister zu haben. Grund dafür ist wiederum, dass ein Punkteguthaben sich negativ auf die Verkehrsdisziplin und somit auf die Sicherheit des Straßenverkehrs auswirken könnte. Gerade die Verkehrsdisziplin und die Sicherheit des Straßenverkehrs soll aber durch das Punktsystem des § 4 StVG gefördert werden. Dies zeigt sich auch bei den in § 4 Abs. 3 StVG anzuordnenden Maßnahmen (Verwarnung und Hinweis auf die Möglichkeit eines Aufbauseminars bzw. Verwarnung und Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bzw. 2 StVG), denn diese haben in Abhängigkeit von dem jeweiligen Punktestand eine Warnfunktion für den jeweiligen Fahrerlaubnisinhaber, wobei der Gesetzgeber mit § 4 Abs. 5 StVG zudem noch deutlich gemacht, dass den Mehrfachtäter die Warnung auch erreichen muss. Auch sie sollen eine Verhaltensänderung bewirken. Diese Warnfunktion wäre aber im Einzelfall nicht möglich, wenn man auf die Rechtskraft der Entscheidung abstellen würde. So müsste die Fahrerlaubnisbehörde, die in Unkenntnis einer noch nicht rechtskräftigen Entscheidung, die zu insgesamt 18 Punkten führen würde, auf der Grundlage der bislang eingetragenen, rechtskräftigen Verkehrsverstöße eine Maßnahme nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 StVG erlässt, nach Kenntniserlangung von der Rechtskraft der Entscheidung ohne Weiteres zur Fahrerlaubnisentziehung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG wechseln. In diesem Falle wäre aber der Fahrerlaubnisinhaber nicht im gesetzlichen Sinne vor dem entscheidenden, zur Fahrerlaubnisentziehung führenden Verkehrsverstoß gewarnt worden und hätte sein Verhalten nicht danach ausrichten können (vgl. hierzu: VG Potsdam, Beschluss v. 31.08.1999 - 10 L 630/99 -). Im Rahmen des § 4 Abs. 5 StVG hat danach das Tattagprinzip den Zweck, die nach dem Punktsystem erforderliche Warnung an den Mehrfachtäter und die Möglichkeit einer sich daran anschließenden Verhaltensänderung sicherzustellen. Haben aber die Warnungen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 StVG einen Mehrfachtäter erreicht, bevor er den für das Erreichen der 18-Punktegrenze und damit zwangsläufigen Entzug der Fahrerlaubnis entscheidenden Verkehrsverstoß begangen hat, so kann diesem auch das auf Verhaltensänderung gerichtete Rabattsystem des § 4 Abs. 4 StVG nicht mehr zugute kommen. Denn auch insoweit ist das Ziel des Punktesystems die Verkehrsdisziplin und die Sicherheit des Straßenverkehrs durch eine Verhaltensänderung des Fahrerlaubnisinhabers zu fördern nicht erreicht. Im Übrigen wird durch das Tattagprinzip aber auch gerade wie im vorliegenden Fall verhindert, dass Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen nur zu dem Zweck eingelegt werden, die Rechtskraft nach einer freiwilligen Teilnahme an einem Aufbauseminar oder an einer verkehrspsychologischen Beratung mit anschließendem Punkterabatt eintreten zu lassen. Auch dies würde den Sinn und Zweck des Punktesystems in sein Gegenteil verkehren. |
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| | In diesem Zusammenhang ist bei der Auslegung des § 4 StVG noch ergänzend zu berücksichtigen, dass das Tattagprinzip dem gesetzlichen Regelungssystem auch darüber hinaus nicht fremd ist. So stellt die Überleitungsvorschrift des § 65 Abs. 4 Satz 2 StVG für die Anwendbarkeit des Punktsystems nach neuer Rechtslage darauf ab, ob Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten nach dem 01.01.1999 "begangen worden sind". Schließlich hat das Punktsystem nach früherer Rechtslage, das durch die Neuregelung des StVG im Jahre 1998 im Wesentlichen nur auf eine gesetzliche Grundlage gestellt werden sollte, den "Tag der Begehung der Tat" zum Ausgangspunkt der Berechnung der Frist gemacht, innerhalb der das Erreichen von 18 Punkten zur Fahrerlaubnisentziehung führte (vgl. § 3 Nr. 3 und 4 VwV zu § 15b StVO a. F.). Hierdurch wird deshalb nur bestätigt, dass die Ermittlung des Punktestandes insbesondere auch die hierzu verwendeten Begriffe "erreichen" und "sich ergeben", die auch im früheren Recht verwendet wurden, nach neuem Recht in derselben Weise zu verstehen sind. |
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| | Bestätigt wird dieses Ergebnis letztlich noch dadurch, dass zwischenzeitlich das Tattagprinzip auch bei der Tilgung nach § 29 StVG gilt, wonach Eintragungen über Ordnungswidrigkeiten und Straftaten im Verkehrszentralregister nach Ablauf feststehender Fristen zuzüglich einer sog. Überliegefrist von einem Jahr gelöscht werden. Nach dem Grundgedanken der Bewährung erfolgt nämlich eine Tilgung nur dann, wenn innerhalb dieser Fristen keine weiteren Verkehrsverstöße begangen werden. Neue Eintragungen innerhalb dieser Fristen blockieren demnach die Tilgung bereits vorhandener (Tilgungshemmung!). Insoweit hat sich aber seit dem 01.02.2005 die Regelung über die Ablaufhemmung und die Dauer der Überliegefrist für im Verkehrszentralregister eingetragene Entscheidungen von 3 Monaten auf 1 Jahr geändert, wobei die Änderung gerade deshalb vorgenommen wurde, um dem taktischen Einlegen von Rechtsbehelfen zur Beeinflussung des Rechtskraftdatums entgegenzuwirken. Die Tilgungsfrist von Entscheidungen der Verwaltungsbehörden oder Gerichte wird nunmehr durch eine weitere rechtskräftige Entscheidung gehemmt, wenn deren Tattag innerhalb der Tilgungsfrist liegt und die Entscheidung bis zum Ablauf der Überliegefrist rechtskräftig geworden ist. Die Vorschrift über die Ablaufhemmung soll die Beurteilung des Verkehrsverhaltens wiederholt auffällig gewordener Kraftfahrer über einen ausreichenden Zeitpunkt hinweg ermöglichen. Die Anknüpfung der Ablaufhemmung an die Rechtskraft bzw. an den Tag des ersten Urteils oder an die Unterzeichnung des Strafbefehls nach altem Recht hatte sich als nicht ausreichend erwiesen, da von einer Bewährung im Sinne der Verkehrssicherheit schon dann nicht mehr gesprochen werden kann, wenn der Betroffene innerhalb der Tilgungsfrist eine neue Tat begeht. |
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| | Gegen die hier vertretene Auffassung zum Tattagprinzip kann auch nicht eingewandt werden, dass erst mit der Eintragung der rechtskräftigen Entscheidung im Verkehrszentralregister der Verstoß vom Kraftfahrt-Bundesamt, das das Verkehrszentralregister führt (vgl. § 28 StVG), verbindlich mit Punkten bewertet werde. Deshalb müsse auch bezüglich des Punktestandes auf diesen Zeitpunkt abgestellt werden. Diese Auffassung verkennt, dass die Registrierung rechtskräftiger Entscheidungen nicht zu einer rechtsverbindlichen Bewertung des Verstoßes nach dem Punktekatalog durch das Kraftfahrt-Bundesamt führt. Vielmehr ist der Punktestand nicht vom Kraftfahrt-Bundesamt, sondern aus Anlass der jeweiligen Maßnahme selbständig und eigenverantwortlich von der Fahrerlaubnisbehörde festzustellen. So sind für die Anwendung des Punktsystems, für die allein die Fahrerlaubnisbehörde nach § 4 Abs. 3 StVG zuständig ist, die im Verkehrszentralregister nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 StVG zu erfassenden Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach der Schwere der Zuwiderhandlungen und nach ihren Folgen mit 1 bis zu 7 Punkten nach näherer Maßgabe einer Rechtsverordnung zu bewerten (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 1 StVG, § 40 FeV). Zur Vorbereitung der Maßnahmen nach § 4 Abs. 3 StVG hat das Kraftfahrt-Bundesamt bei Erreichen der betreffenden Punktestände den Fahrerlaubnisbehörden die vorhandenen Eintragungen aus dem Verkehrszentralregister zu übermitteln (vgl. § 4 Abs. 6 StVG). Danach hat das Kraftfahrt-Bundesamt nur die Aufgabe, die Punkte aufgrund der Mitteilungen, die es über die Entscheidungen der Gerichte und Verwaltungsbehörden erhält, zu registrieren. Die Registrierung und die Unterrichtung über den Punktestand durch das Kraftfahrt-Bundesamt haben aber keinen rechtlich verbindlichen Charakter (vgl. auch die Begründung des Gesetzentwurfs vom 8. November 1996: Bundesrat-Drs. 821/96 S. 73). Folge hiervon ist, dass die Unterrichtung des Kraftfahrt-Bundesamts über die eingetragenen Entscheidungen für die Fahrerlaubnisbehörde nur die tatsächliche Grundlage bietet, um straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zu ergreifen. Zwar kann dies auf Seiten der Fahrerlaubnisbehörde zu Unsicherheiten bezüglich des jeweils aktuellen Punktestands führen, jedoch ist dieser Umstand im Regelungssystem selbst angelegt (vgl. auch § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 StVG, wonach Bescheinigungen, die zu einem "Punkterabatt" führen können, innerhalb von drei Monaten vorgelegt werden müssen). Diesen Unsicherheiten kann die Behörde allerdings regelmäßig dadurch abhelfen, dass sie im Rahmen einer Anhörung vor Erlass entsprechender Maßnahmen vom Betroffenen, der ja Kenntnis von einer freiwilligen Teilnahme an einem Aufbauseminar bzw. an einer verkehrspsychologischen Beratung oder von noch anhängigen Rechtsbehelfsverfahren gegen bereits begangene Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten hat, erfragt. |
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| | Mit der Anknüpfung an den Tattag und nicht an die Rechtskraft der Entscheidung, werden auch keine rechtsstaatlichen Grundsätze verletzt. Denn Grundlage einer Maßnahme der Fahrerlaubnisbehörde nach § 4 Abs. 3 Satz 1 StVG muss auch bei der hier vertretenen Auffassung eine rechtskräftige Entscheidung über eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit sein. |
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| | Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht sieht davon ab, diese für vorläufig vollstreckbar zu erklären. |
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